Nach Durchsicht und Prüfung des Antrages auf Vorbescheid beschließt der Gemeinderat diesem nicht zuzustimmen.
Eine entsprechende Bebauung würde nach wie vor eine unorganische Entwicklung darstellen und die schon bestehende Warzenbildung in diesem Bereich weiter verstärken.
Das antragsgegenständliche Grundstück befindet sich im reinen Außenbereich.
Eine Privilegierung des Bauvorhabens ist nicht erkennbar.
Weiters ist das Grundstück hinsichtlich der Wasserversorgung nicht erschlossen; weder von der Gemeinde noch vom WBV Piesenhausen.
Darüber hinaus befindet sich das Grundstück in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Tennbodenbaches; die geplante Höhe OK Bodenplatte mit 70 cm über Gelände ist nicht akzeptabel. Das Grundstück bzw. auch umliegende Grundstücke stehen mehrmals im Jahr zu einem großen Teil unter Wasser, da der Untergrund durchwegs lehmiger Natur ist; eine derartige Bebauung samt versiegelter Erschließungsflächen würde dies noch verschärfen.
Es werden 2 Stellplätze planerisch dargestellt, jedoch im Antrag auf Vorbescheid 4 Stellplätze angegeben.
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werden nicht erwähnt.
Hinsichtlich des Immissionsschutzes werden keinerlei Angaben gemacht.
Überdies haben sich sämtliche Nachbarn im ursprünglichen Antrag gegen das Bauvorhaben ausgesprochen; die jetzige Nachbarbeteiligung zeigte auch keinerlei Zustimmung.
Die Fragen zum Vorbescheid gemäß Seite 62 des Betriebskonzeptes werden darüber hinaus noch wie folgt beantwortet:
- Ist die Planung nach derzeitigem Stand auch bauplanungsrechtlich umsetzbar? Nein, es ist kein Bebauungsplan in diesem Bereich vorhanden.
- Ist das Vorhaben planungsrechtlich zulässig? Nein, da sich das Grundstück im Außenbereich befindet, eine gesicherte Erschließung fehlt und eine Privilegierung angezweifelt wird.
- Wie viele Parkplätze müssen für den Betrieb geplant werden? Im Plan zum Vorbescheid werden 2 Stellplätze dargestellt, im Antrag auf Vorbescheid ist von 4 Stellplätzen die Rede. Die gemeindliche Stellplatzsatzung bietet in ihrer Anlage keine Festlegung für einen landwirtschaftlichen Betrieb. Geht man von einem gewerblichen Betrieb mit Verkaufsplätzen aus (was im Betriebskonzept verneint wird), so ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 1 Stellplatz je 80 m² Nutzfläche bzw. 1 Stellplatz je 1,5 Beschäftigte, sodass sich ein Stellplatzbedarf von 2 Stellplätzen nach Nutzfläche wie nach Beschäftigtenzahl ergeben würde.
- Kann bei einer Bebauung ein Pultdach geplant werden? Nein, die örtliche Bauvorschrift lässt nur Satteldächer zu.
- Die Kulturräume können in ein Gebäude eingebaut werden oder in Form von Containern ausgebaut werden: Kann bei einer Containerlösung (40 Fuß-Containern) mit Holzverkleidung auch ohne zusätzliches Dach über den Containern gebaut werden? Nein. Kann auf eine Holzverkleidung der Container verzichtet werden? Nein, da generell eine Containerlösung abgelehnt wird, ebenso wie die im Plan vorgelegte.
- Im Plan wurde das Gebäude 60 cm über Gelände geplant (OKRD) – wie weit über Gelände kann das Gebäude geplant werden (Hochwasserschutz, Anlieferung)? Gar nicht, da hier ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet besteht.
- Wie weit können die Dachüberstände maximal geplant werden (zum Unterstellen von Gartenrollwägen und Kfz)? 1,20 m nach örtlicher Bauvorschrift.
- Würde der geplante Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingestuft? Nein, da gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Außenbereich Vorhaben nur zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Dies ist hier nicht der Fall. Inwieweit das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, obliegt der Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Traunstein im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsamt.
- Laut derzeitigem Planungsstand kann sich im Hochwasserfall z. T. unter dem Gebäude Wasser ausbreiten. Welche Möglichkeiten für die Retentionsraumschaffung werden akzeptiert? Keine. Auch wenn für das Wasserwirtschaftsamt Traunstein gemäß der Stellungnahme auf Seite 51 der Betriebsbeschreibung keine Einwände gegen das Bauvorhaben bestehen, aber für den Objektschutz die Planung von Geländemodellierungen für erforderlich hält, wird das Hochwasserproblem nur ‚verschoben‘ und die Gefährdung anderer Gebäude in der Nachbarschaft außer Acht gelassen.