Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Bio-Pilzbaubetriebes mit Gebäude für Pilzbau und Betriebsleiterwohnhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2021 an der Aschafeldstraße.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.01.2023

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Gemeinderat Aigner persönlich beteiligt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO. Gemeinderat Aigner nimmt an Beratung und Abstimmung nicht teil. 
Nach Durchsicht und Prüfung des Antrages auf Vorbescheid beschließt der Gemeinderat diesem nicht zuzustimmen. 
Eine entsprechende Bebauung würde eine unorganische Entwicklung darstellen, zunächst eine Insellösung auf Fl.-Nr. 2021 aber dann mit Erweiterungsanspruch auf Fl.-Nr. 2022, die die schon bestehende Warzenbildung in diesem Bereich weiter verstärken.
Die Erweiterungsplanung auf der Fl.-Nr. 2022 steht dem Flächennutzungs- und Landschaftsplan entgegen, der hier eine Ortsrandeingrünung gemäß der 3. Flächennutzungsplanänderung aus dem Jahre 1996 vorsieht.   
Die antragsgegenständlichen Grundstücke grenzen an den rechtskräftigen Bebauungsplan „Piesenhausen“ an, der ein MD (Dorfgebiet) festsetzt; letzteres ist jedoch aufgrund der unmittelbaren Wohnbebauung und der deutlichen Reduktion von aktiven landwirtschaftlichen Betrieben in Frage zu stellen (nächster Betrieb rund 300 m entfernt). 
Darüber hinaus befindet sich das Grundstück in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Tennbodenbaches; die geplante Höhe OK Bodenplatte mit 1,40 m über Gelände ist nicht akzeptabel. Das Grundstück bzw. auch umliegende Grundstücke stehen mehrmals im Jahr zu einem großen Teil unter Wasser, da der Untergrund durchwegs lehmiger Natur ist; eine derartige Bebauung würde dies noch verschärfen. Der geplante Retentionsraum in dem die Anlegung eines Teiches erfolgen soll mit beantragter Fischhaltung ist in sich widersprüchlich.  
Weiters ist das Grundstück hinsichtlich der Wasserversorgung nicht erschlossen (weder von der Gemeinde noch vom WBV Piesenhausen).
Bezüglich der Hühnerhaltung lautete der ursprüngliche Antrag auf max. 20 Hühner, was noch einer Hobbyzucht entspricht, nunmehr werden bis zu max. 40 Hühner beantragt; die damit gewerbliche Nutzung bedarf einer Überprüfung hinsichtlich der überwiegend eigenen Futtergrundlage.   
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werden nicht erwähnt. 
Hinsichtlich des Immissionsschutzes werden keinerlei Angaben gemacht.
Das Erfordernis eines Betriebsleiterwohnhauses in unmittelbarer Nähe ist nicht ausreichend begründet.  
Eine Privilegierung des Bauvorhabens ist einerseits schon aufgrund der unklaren Betriebsbeschreibung nicht erkennbar, andererseits aufgrund des zunächst untergeordneten Charakters der Betriebsstätte gegenüber dem Betriebsleiterwohnhaus. 
Überdies haben sich sämtliche Nachbarn in einem Schreiben gegen das Bauvorhaben ausgesprochen. 
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen unvollständig sind.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.02.2023 14:09 Uhr