Bauanfrage auf Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen, sowie Errichtung von 3 Ferienwohnhäusern und Stellplätze für 3 Wohnmobile auf den Grundstücken Fl.-Nr. 2021 u. 2022 an der Aschafeldstraße.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 17.06.2019

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Gemeinderat Aigner persönlich beteiligt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO. Gemeinderat Aigner nimmt an Beratung und Abstimmung nicht teil.
Nach Durchsicht und Prüfung der eingereichten Unterlagen empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat diese Bauanfrage, diesen Antrag auf Bauleitplanung aus baurechtlichen, erschließungsrechtlichen/-technischen, ortsplanerischen und strukturellen Gründen abzulehnen (mangelnde Straßenerschließung, keine Erschließung mit Wasser, Ortsrandeingrünungsbereich laut Flächennutzungs- und Landschaftsplan, Verstärkung einer Warzenbildung, unorganische Entwicklung, fehlende städtebauliche Begründung).  
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Nach sachgerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander besteht keine Erforderlichkeit für eine städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich. Im Gegenteil, der Bau- und Umweltausschuss kommt zu dem Ergebnis, diesen Bereich im Wesentlichen in seiner Ursprünglichkeit zu erhalten und durch eine Ortsrandeingrünung abzuschließen. Insbesondere führen die überwiegend touristisch angeführten Gründe der Antragstellerin nicht zur Notwendigkeit einer Bauleitplanung. Unabhängig davon besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bauleitplanung (§ 1 Abs. 7 BauGB). Einer zusätzlichen Bebauung in diesem Bereich wird daher auch insgesamt nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.12.2019 09:08 Uhr