Die derzeitige Stammsatzung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Möttingen gilt seit dem 18.11.2013, zuletzt geändert am 17.12.2020.
Auf Grund der Empfehlung der Rechnungsprüfung ist der § 17 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Möttingen dem aktuellen Rechtstand anzupassen. So sollten die Worte „auf Kosten des Grundstückseigentümers“ gestrichen werden.
Der § 17 EWS Abs. 2 hat derzeit folgende Fassung:
Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des
Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel
verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche
Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen
Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt
und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen,
dass die nach § 12 Abs. 4 eingebaute Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß
betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
Die neue Fassung des § 17 Abs. 2 würde lauten:
- …….
(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebaute Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
Satzungsvorschlag:
Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Möttingen vom 18.11.2013 (Entwässerungssatzung - EWS),
2. Änderungssatzung
Auf Grund von Art. 23 und Art 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO), sowie Art. 34 des Bayerischen Wassergesetzes (Bay WG)), erlässt die Gemeinde Möttingen folgende, vom Gemeinderat Möttingen am 16.12.2024 beschlossene
Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Möttingen
§ 1
In § 17 Abs. 2 wird folgender Wortlaut gestrichen:
……., auf Kosten des Grundstückseigentümers ……..“
§ 2
Die Satzung tritt zum 01.Januar 2025 in Kraft.