Der Vorhabenträger beabsichtigt die Anlage eines Campingplatzes am Kratzhof unweit der
Stadt Harburg und möchte damit das touristische Erholungsangebot in der Region erweitern
bzw. ergänzen. Des Weiteren soll das Vorhaben als zusätzliche Erwerbsquelle dem Erhalt des
landwirtschaftlichen Betriebs dienen (gem. Regionalplan der Region Augsburg 7.4 (G)). Das
geplante Vorhaben beinhaltet bauliche Anlagen im Sinne von § 29 BauGB, für die im
Außenbereich kein Baurecht besteht und die kein nach § 35 BauGB privilegiertes Vorhaben
darstellen. Da das Vorhaben somit planungsrechtlich derzeit unzulässig ist, ist für dessen
Verwirklichung die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB
erforderlich, der die zulässigen Nutzungen regelt und eine städtebauliche Ordnung wahren soll.
Es ist erklärtes Ziel der Stadt, die Planung in Anerkennung der Belange der Wirtschaft sowie
der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB
umzusetzen, sodass sie das Vorhaben durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes unterstützen möchte.
Im Auftrag der Stadt Harburg (Schwaben) führt das Planungsbüro Godts die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durch und hat die Gemeinde Möttingen als „Nachbargemeinde“ am Verfahren beteiligt und um Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme innerhalb der festgesetzten Auslegungsfrist gebeteten.
Vonseiten der Verwaltung bestehen gegen den vorgenannten Bebauungsplan sowie die parallel durchgeführte 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Harburg keine Einwendungen.