Antrag auf Vorbescheid; Errichtung einer Produktionshalle, eines Büro- und Verwaltungsgebäudes und eines Verkaufsgebäudes mit befestigten Hof- und Parkflächen in Degerndorf, Angerbreite 23 (Fl.Nrn. 3063/1, -4 und -5)


Daten angezeigt aus Sitzung:  107. Sitzung des Gemeinderates, 04.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 107. Sitzung des Gemeinderates 04.06.2019 ö beschließend 11

Sachvortrag

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von einer Bebauung frei zu halten ist. Im Flächennutzungsplan ist der Grundstücksteil als Gewerbegebiet dargestellt.

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Produktionshalle (50 m x 30 m / Firsthöhe 11 m), eines Büro- und Verwaltungsgebäudes (50 m x 30 m / Firsthöhe 12,52 m) und eines Verkaufsgebäudes (20 m x 15 m / Firsthöhe 7,65 m) mit befestigten Hof- und Parkflächen. Die Gebäude sollen Satteldächer mit einer Dachneigung von 19° erhalten. Das Vorhaben soll der Optimierung und Verbesserung der Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingungen der Firma Agrobs GmbH dienen. Im Büro- und Verwaltungsgebäude sollen zwei Wohnungen für den Hausmeister und den Betriebsleiter untergebracht werden. Auf das Erläuterungsschreiben der Architektin vom 06.05.2019 wird verwiesen.

Aus Sicht der Verwaltung kann zum Vorhaben nach den vorliegenden Planunterlagen das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden. Das Vorhaben ist nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Ein Ausnahmetatbestand nach § 35 Abs. 4 BauGB liegt nicht vor. Das Vorhaben ist nicht außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Die Belange „Natur- und Landschaftsschutz“ und „natürliche Eigenart der Landschaft“ werden durch das Vorhaben tangiert (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Da das Vorhaben zudem die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, sind nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB öffentliche Belange mehrfach beeinträchtigt.

Im Übrigen wäre, bei – rechtswidriger – Zulassung des Vorhabens, die Bezugsfallwirkung enorm.

Die gesicherte Erschließung im Hinblick auf das Schmutz und Niederschlagswasser ist derzeit noch nicht geprüft. Die wegemäßige Erschließung ist gesichert. Ggf. ist in einem späteren Baugenehmigungsverfahren ist ein Stellplatznachweis vorzulegen.

Diskussionsverlauf

Ohne konkrete Lösungsansätze, den Schwerlastverkehr auf der TÖL 20 zu reduzieren, sollten aus Sicht von GR Strauß die Gewerbeflächen im Ortsteil Degerndorf nicht erweitert werden. Durch das beantragte Vorhaben würde sich insbesondere die Belastung durch den Schwerlastverkehr noch verstärken. Auch bei einer Ausweisung von weiteren Gewerbeflächen mittels Bebauungsplan würde sich die Problematik weiter verschärfen. In diesem Zusammenhang ist die beantragte Erweiterung nicht darstellbar. Zuletzt verweist er auf einen Gemeinderatsbeschluss, wonach die bauliche Entwicklung bei der Firma Agrobs bereits im Zuge der ersten großen Halle vor 14 Jahren  als abgeschlossen zu betrachten ist.

Für GR Schurz ist der Betriebsstandort leider seinerzeit falsch gewählt worden.

Bürgermeister Grasl appelliert erneut an die Antragsteller, die Möglichkeiten zur Verkehrslenkung auszuschöpfen. Ferner verweist er auf die notwendigen Maßnahmen die im Zuge der angestrebten Reduzierung der Verkehrsbelastung baldmöglichst geprüft werden müssen. U. a. sind sog. Wirkungsanalysen zu möglichen Entlastungstrassen in Auftrag zu geben. Dass es sich um einen Betrieb handelt, der sich aus einer ehemaligen Landwirtschaft entwickelt hat und stetig gewachsen ist, dürfte dem Gemeinderat bewusst sein.

Die anwesenden Antragsteller verweisen auf die Verkehrsbelastung in der Vergangenheit durch den Busbetrieb. Die Antragsteller suchen mit Nachdruck nach Entwicklungsmöglichkeiten und sehen hier eine Option in unmittelbarer Nähe des eigentlichen Betriebsstandortes.

Aus Sicht der Antragsteller ist die Höhenbegrenzung im Bereich der TÖL 17 auf 4 m verantwortlich, dass der Schwerlastverkehr den Hauptort belastet.

Beschluss

Zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid, nach den Plänen in der Fassung vom 06.05.2019, kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.06.2019 17:51 Uhr