Antrag auf Vorbescheid (Austauschplanung); Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage in Münsing, Hauptstraße (Nähe Hs. Nr. 48, Fl.Nr. 207)


Daten angezeigt aus Sitzung:  117. Sitzung des Gemeinderates, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 9

Sachvortrag

Auf das Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung am 09.04.2019 wird verwiesen. Der Antrag wurde ohne gemeindliches Einvernehmen am 15.04.2019 an das Kreisbauamt weitergeleitet.

Lediglich der straßennahe nördliche Bereich des Baugrundstücks ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Dementsprechend liegt alles jenseits einer Bautiefe von einem Gebäude im planungsrechtlichen Außenbereich. Somit  war das Vorhaben nach den Plänen in der Fassung vom 14.02.2019 unzulässig, auch wenn das Grundstück im Flächennutzungsplan als WA dargestellt ist.

Am 08.11.2019 wurde nun eine Austauschplanung eingereicht. Aus den vorgelegten Bauvorlagen ergibt sich, dass nun lediglich ein Wohngebäude (9,50 m x 21 m / max. Wandhöhe 7,10 m) mit vier Wohneinheiten im straßennahen Bereich errichtet werden soll. Zudem ist weiterhin eine Tiefgarage geplant. In der Tiefgarage sind sechs Stellplätze vorgesehen.

Das Vorhaben kann nun dem planungsrechtlichen Innenbereich zugerechnet werden. Die Beurteilung erfolgt deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Vorhaben fügt sich sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als auch im Hinblick auf die übrigen Merkmale des § 34 BauGB (Art der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise) in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ergebnis einer Bestandsvermessung zeigt, dass in der Umgebung vergleichbare Wandhöhen (bis zu 8 m bei Hauptstr. 46) vorhanden sind.

Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht erkennbar. Die geplante Baumaßnahme hält sich nach den vorliegenden Unterlagen in jeder relevanten Hinsicht noch innerhalb des Rahmens, der sich aus der umliegenden Bebauung herleiten lässt.

Die gesicherte Erschließung im Hinblick auf das Niederschlagswasser ist derzeit noch nicht nachgewiesen. Ein positiver Sickertest liegt bisher nicht vor. Die weitere Erschließung ist gesichert. In einem späteren Baugenehmigungsverfahren ist ein Stellplatznachweis vorzulegen.

Diskussionsverlauf

Aufgrund der bestehenden Geländesituation ist aus Sicht von 3. Bürgermeister Grünwald im späteren Baugenehmigungsverfahren ein besonderes Augenmerk auf den Umfang von Abgrabungen zu richten. Diese sollten auf ein verträgliches Mindestmaß beschränkt bleiben. GRin Reitenhardt verweist auf die Pflichten in Art. 48 Abs. 1 BayBO zum barrierefreien Bauen.

Beschluss

  1. Zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid, nach den Plänen in der Fassung vom 30.10.2019, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, sofern die gesicherte Erschließung nachgewiesen ist.
  2. Geländeveränderungen sind auf ein notwendiges Mindestmaß zu begrenzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.02.2020 08:19 Uhr