Erlass einer Einbeziehungssatzung im Bereich westlich der Angerbreite in Degerndorf (Fl.Nr. 354/3, Gem. Degerndorf); Beratung und Beschlussfassung zu den im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB:


Daten angezeigt aus Sitzung:  122. Sitzung des Gemeinderates, 21.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 122. Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö beschließend 11

Sachvortrag

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 13.12.2019 bis zum 17.01.2020 statt. Gleichzeitig fand die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB statt.

Zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum Entwurf der Einbeziehungssatzung im Bereich westlich der Angerbreite in Degerndorf in der Fassung vom 10.09.2019 im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB wird wie folgt Stellung genommen:

Von Bürgern sind innerhalb der Auslegungsfrist keine Stellungnahmen zum Satzungsentwurf eingegangen.


Stellungnahmen ohne Anregungen

  • Landratsamt Bad Tölz – Wolfratshausen, Kreisbauamt, Schreiben vom 08.01.2020
  • Landratsamt Bad Tölz – Wolfratshausen, SG 33 – Verkehrswesen, Schreiben vom 04.12.2019
  • Landratsamt Bad Tölz – Wolfratshausen, Gesundheitsamt, Schreiben vom 16.12.2019
  • Energienetze Bayern GmbH&Co.KG, Schreiben vom 04.12.2019
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Schreiben vom 19.12.2019
  • Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 14.01.2020
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 18.12.2019


Anregungen und Einwendungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange


  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 06.12.2020

Sachvortrag:
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde nimmt gem. § 4 Abs. 2 wie folgt Stellung:

Planung
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand des Ortsteils Degerndorf und ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Die Gemeinde Münsing beabsichtigt das Grundstück mit der Flurnummer 354/3 (Gmkg. Degerndorf) in den im Zusammenhang bebauten Bereich einzubeziehen. Damit soll die Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten ermöglicht werden.

Berührte Belange
Natur und Landschaft
Auf Grund der Ortsrandlage des Plangebiets ist auf eine angemessene landschaftliche Einbindung und eine der Umgebung angepasste Baugestaltung zu achten (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 (G); Regionalplan Oberland(RP17)BII 1.6 (Z)).
Wir bitten diesbezüglich um Abstimmung mit der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde.

Bewertung
Die Satzung steht bei Berücksichtigung der aufgeführten Belange den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Hinweis:
Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde und der unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen die Planung keine Bedenken. Die landschaftliche Einbindung wird mittels Festsetzung (3 Baumpflanzungen am Ortsrand) sichergestellt. Ebenso stellen Festsetzungen zur Wandhöhe, zur Dachform und zur Dachneigung eine an die Umgebung angepasste Bebauung sicher. Planänderungen sind daher nicht erforderlich.

Abstimmung: 17 : 0


  • Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 08.01.2020

Sachvortrag:
Auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 06.12.2019 an.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Planänderungen sind nicht erforderlich.

Abstimmung: 17 : 0


  • LRA Bad Tölz-Wolfratshausen, SG 21, Planungsrecht, Schreiben vom 08.01.2020

Sachvortrag:
Zum Satzungsentwurf vom 10.09.2019 nehmen wir aus bauplanungsrechtlicher Sicht wie folgt Stellung:

1. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist eine Planung nur, wenn ihr - über einen privaten Bauwunsch hinaus - ein planerisches Konzept der Gemeinde zugrunde liegt. Nach der Rechtsprechung des BVerwGs (4 BN 15.99) "sind Planungen nicht erforderlich, die einer solchen gemeindlichen Konzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. Ist die Planung nicht an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, so scheitert sie bereits auf dieser Stufe".

2. Die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist willkürlich und auch aus diesem Grund städtebaulich nicht erforderlich. Die planungsrechtliche Situation der beiden nördlich angrenzenden Grundstücke stellt sich nicht anders dar als bei der von diesem Entwurf erfassten Parzelle. Es leuchtet nicht ein, weshalb diese Grundstücke nicht auch in den Innenbereich miteinbezogen werden. Eine nachvollziehbare Rechtfertigung für diese offensichtliche Ungleichbehandlung im Sinne einer übergreifenden gemeindlichen Konzeption ist weder dargelegt noch sonst erkennbar; eine scheibchenweise Erweiterung nach Norden ist bereits vorgezeichnet.

3. Weitere Hinweise
3.1 § 2 Nr. 6: Eine Regelung über die Anordnung von Gebäudeteilen außerhalb der Baugrenzen über die definitorische Bandbreite des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinaus kann nur als Ausnahme-Tatbestand getroffen werden (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO).
3.2 Hinweis Nr. 4: Eine "dynamische Verweisung" (auf eine Vorschrift in ihrer jeweils geltenden Fassung) ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im Bebauungsplan kann sie aber deshalb rechtlich problematisch sein, weil Gegenstand der Abwägung die in Bezug genommene Vorschrift in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan geltenden Fassung ist; wird diese Vorschrift später einmal in wesentlichen Punkten geändert, so kann dies Auswirkungen auf die Grundlagen der Abwägung haben.

Beschluss:
Zu 1. und 2.
Der Planung liegt ein gemeindliches Konzept zugrunde – das Strukturkonzept Degerndorf, letzter Planstand 29.11.2016 -. Durch das Strukturkonzept wird eine in Abschnitten vollziehbare bauliche Entwicklung in einem größeren Bereich im Nordwesten Degerndorfs aufgezeigt. Die Umsetzung der Gesamtmaßnahme ruht zurzeit, ist aber nach wie vor gemeindliche Planungsabsicht mit dem Ziel, hier langfristig ein Wohnangebot insbesondere für Familien mit Kindern zu schaffen. Dies soll auch dazu dienen, eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur im Ortsteil zu erhalten und einer Überalterung entgegenzuwirken.

Strukturkonzept Degerndorf, Stand 29.11.2016

Das gegenständliche Plangebiet liegt im Umgriff des Strukturkonzepts und entspricht in seinem Geltungsbereich dessen Zielsetzungen und planerischer Konzeption. Die städtebauliche Rechtfertigung ergibt sich somit daraus, dass die Planung als vorgezogener Teil der Gesamtmaßnahme angesehen werden kann.

Der Geltungsbereich in der jetzigen Form, also ohne die beiden nördlich angrenzenden Grundstücke, begründet sich in unterschiedlichen Erschließungsvoraussetzungen: nur für das jetzt enthaltene Grundstück ist über die Fl.Nr. 352 und einen kleinen Teil der Fl.Nr. 354 bereits eine Anfahrbarkeit gegeben, die zudem konform mit dem Erschließungskonzept der Strukturplanung ist.

Die Erschließung der beiden nördlichen Grundstücke wäre komplett neu herzustellen. Damit sie sich widerspruchsfrei und ohne Mehraufwand für die Gemeinde in die Strukturplanung einfügt, wäre der nördliche Teilabschnitt der künftigen Baugebietserschließung vollumfänglich herzustellen. Dies wäre allein zur Erschließung der beiden vom Landratsamt angesprochenen Bauparzellen ein unverhältnismäßig hoher Aufwand. Andere Erschließungslösungen für die beiden Bauparzellen jenseits des Strukturkonzepts (z.B. Einzelanfahrten über die Grundstücke Fl.Nrn. 353/1 und 353/2) kommen für die Gemeinde nicht in Betracht, da in diesem Falle eine Doppelerschließung bei Umsetzung des gesamten Strukturkonzepts entstehen würde.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen hält die Gemeinde am Geltungsbereich in der aktuellen Form fest.

Zu Hinweis 3.1
Die Anregung wird aufgegriffen. In § 2 Nr. 6 wird der Begriff „ausnahmsweise“ ergänzt.

Zu Hinweis 3.2
Der Verweis auf die Stellplatzsatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist in der Einbeziehungssatzung nur als Hinweis enthalten, entfaltet also nicht die gleiche Rechtswirksamkeit wie die § 1 und 2. Auswirkungen auf die Grundlagen der Abwägung befürchtet die Gemeinde daher nicht, zumal eine baldige Umsetzung des Vorhabens erwartet wird.

Abstimmung: 17 : 0


  • LRA Bad Tölz-Wolfratshausen, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 20.01.2020

Sachvortrag:
2.1   Keine Einwendungen gegen die Planung

2.6   Rechtsgrundlagen: § 50 BImSchG

2.7   Bebauungsplan aus dem rechtskräftigen FNP entwickelt

2.8 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit

Bei dem Grundstück innerhalb der Umgriffsfläche handelt es sich um die Planung einer heranrückenden Wohnbebauung an eine vorhandene gewerbliche Nutzung im Norden (Busunternehmen). Beides, die geplante Wohnbebauung wie auch die bestehende gewerbliche Nutzung liegen nicht im Umgriff eines Bebauungsplanes. Die ausgewiesene Wohnbaufläche wird durch die Einbeziehungssatzung zum Innenbereich.
Im rechtskräftigen FNP ist die geplante Wohnbaufläche Teil einer größeren als WA dargestellten Fläche, die sich nördlich fast bis zur Angerbreite erstreckt. Gegenständliches Grundstück setzt die im Süden und Osten bestehende Wohnbebauung nach Norden bzw. Westen fort. Aus den Unterlagen geht hervor, dass eine weitere Wohnbebauung nach Westen und Norden geplant ist.

Beurteilung:
Vom Planungsgrundsatz her sind gemäß § 50 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes -BlmSchG - Gebiete einander so zuzuordnen, dass eine verträgliche Nutzung benachbart zueinander liegender Gebiete (hier: Außenbereich und WR bzw. WR und GE) möglich ist. Die Gebietsabstufungen sollen sich daher um nicht mehr als 5 dB(A) voneinander unterscheiden.
Bei einer möglichen Festlegung der Schutzbedürftigkeit als WR ist diesem Planungsgrundsatz nicht genüge getan. In den gegenständlichen Festsetzungen ist keine Kategorie für die Art der baulichen Nutzung der Fläche nach BauNVO enthalten. Die Überprüfung der Eingriffsregelung in den Unterlagen (s. Begründung) enthält unter Ziffer 1. 1 keine Festlegung, ob es sich um ein WR oder WA handelt. Generell ist jedoch festzustellen, dass ein Wohnhaus -wie geplant- am Rand zum westlich gelegenen Außenbereich nicht die Schutzbedürftigkeit eines WRs aufweisen kann, da für Wohnnutzung vorgesehene Flächen den benachbarten Flächen - hier: landwirtschaftlichen Flächen - so zuzuordnen sind, dass die davon hervorgerufenen Auswirkungen auf Wohngebiete keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursachen. Bei einem Nebeneinander von landwirtschaftlichen Flächen, die bewirtschaftet werden und reiner Wohngebietsnutzung ist nicht auszuschließen, dass die Wohnbebauung durch die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche zu mindestens Belästigungen durch Staubentwicklung und Geräuschemissionen ausgesetzt sein kann.

Die Darstellung eines im Norden gelegenen GEs angrenzend an die südlich dargestellte Wohnbaufläche im FNP führt gegenständlich zu keinen Problemen, da bereits näher am GE angesiedelte Wohnbebauung vorhanden ist und das geplante Wohngebäude gegenständlich nicht näher an den Gewerbebetrieb heranrückt.

In die Hinweise gegenständlicher Planfassung sollten folgende Passus so oder sinngemäß aufgenommen werden:

  • "Aufgrund der angrenzend genutzten landwirtschaftlichen Flächen ist zeitweise mit Geruchs-, Staub- und Lärmeinwirkungen zu rechnen. Diese sind zu dulden, sofern die Bewirtschaftung ordnungsgemäß erfolgt."

Begründung: s. o.

Hinweise zum Klimaschutz und Energiesparen:
  • Solarenergieanlagen sind zur Warmwasseraufbereitung des Heizsystems und zur Stromerzeugung zulässig.
  • "Es sollten nur solche Luft-Wärmepumpen errichtet werden, deren ins Freie abgestrahlte Schallleistung 50 dB(A) nicht überschreitet."

Begründung:
In Gebieten von WA/WR- Nutzung kann es aufgrund von Geräusch Emissionen, die von Luft-Wärmepumpen ausgehen und aufgrund der oftmals geringen Abstandsflächen der Anlagen zur benachbarten Wohnbebauung vor allem nachts zu Überschreitungen der in diesen Gebietskategorien anzusetzenden Immissionsrichtwerte kommen. Erfahrungen zeigen, dass diesbzgl. vermehrt Beschwerden geäußert werden.

Erforderliche Mindestabstände zwischen Luftwärmepumpen (WP) und Bebauung in Abhängigkeit der Baugebietsnutzung nach BauNVO und dem Schallleistungspegel der WP:


  • Luft-Wärmepumpen bzw. Blockheizkraftwerke, die die o. g. Schallleistungspegel nicht einhalten können, sind entweder im Gebäude zu errichten oder entsprechend zu dämmen. Im Rahmen der Errichtung des Vorhabens ist für die Einhaltung des in den Hinweisen genannten Wertes der Bauherr verantwortlich. In diesem Zusammenhang wird auf den Leitfaden des Landesamtes für Umwelt "Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen " vom Juli 2016 verwiesen, einsehbar unter: http://www. lfu. Bayern.de/laerm/ luftwaermepumpen/doc/ tieffrequente_
    geraeusche_teil3_luftwaermepumpen.pdf"
  • Für den Schallschutz ist der Entwurfsverfasser verantwortlich
  • Fotovoltaik- Anlagen sind so zu errichten, dass eine unnötige Blendwirkung der Anlagen auf die benachbarte Wohnbebauung vermieden wird.
  • Energieträger/ Heizung: Zur Beheizung der Gebäude ist der Einsatz von erneuerbaren und regenerativen Energieträgern (Holzpellets, Hackschnitzel) zulässig.

Hinweis an die Gemeinde:
Aus den Unterlagen geht hervor, dass im Norden und Westen gegenständlicher Umgriffsfläche weitere Wohnbebauung geplant ist. Diese steht im Einklang mit der Darstellung des rechtskräftigen FNPs. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der FNP nicht dem Planungsgrundsatz des § 50 BlmSchG entspricht, da die Gebietsabstufungen (WA/ GE) sich um mehr als 5 dB(A) voneinander unterscheiden. Bei zukünftigen Planungen sollte dieser Grundsatz jedoch berücksichtigt werden, da ansonsten nicht sichergestellt werden kann, dass an der an die gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bestehen bzw. die Wohnbebauung den bestehenden Gewerbebetrieb auf Fl. Nr. 363/4 in unzulässiger Weise einschränken kann (s. § 15 BauNVO "Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme").

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zu den landwirtschaftlichen Immissionen wird unter Hinweise aufgenommen.
Die Hinweise zu Klimaschutz und Energiesparen werden in die Begründung aufgenommen.

Abstimmung: 17 : 0


  • LRA Bad Tölz-Wolfratshausen, Bodenschutzrecht, Schreiben vom 08.01.2020

Sachvortrag:
Gegen den Erlass der im Betreff genannten Einbeziehungssatzung haben wir keinerlei Hinweise oder Auflagen, da uns im Bereich des davon betroffenen Grundstücks (FI. Nr.
354/3, Gemarkung Degerndorf) keine Bodenverunreinigungen oder sonstigen schädlichen Bodenveränderungen bekannt sind.
Sicherheitshalber empfehlen wir dennoch die Aufnahme des folgenden Hinweises in den Bebauungsplan unter "Hinweise":
"Sollten bei Aushubarbeiten organoleptische, d. h. optische oder geruchliche Auffälligkeiten des Bodenmaterials ersichtlich werden, ist die Aushubmaßnahme zu unterbrechen bzw. der Aushub in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern. Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim sowie das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen sind unverzüglich zu benachrichtigen (Anzeigepflicht gemäß Art. 1 Bayerisches Bodenschutzgesetz). Entsprechend belastetes Aushubmaterials ist fachgerecht zu entsorgen."

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der empfohlene Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.

Abstimmung: 17 : 0


  • Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 13.01.2020

Sachvortrag:
Schmutzwasserbeseitigung
Der Abwasserverband unterhält in der „Angerbreite" einen Schmutzwasserkanal. Dieser kann für die Entsorgung des Flurstückes 354/3 nur genutzt werden, wenn für die Flurstücke 354 und 352 entsprechende Leitungsrechte vorliegen (auch andere Leitungsführungen mit entsprechenden Leitungsrechten wären denkbar).
Da dem Abwasserverband keine Leitungsrechte vorliegen, ist die schmutzwassertechnische Erschließung nicht gesichert.

Niederschlagswasserbeseitigung
Der Abwasserverband unterhält keinen Kanal, in welchen das Niederschlagswasser des Flurstückes 354/3 eingeleitet werden könnte.
Gemäß Entwurf zur Einbeziehungssatzung soll das Niederschlagswasser auf dem Flurstück versickert werden.
Da dem Abwasserverband kein ausreichender kf- für eine örtliche Versickerung vorliegt, ist die niederschlagswassertechnische Erschließung nicht gesichert.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Einbeziehungssatzung schafft kein abschließendes Baurecht. Das heißt, dass für das Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung in jedem Fall eine Baugenehmigung erforderlich ist. Im Rahmen des Bauantrages hat der Antragsteller den Nachweis zu erbringen, dass die Erschließung gesichert ist. Dies gilt sowohl für die Entsorgung des Schmutzwassers als auch für die Niederschlagswasserbeseitigung.

Abstimmung: 17 : 0


  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Holzkirchen, Schreiben vom 08.01.2020

Sachvortrag:
Das Planungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 0,88 ha. Die Fläche wurde bisher landwirtschaftlich genutzt. Die Bodengüte liegt in diesem Bereich bei einer Grünlandzahl von 48. Das höchste Ertragspotential liegt bei 100, der Landkreisdurchschnitt liegt bei 38. Somit wird der landwirtschaftlichen Nutzung ein überdurchschnittlicher Ertragsgrund entzogen.
Es wird darauf hingewiesen, dass It. §1a BauGB mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll [...]. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

Westlich des Planungsbereiches liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Diese werden als Wiesen und Mähweiden von Betrieben mit Tierhaltung genutzt. Die vorherrschende Tierhaltung ist hier die Milchkuhhaltung.
Es wird darauf hingewiesen, dass von den landwirtschaftlichen Flächen sowie Hofstellen auch bei ordnungsgerechter Bewirtschaftung von Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen auszugeben ist. Unter Umständen können diese auch sonn- und feiertags sowie vor 6.00 Uhr und nach 22. 00 Uhr auftreten. Diese sind von den Bewohnern zu dulden.
Wir bitten darum den entsprechenden Passus in die Satzung mit aufzunehmen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Beanspruchung überdurchschnittlich ertragreichen landwirtschaftlichen Grundes weist die Gemeinde darauf hin, dass die geplante Bebauung mit Zustimmung des bewirtschaftenden Landwirts erfolgt.

Hinsichtlich des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden weist die Gemeinde darauf hin, dass sie zu diesem Zweck ein Kataster mit Bauflächenpotenzialen im Innenbereich führt. Nach Kenntnis der Verwaltung stehen aktuell in Degerndorf keine Brachflächen, Baulücken oder andere Nachverdichtungsmöglichkeiten für eine Bebauung zur Verfügung. Auch umnutzbare Gebäudeleerstände sind nicht bekannt.

In der Abwägung zwischen dem Belang des Bodenschutzes und dem Erhalt überdurchschnittlich ertragreichen Grünlands einerseits und dem Belang der Schaffung von Wohnraum und der Erhaltung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur in Degerndorf wird letzterem der Vorrang eingeräumt und an der Planung festgehalten. Die Begründung wird jedoch um Ausführungen zum Bodenschutz ergänzt.

Ein Hinweis auf von der Landwirtschaft ausgehenden Emissionen wird unter Hinweise in den Plan aufgenommen.

Abstimmung: 17 : 0


  • Polizeiinspektion Wolfratshausen, Schreiben vom 05.12.2019

Sachvortrag:
Seitens der Polizei gibt es keine Einwendungen gegen die vorgelegte Einbeziehungssatzung. Bei den Ein- /Ausfahrten bitten wir auf die Einhaltung der Sichtdreiecke zu achten.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Zufahrt von der Angerbreite (Kreisstraße) zum von der Einbeziehungssatzung betroffenen Grundstück ist bereits vorhanden. Sichtdreiecke sind daher nicht neu zu berücksichtigen. Für die Grundstückszufahrt, die am Ende einer schmalen Erschließungsstraße liegt, ist die Beachtung von Sichtdreiecken nicht erforderlich.

Abstimmung: 17 : 0


  • Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 14.01.2020

Sachvortrag:
Gegen das Planungsvorhaben stehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Beeinträchtigungen sind durch die Planung nicht zu erwarten.

Abstimmung: 17 : 0

Beschluss 1

Aufgrund von beschlossenen Änderungen notwendig werdende redaktionelle Anpassungen von Festsetzungen werden vorgenommen. Die Begründung wird ggf. entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat fasst folgenden Satzungsbeschluss:
  1. Der Gemeinderat beschließt auf Grund § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie Art. 23 GO die Einbeziehungssatzung im Bereich westlich der Angerbreite in Degerndorf, incl. der heute beschlossenen redaktionellen Änderungen, als Satzung. Der Plan erhält das Fassungsdatum vom 21.04.2020. Ihm wird die Begründung, ebenfalls in der Fassung vom 21.04.2020 beigegeben.
  2. Die Verwaltung wird gebeten, die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses baldmöglichst vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.05.2020 22:50 Uhr