Beratung und ggf. Beschlussfassung über die formlose Anfrage zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 14/MÜNSING für Grundstücke an der Hauptstraße bzw. am Biberweg in Münsing (Fl.Nrn. 198 und 198/1)


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 10

Sachvortrag

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den Schreiben der Grundstückseigentümer vom
16. bzw. 17.02.2020.

Die Bauwerber streben die Änderung des Bebauungsplans an. Ziel ist es, auf den o. g. Grundstücken zwei Wohngebäude mit einer GR von jeweils 112,50 m² und einer Wandhöhe von 6 m sowie drei Garagen errichten zu können. Dem Schreiben der Bauwerber ist ein Lageplan beigefügt, indem eine mögliche Situierung der Gebäude dargestellt ist.

Die Grundstücke Fl.Nrn. 198 u. 198/1 liegen im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 14/MÜNSING. Die betroffene Fläche östlich des Biberweges ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt. Ferner ist die südliche Teilfläche der Fl.Nr.  198 als private Grünfläche dargestellt.

Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1981. Die dort festgesetzten Baugrenzen lassen aktuell keine Bebauung im südlichen bzw. nördlichen Grundstücksbereich zu.

Sofern die Gemeinde nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit (§ 1 BauGB) und Angemessenheit (§ 11 BauGB) den Bebauungsplan ändert, könnten die Flächen auf dieser Grundlage baulich entwickelt werden. Die rechtlichen und planerischen Voraussetzungen für die Änderung des Bebauungsplans liegen hier aus Sicht der Verwaltung vor, da die von den Bauwerbern angestrebte Nachverdichtung angemessen erscheint, soweit dies aus den vorgelegten Unterlagen zu erkennen ist. Eine zu starke und den örtlichen Bedingungen nicht angemessene Verdichtung ist jedoch auszuschließen. Dies ist im Zuge der konkreten Ortsplanung noch näher zu prüfen. Die Bebauungsplanänderung müsste eine verträgliche Innenentwicklung sicherstellen. D. h., der ländliche Charakter und die dörflichen Strukturen müssen berücksichtigt und gewahrt werden. Auf die weiteren Ziele und Grundsätze aus dem gemeindlichen Leitbild insbesondere zum Themenfeld Siedlung wird verwiesen. Diese sind in geeigneter Weise in die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu übertragen.

Sofern die Antragsteller bereit sind, zur Nutzungssicherung der Objekte eine Einheimischenbindung mit dinglicher Sicherung gemäß den gemeindlichen Richtlinien zum Einheimischenmodell anzuerkennen, kann aus Sicht der Verwaltung die Aufstellung eines Bebauungsplans in Aussicht gestellt werden.

Mit der üblichen Kostenübernahmevereinbarung sind die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen.

Die Straßenbauverwaltung hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bebauung des Flurstücks Nr. 198. Es gilt hier kein Anbauverbot, da sich das Grundstück innerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt der St 2371 befindet.

Diskussionsverlauf

Vor einer Entscheidung über die Änderung des Bebauungsplans soll die Situation im südlichen Grundstücksteil mit einem Phantomgerüst dargestellt werden. Der Gemeinderat möchte sich bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung ein Bild von den Auswirkungen des von den Bauwerbern in der Anfrage dargestellten Baukörper auf das Ortsbild machen.

Die Bebauung im nördlichen Bereich hat eine geringere Wirkung auf das Ortsbild und muss deshalb nicht mit einem Phantomgerüst verdeutlicht werden.

Datenstand vom 18.06.2020 13:16 Uhr