Beratung und ggf. Beschlussfassung über die formlose Anfrage zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 6/MÜNSING für ein Grundstück an der Höhenrainer Straße (Fl.Nr. 1986/18)


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2. Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 11

Sachvortrag

Der Gemeinderat nahm im Vorfeld Kenntnis von den Erläuterungen in der der Sitzungsvorlage angefügten Anfrage. Der Anfrage ist eine Präsentation des Planungskonzeptes beigefügt.

Die Antragsteller streben die Änderung des Bebauungsplans an. Ziel ist es, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1986/18 ein zusätzliches Baufenster für ein kleines Wohnhaus mit einer GR von 96 m² sowie einer Wandhöhe von 6 m festzusetzen.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 6/MÜNSING (Höhenrainer Straße). Die betroffene Fläche nördlich der Höhenrainer Straße in Münsing ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt.

Der derzeit rechtsverbindliche Bebauungsplan aus dem Jahr 1983 lässt keine Bebauung zu. Auf dem Grundstück sind keine entsprechenden Baugrenzen festgesetzt. Wenn der Gemeinderat dies ändern möchte, kann er das nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit (§ 1 BauGB) und Angemessenheit (§ 11 BauGB) durch die Änderung des Bebauungsplans tun.

Aus Sicht der Verwaltung ist an dieser Stelle jedoch keine verträgliche und angemessene Nachverdichtung möglich. Das Grundstück ist im Hinblick auf die Topografie und den Grundstückszuschnitt für eine Bebauung leider nicht geeignet. Die Grundstücksbreite beträgt max. 13,80 m. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse können hier nicht gewährleistet werden. Hier ist insbesondere auf ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu achten.

In diesem Zusammenhang muss auch auf die Ziele und Grundsätze aus dem gemeindlichen Leitbild insbesondere zum Themenfeld Siedlung verwiesen werden. Es muss bezweifelt werden, dass mit dem vorgelegten oder einem anderen Planungskonzept der ländliche Charakter und die dörflichen Strukturen gewahrt werden können. Hier ist zu beachten, dass eine solche Nachverdichtung natürlich beispielgebend für Münsing und alle anderen Ortsteile wäre. Der über lange Zeit gewachsene Charakter der Ortsteile würde sich zum Nachteil verändern. Dies war bisher aus ortplanerischen Gründen nicht gewünscht. Die Begrenzung der Überbauung und Versiegelung der Grundstücke war der Gemeinde bisher immer ein wichtiges Anliegen. An anderer Stelle wurde im Gemeinderat bereits häufiger diskutiert, inwiefern die Versiegelung der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich mittels Bauleitplanung verhindert werden kann.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine Nachverdichtung auf Grundlage der Innenentwicklung und die hierfür erforderliche Bebauungsplanänderung aus Sicht der Bauverwaltung an dieser Stelle leider nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Abschließend wird auf die Einschätzung des Kreisbaumeisters, die der Sitzungsvorlage beigefügt war, verwiesen.

Die Anfrage wurde aus persönlichen Gründen zurückgenommen. Eine Behandlung in der Sitzung erfolgt deshalb nicht.

Datenstand vom 18.06.2020 13:16 Uhr