Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 01 Seniorenwohnstift Ambach; Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Gemeinderates, 21.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 8

Sachvortrag

Der Aufstellungsbeschluss zu oben bezeichnetem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 27.09.2017 gefasst.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist erforderlich, um im Ortsteil Ambach, westlich des Simetsbergweges, die Rechtsgrundlage für eine sinnvolle und verträgliche Nachfolgenutzung für die bisherige, jedoch bereits seit geraumer Zeit aufgegebene Kliniknutzung zu schaffen. Auf den Grundstücken innerhalb des künftigen Geltungsbereichs wurde über Jahrzehnte die Wiedemann-Klinik betrieben. Das Kuratorium Wohnen im Alter als sog. Vorhabenträger möchte auf dem Grundstück ein Seniorenwohnstift errichten.

Um auch die gestalterischen und sonstigen Merkmale im Sinne einer bestmöglichen Qualitätssicherung im Detail regeln zu können, wird das Verfahren in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB nach Maßgabe und auf Grundlage des Rahmen- und Eckdatenbeschlusses vom 27.09.2017 gewählt.

Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB wird das Grundstück mit der Fl.Nr. 1148/5 (Haus Riviera I), das bisher fester Bestandteil der klinischen Einrichtungen war, ebenfalls in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Die Gemeinde ist sich hierbei bewusst, dass sich dieses Grundstück nicht im Eigentum des Vorhabenträgers befindet. Als direkte Folge der Vorhabenplanung für ein Seniorenwohnstift entsteht jedoch das Erfordernis, auch dieses Grundstück durch Bauleitplanung zu regeln, um insgesamt eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen zu können.

Ziel und Zweck der Planung ist es somit, ein insgesamt auf die örtliche (dörfliche) Situation abgestimmte und lebensfähige Nachfolgenutzung für das ehemalige Klinikgelände festzusetzen. Ein Seniorenwohnstift und somit eine Einrichtung auch für soziale Zwecke, welches sich hinsichtlich seiner baulichen Ausformung angemessen in die Umgebung einfügt und welches das bisherige Maß der baulichen Nutzung nicht übersteigt, hält die Gemeinde an dieser Stelle für geeignet.

Der künftige Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst die Grundstücke westlich des Simetsbergweges in Ambach mit den Flurstücknummern 1457/6, 1457/8, 1448/5 und 1438 (Verkehrsfläche), Gem. Holzhausen. Die Fläche innerhalb des Geltungsbereichs beträgt ca. 16.530 m² (davon im SO ca. 13.235 m² und im WA ca. 2.817 m²).

Des Weiteren wird auf die ergänzenden Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.

Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan aktuell noch als SO Kursanatorium dargestellt. Eine gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplans ist erforderlich, um dem Entwicklungsgebot Rechnung zu tragen.

Der Bebauungsplanentwurf samt Begründung und Umweltbericht (Stand 21.07.2020) ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

Der Entwurf wird in der Sitzung im Detail erläutert.

Die erste Auslegung und frühzeitige Behördenbeteiligung wird voraussichtlich noch im Sommer durchgeführt.

Diskussionsverlauf

Bezüglich der Festsetzungen im vorliegenden und mit der Ladung verteilten Bebauungsplanentwurf zu den Baugebieten SO Seniorenwohnen und WA wird auf die Erläuterungen im Sachvortrag zur Änderung des Flächennutzungsplans verwiesen. Da sich manche Wortbeiträge inhaltlich wiederholen, wird auf die Ausführungen hierzu an dieser Stelle verzichtet.

Ergänzend zu den Festsetzungen der zulässigen Nutzung wird im städtebaulichen Vertrag mit den Beteiligten die Nutzung, wie in der nichtöffentlichen Sitzung am 16.06.2020 erläutert, im Detail beschrieben und somit für 15 Jahre gesichert. Somit kann aus Sicht von Herrn RA Dr. Spieß eine „maßgeschneiderte Nutzung“ im Sinne der Gemeinde, die mit dem Seniorenwohnstift verträglich ist bzw. dem Wohnstift dient, für das WA langfristig sichergestellt werden.

Auf Nachfrage kann bestätigt werden, dass gleichzeitig zum Bebauungsplan auch eine Auslegung des Vorhaben- und Erschließungsplans bereits im Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgesehen ist. Um einen sog. integrierten Vorhaben- und Erschließungsplan handelt es sich dabei nicht.

Dem Vorhabenträger wird dringend nahegelegt, ein Energiekonzept zu erstellen. Hierbei sollte auf die Verwendung von fossilen Brennstoffen nach Möglichkeit verzichtet werden. Entsprechende Regelungen sollten aus Sicht des Gemeinderats in den Durchführungsvertrag mit aufgenommen werden. Auf die Aussagen hierzu im gemeindlichen Leitbild wird Bezug benommen. Herr Gerhard Schaller bestätigt, dass die Beheizung durch Erdwärme vorgesehen ist. Zudem wird über die Installation einer Solaranlage nachgedacht.

In Abstimmung mit dem Ortsplaner hält es die Verwaltung für erforderlich, noch vor der Auslegung das Verkehrsgutachten bezüglich der Abwicklung der Baustelle zu ergänzen. Diese Ergänzung ist den Auslegungsunterlagen beizufügen.

Eine Widmung der Verkehrsflächen nach dem Straßen- und Wegerecht ist vorgesehen. Eine fußläufige Verbindung zum Pilotyweg wäre wünschenswert. Dass der Vorhabenträger bemüht ist, die verkehrstechnische Erschließung zu optimieren, ist erkennbar. Z. B. ist in der Planung ein Gehweg vorgesehen. Zudem wurden zusätzliche Flächen östlich des Simetsbergweges angekauft bzw. langfristig angepachtet.

Die für einzelne Gebäude bzw. Gebäudeteile vorgesehene bzw. zulässige matte Blechdeckung wird von Teilen des Gemeinderats kritisch bewertet.

Abschließend wird von Herrn Dr. Spieß bestätigt, dass mit dem Eigentümer des Grundstücks, für das ein WA festgesetzt wird, ein separater städtebaulicher Vertrag geschlossen wird. Dieses Grundstück ist nicht Teil des Vorhabens Seniorenwohnen, sodass diese Planung vom Vorhaben- und Erschließungsplan ausgenommen wird. Jedoch spricht die städtebauliche Einheit aufgrund der Vorprägung des Areals für einen einzigen Bebauungsplan.

Dass das Kuratorium Wohnen im Alter Vorhabenträger und Vertragspartner der Gemeinde sein wird, wird von den anwesenden Vertretern des Vorhabenträgers  ausdrücklich bestätigt. In den Unterlagen zum Bebauungsplanentwurf hat sich leider ein Fehler eingeschlichen.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat billigt nach Maßgabe des oben dargestellten Sachvortrags den vom Büro Goergens, Miklautz und Partner GmbB aus München, ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf samt Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 21.07.2020.
  2. Die Verwaltung wird gebeten, nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Auslegung und Behördenbeteiligung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

Datenstand vom 16.09.2020 15:34 Uhr