Beratung und Beschlussfassung über die Umstufung (Abstufung) eines Teilstücks der Gemeindeverbindungsstraße "Schloßweg" (Nähe Schloss Weidenkam)


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Gemeinderates, 21.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 17

Sachvortrag

Die Gemeinden erhalten für den Unterhalt der Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen einen staatlichen Zuschuss, der sich aus den Straßenkilometern ergibt. Im Zuge der überörtlichen Rechnungsprüfung wurden stichpunktartig Ort- und Gemeindeverbindungsstraßen überprüft. Es wurde beanstandet, der „Schloßweg“ in Weidenkam habe in Teilen nicht den Charakter einer Gemeindeverbindungsstraße (GVS) und sei deshalb abzustufen.

Gemeindeverbindungsstraßen sind Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln (Art. 46 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz). Entspricht eine Straße nicht (mehr) der Straßenklasse, in die sie eingeordnet ist, ist sie nach Art. 7 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) umzustufen (hier: Abstufung).

Die GVS „Schloßweg“ zweigt unterhalb des Schlosses Weidenkam von der Staatsstraße 2065 ab und mündet am Forsthaus Birklkam in die GVS Attenkam-Happerg. Die Umstufung betrifft den Abzweig von der St 2065 bis zur Einmündung in die GVS „Gemeindeweg Weidenkam“.

Wie im Lageplan dargestellt, wird vorgeschlagen, die Abstufung in zwei Abschnitten vorzunehmen:
  • Der nicht asphaltierte Streckenabschnitt (von der Staatsstraße bis auf Höhe der Gärtnerei) soll zum beschränkt-öffentlichen Weg mit der Maßgabe „Fußgänger-, Radfahr- sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr“ abgestuft werden.
  • Der asphaltierte Teil bis zur Einmündung in die GVS „Gemeindeweg Weidenkam“ soll zum öffentlichen Feld- und Waldweg (ausgebaut) abgestuft werden.

Ferner wird vorgeschlagen, die Bezeichnung „Schloßweg“ für die neuen Straßenzüge beizubehalten. Eine Verwechslung wird ausgeschlossen, da die neuen Straßenzüge jeweils in ein anderes Bestandsverzeichnis eingetragen werden, in denen es bisher keinen Schloßweg gibt.

Eine Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden (Art. 7 Abs. 4 BayStrWG). Dies entfällt hier, da der Träger der Straßenbaulast nicht wechselt. Das Landratsamt als Straßenaufsichtsbehörde ist zu beteiligen.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt, den „Schloßweg“ gemäß dem Sachvortrag in Teilen zum öffentlichen Feld- und Waldweg (ausgebaut) bzw. zum beschränkt-öffentlichen Weg mit der Beschränkung „Fuß-, Radfahr- sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr“ abzustufen.
  2. Die neu entstehenden Straßenzüge tragen beide die Bezeichnung „Schloßweg“.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Umstufung vorzubereiten und rechtzeitig bekannt zu machen.
  4. Das Landratsamt als Straßenaufsichtsbehörde ist zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.09.2020 15:34 Uhr