Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im Keller in Wimpasing, Höhenweg 8, Gemarkung Münsing (Fl.Nr. 3069/1)


Daten angezeigt aus Sitzung:  46. Sitzung des Gemeinderates, 25.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 46. Sitzung des Gemeinderates 25.10.2022 ö beschließend 13

Sachvortrag

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplan Nr. 3/MÜNSING (Wimpasing). Das Vorhaben ist somit nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.

Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau eines Einfamilienhauses (10,10 m x 11,30 m). Es ist zusätzlich ein Carport vorgesehen (5,84 m x 2,84 m), im Kellergeschoss des Wohnhauses eine Doppelgarage. Die Grundfläche des Gebäudes beträgt 114,13 m², die max. Wandhöhe beträgt 8,87 m, die Firsthöhe 10,91 m. Die Dachneigung ist mit 22° angegeben. Die im Bebauungsplan festgesetzte Firsthöhe NN 629,90 m wurde voll ausgeschöpft. Auf Dachaufbauten wird verzichtet.

Der Bebauungsplan sieht unter Ziffer 3.4 der textlichen Festsetzungen vor, dass die maximal zulässige Grundfläche (hier: 130 m²) u. a. für Dachüberstände ausnahmsweise um bis zu 25 % überschritten werden darf. Im vorliegenden Antrag auf Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB ist eine Überschreitung durch den giebelseitigen Dachüberstand um 5,37 %, das entspricht 6,98 m².

Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes werden, soweit erkennbar, beachtet.

Die umfangreichen Abgrabungen über die gesamte Gebäudelänge und die daraus resultierende Höhenentwicklung an der Südfassade werden aus Sicht der Verwaltung sehr kritisch bewertet. Ein entsprechender Hinweis führte jedoch zu keiner Planänderung.

Die gesicherte Erschließung im Hinblick auf das Schmutzwasser ist derzeit noch nicht nachgewiesen. Das erforderliche Leitungsrecht wurde dem Abwasserverband Starnberg bzw. der Gemeinde Münsing noch nicht vorgelegt. Die sonstige Erschließung ist hingegen gesichert. Die erforderlichen drei Stellplätze sind nachgewiesen. Der offene Stellplatz und die Garagenzufahrt sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.

Beschluss

  1. Zum Antrag auf Baugenehmigung, nach den Plänen in der Fassung vom 21.07.2022, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, sofern die gesicherte Erschließung nachgewiesen werden kann. 
  2. Zu der beantragten Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von der Festsetzung A) Ziff. 3.4 des Bebauungsplans Nr. 3/MÜNSING wird das gemeindliche Einvernehmen im beantragten Umfang ebenfalls erteilt.
  3. Der offene Stellplatz und die Garagenzufahrt sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.
  4. Es wird ausdrücklich angeregt, den Geländeeingriff auf ein verträgliches Maß zu reduzieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 4

Datenstand vom 16.11.2022 09:54 Uhr