Antrag auf Baugenehmigung; Ersatzbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Nutzungsänderung zu drei Wohneinheiten in Münsing, Weipertshausener Straße 40 (Flur Nr. 1634)


Daten angezeigt aus Sitzung:  47. Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Sitzung des Gemeinderates 15.11.2022 ö beschließend 7

Sachvortrag

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von einer Bebauung frei zu halten ist. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

An das Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung zu einem Antrag auf Vorbescheid wird erinnert. Das Vorhaben wurde in der Gemeinderatssitzung am 25.01.2022 behandelt. Hier konnte das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Nutzungsänderung wegen der fehlenden Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Ziff. 1 BauGB nicht erteilt werden.

Die Überprüfung des Bauantrags im Kreisbauamt ergab jedoch, dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB hinsichtlich des Wirtschaftsteils, für das die Nutzungsänderung angestrebt wird, vorliegt. Diese Privilegierung setzt u. a. voraus, dass das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist. Das gesamte Gebäude ist aus Sicht des Kreisbauamtes wegen seiner städtebaulichen Lage in der Topographie für die Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert. Es entspricht in Gestalt und Proportion dem klassischen, autochthonen Einfirsthof des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Zu beachten ist zudem, dass höchstens fünf weitere Wohnungen je Hofstelle zulässig sind. Die äußere Gestalt des Gebäudes muss im Wesentlichen gewahrt bleiben.

Der Antragsteller beabsichtigt, den Wirtschaftsteil des Bestandsgebäudes durch einen Neubau (11,30 m x 24,89 m / max. WH von 6,66 / Grundfläche von 281 m²) zu ersetzen. Neben den zwei bestehenden Wohnungen im Haupthaus sollen drei weitere Wohnungen entstehen. Die Wohnfläche im Ersatzbau beträgt 380 m².

Da am Baugrundstück kein öffentlicher Kanal vorhanden ist, unterliegt dieses Bauvorhaben nicht der Prüfungskompetenz des Abwasserverbands Starnberger See. Die gesicherte Erschließung im Hinblick auf das Schmutz- und Niederschlagswasser beurteilt somit im weiteren Genehmigungsverfahren die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt. In Bezug auf die weitere gesicherte Erschließung ergeben sich durch das beantragte Vorhaben keine wesentlichen Veränderungen.

Sieben Stellplätze sind für den Ersatzbau nachzuweisen. Für das Gesamtgrundstück sind elf Stellplätze erforderlich. Nachgewiesen werden 13 Stellplätze. Die offenen Stellplätze und die Zuwegung sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.

Auf die Regelungen in Art. 48 BayBO zum barrierefreien Bauen wird verwiesen.

Diskussionsverlauf

Aufgrund der enormen Bezugsfallwirkung dieser Entscheidung, sollte aus Sicht von GR Grünwald die baurechtliche Bewertung des Kreisbauamtes von einem Fachanwalt geprüft werden. In der weiteren Beratung wird deutlich, dass der Gemeinderat die Bedeutung des Bestandsgebäudes für die Kulturlandschaft nicht erkennen kann. Es wird der Wunsch geäußert, dass das Kreisbauamt diese Einschätzung dem Gemeinderat möglichst in einer Sitzung erläutert und ggf. für Fragen zur Verfügung steht.

Sofern es trotz der gemeindlichen Bedenken zu einer Baugenehmigung kommen sollte, ist der Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal zu fordern.

Beschluss

1. Zum Antrag auf Baugenehmigung, nach den Plänen in der Fassung vom 01.09.2022, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, sofern die gesicherte Erschließung nachgewiesen werden kann.
2. Die offenen Stellplätze und die Zuwegung sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.
3. Es wird dringend angeregt, dass das Gebäude an den öffentlichen Kanal angeschlossen wird.
(Somit ist das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 14

Datenstand vom 30.11.2022 14:02 Uhr