Darlehen und Förderung der neuen Schießanlage der Schützengesellschaft Ammerland


Daten angezeigt aus Sitzung:  50. Sitzung des Gemeinderates, 24.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 50. Sitzung des Gemeinderates 24.01.2023 ö beschließend 7

Sachvortrag

Die Schützengesellschaft baut im Zuge des Feuerwehrhaus-Neubaus in Ammerland eine Schießanlage, mit sechs Schießständen und den dazugehörigen Sanitär- und Funktionsräumen. Die Gesamtkosten des Schützenbereichs werden rund 813.000 € betragen. Ein nicht unwesentlicher Anteil der Gesamtkosten wird durch Fördermittel des Freistaats abgedeckt. Wie hoch diese Förderung ausfällt, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. 41.300 € wollen die Schützen in Eigenleistung (Arbeit und Eigenkapital) erbringen. Da für die staatliche Förderung auch hier eine 10 % Eigenbeteiligung vom Schützenverein erwartet wird, besteht ein Delta von ca. 40.000 €. Für dieses Delta wird der Schützengesellschaft ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von max. 50.000 € gewährt, das in max. 50 gleichbleibenden Raten ab 2025 getilgt wird. Der Baukostenanteil abzüglich der Eigenleistung (Arbeit, Eigenkapital und Darlehen) und der staatlichen Fördersumme, wird als kommunale Breitensportförderung gewährt. Außerdem beantragt der Verein, bis zur Auszahlung der staatlichen Zuwendung, ein zinsloses Darlehen über die Fördersumme.

Derartige Darlehen und Kostenregelungen wurden üblicherweise auch schon bei anderen Projekten (Vereinsheim Degerndorf, SV Münsing, Musikkapelle Holzhausen, Schützen Münsing) praktiziert.

Beschluss

  1. Der Schützengesellschaft Ammerland wird ab Baubeginn, bis zur Auszahlung der staatlichen Förderung, ein zinsloses Darlehen in Höhe der Fördersumme gewährt. Das Darlehen ist mit Auszahlung der staatlichen Zuwendung endfällig. Über das Darlehen ist der übliche Darlehensvertrag auszufertigen.
  2. Der Schützengesellschaft Ammerland, wird nach Abrechnung der Baukosten, ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von bis zu 50.000 € gewährt, das in 50 gleichbleibenden Raten jährlich zu tilgen ist. Über das Darlehen ist der übliche Darlehensvertrag auszufertigen.
  3. Die Verrechnung des Zuschusses/Beihilfe der Gemeinde, erfolgt mit Auftragsausführung und Kostenaufteilung, gemäß dem Bauherrnvertrag nach Fertigstellung der Baumaßnahme.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.03.2023 09:30 Uhr