Antrag auf Vorbescheid; Wohnhaus mit Tiefgarage in Münsing, Südliche Seestraße 17 (Fl.Nr. 3130/5)


Daten angezeigt aus Sitzung:  50. Sitzung des Gemeinderates, 24.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 50. Sitzung des Gemeinderates 24.01.2023 ö beschließend 10

Sachvortrag

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des im ergänzenden Verfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 32/MÜNSING (Südl. Seestraße). Ein ergänzendes Verfahren muss durchgeführt werden, da im Rahmen einer Normenkontrollklage beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof Abwägungsfehler beanstandet wurden. Somit ist der Bebauungsplan derzeit nicht bestandskräftig. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich somit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (unbeplanter Innenbereich). Im Flächennutzungsplan ist das Baugrundstück als private Grünfläche dargestellt. Entlang der südlichen, östlichen und nördlichen Grundstücksgrenzen sind im Flächennutzungsplan zudem Bäume dargestellt. Ferner liegt das Baugrundstück innerhalb des Geltungsbereichs des Rahmenplanes für das Seeufer.

Mit Vorbescheid vom 29.10.2001 wurde die Errichtung eines Dreifamilienhauses mit Tiefgarage nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigt. Da keine Verlängerung beantragt wurde, ist die Geltungsdauer nach drei Jahren abgelaufen. 

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses (10,75 m x 16,50 m) mit einer Grundfläche von 177 m². Zur Belichtung der Wohnung im Dachgeschoss ist ein Quergiebel nach Süden geplant (7 m²). Die Gesamthöhe des Gebäudes beträgt 11,25 m und die Traufhöhe 7,50 m. Das Gebäude erhält im Westen eine Tiefgarage mit fünf Stellplätzen. Zusätzlich sind zwei oberirdische Stellplätze für Besucher geplant. Die Tiefgarage tritt oberirdisch nicht in Erscheinung.

Auf die Fragestellung im Erläuterungsschreiben des Architekten vom 19.12.2022 wird verwiesen.

Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Vergleichbare Werte sind in der Nachbarschaft des Baugrundstücks bereits vorhanden. Auch im Hinblick auf die übrigen Merkmale des § 34 BauGB (Art der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise) fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die geplante Baumaßnahme hält sich nach den vorliegenden Unterlagen in jeder relevanten Hinsicht noch innerhalb des Rahmens, der sich aus der umliegenden Bebauung herleiten lässt. Zudem hält sich der geplante Neubau, soweit aus den Bauvorlagen zum Vorbescheidsantrag erkennbar, weitestgehend an die Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplanentwurfes bzw. der Rahmenplanung für das Seeufer (z.B. Firstrichtung zum See).

Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid erteilt werden. Das Vorhaben lässt sich mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit erkennbar, vereinbaren. Die Planung steht den Vorgaben des künftigen Bebauungsplans nicht entgegen. Der Erlass einer Veränderungssperre ist somit nicht angebracht, da das Bauvorhaben die Verwirklichung des geplanten Bebauungsplans nicht beeinträchtigt.

Die gesicherte Erschließung im Hinblick auf das Niederschlagswasser ist derzeit noch nicht nachgewiesen. Die weitere Erschließung ist gesichert. 

Im späteren Baugenehmigungsverfahren ist ein Stellplatznachweis vorzulegen. Die offenen Stellplätze und die Zuwegung sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.

Im Baugenehmigungsverfahren ist durch fachplanerische Stellungnahme darzulegen, welche Auswirkungen die Anlage der Tiefgarage auf den Natur- und Wasserhaushalt hat und auf welche Weise mögliche negative Auswirkungen ausgeglichen werden sollen.

Die Tiefgaragenzufahrt ist in landschaftsgerechter Weise zu gestalten. Es dürfen keine Stützmauern mit mehr als 1,50 m Höhe entstehen. Bei Bedarf sind entsprechende Abböschungen vorzunehmen und im Einvernehmen mit dem Landratsamt landschaftsgärtnerisch zu gestalten. 

Eine abschließende Beurteilung, in Bezug auf die gestalterischen Festsetzungen bzw. Gestaltungsempfehlungen, ist erst im Baugenehmigungsverfahren möglich. 


 

Beschluss

Zum Antrag auf Vorbescheid, nach den Plänen in der Fassung vom 19.12.2022, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, sofern die gesicherte Erschließung nachgewiesen werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.03.2023 09:30 Uhr