Antrag auf Vorbescheid; Errichtung eines Gartenhauses mit Stellplatzüberdachung Carport in Münsing, auf dem Grundstück Hauserweg 20 (Fl.Nr. 53/1)


Daten angezeigt aus Sitzung:  50. Sitzung des Gemeinderates, 24.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 50. Sitzung des Gemeinderates 24.01.2023 ö beschließend 11

Sachvortrag

Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in einem Gebiet ohne Bebauungsplan und ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt.

Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung eines Gartenhauses mit Stellplatzüberdachung (3,19 m x 11,52 m / Wandhöhe 2,46 m bzw. 2,87 m) als Holzkonstruktion. Es ist eine harte Bedachung aus Metall und Glas vorgesehen.

Im planungsrechtlichen Innenbereich sind untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässig.

Den Antragsunterlagen liegt ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen bei. Die notwendigen Abstandsflächen können auf die gesamte Gebäudelänge nicht eingehalten werden, da das Gebäude lediglich 10 cm von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden soll.

Aus Sicht der Verwaltung ist das Gebäude überdimensioniert. In Bebauungsplänen wird die Fläche von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz1 BauNVO regelmäßig begrenzt. Hier sind z. B. 12 m² eine durchaus übliche Grenze. Das Ziel einer solchen Festsetzung ist es auch, unnötige Bodenversiegelung zu vermeiden. Das Baugrundstück befindet sich in einem wassersensiblen Bereich. Durch die Hanglage kann bei Starkregenereignissen vom Hang abfließendes Niederschlagswasser auftreten. Durch weitere Bodenversiegelung wird diese Situation noch verschärft.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO können nur in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Anforderungen des Art. 6 BayBO (Abstandsflächen) zugelassen werden. Gründe, die für die Erteilung einer Abweichung sprechen, sind den Bauvorlagen nicht zu entnehmen. Aus Sicht der Verwaltung kann eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht erteilt werden, da weder ein „atypischer Sachverhalt“ vorliegt noch die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften zu einer vom Gesetz unbeabsichtigten und unbilligen Härte führt.

Es ist davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörde den Vorbescheid wegen der fehlenden Abstandsflächen nicht erteilen kann.

Beschluss 1

1. Zum Antrag auf Vorbescheid, nach den Plänen in der Fassung vom 22.11.2022, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
(Somit ist das Einvernehmen nicht erteilt.)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 16

Beschluss 2

2. Zum Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.03.2023 09:30 Uhr