Antrag auf Vorbescheid; Neubau eines Einfamilienhauses mit Zwerchgiebel in St. Heinrich, Erlenweg 11 (Fl.Nr. 1697/10)


Daten angezeigt aus Sitzung:  54. Sitzung des Gemeinderates, 18.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 54. Sitzung des Gemeinderates 18.04.2023 ö beschließend 14

Sachvortrag

Das geplante Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet dargestellt. Die vorliegende Planung fällt nicht unter die sog. „privilegierten Vorhaben“ i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB, weshalb § 35 Abs. 2 BauGB die Grundlage für die planungsrechtliche Beurteilung bildet.

Dem östlichen Ortsrand von St. Heinrich vorgelagert, soll ein Einfamilienhaus (8,42 m x 9,92 m / Wandhöhe 4,28 m / Dachneigung 38°) errichtet werden. Auf der Westseite soll ein Zwerchgiebel entstehen.

Die Verwaltung verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 22.04.2010, wonach für das Grundstück Fl.Nr. 1697/4 festgestellt wurde, dass dieses Grundstück nicht in einem Bebauungszusammenhang mit der Wohnbebauung südlich des Erlenweges und westlich des Baugrundstücks steht. Vielmehr wird es durch die sich östlich und nördlich an die vorhandene Bebauung anschließenden Freiflächen (Wiesen) geprägt. Gleiches gilt aus Sicht der Verwaltung für das Baugrundstück.

Einer Genehmigung als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB ist unzulässig, da das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt. Das Vorhaben führt zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie zu einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Auch lässt das Vorhaben die Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Das geplante Vorhaben ist sowohl selbst als auch infolge seiner Vorbildwirkung für vergleichbar gelagerte Fälle (Bezugsfallproblematik) geeignet, einer weiteren Zersiedlung des landwirtschaftlichen Bereichs Vorschub zu leisten.

Das Bauvorhaben würde die bisherige Ortsrandbebauung, mit nicht abgrenzbarer Bezugsfallwirkung, in den Außenbereich hinein erweitern.

Beschluss

Zum Antrag auf Vorbescheid, nach den Plänen in der Fassung vom 09.03.2023, kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.05.2023 10:49 Uhr