Antrag auf Baugenehmigung (Tektur); Energetische Sanierung und Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses in Ambach, Seeleitn 55 (Fl.Nr. 838)


Daten angezeigt aus Sitzung:  42. Sitzung des Gemeinderates, 26.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 42. Sitzung des Gemeinderates 26.07.2022 ö beschließend 6

Sachvortrag

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von einer Bebauung frei zu halten ist. Ferner befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des Rahmenplanes für das Seeufer. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als private Grünfläche mit dichtem Baumbestand dargestellt.

Auf das beiliegende Erläuterungsschreiben des Architekten vom 13.07.2022 wird verwiesen. Daraus sind die Überlegungen der Bauherrin im Zusammengang mit der geplanten Baumaßnahme zu entnehmen.

Als sonstiges Vorhaben ist unter Umständen die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen zulässig (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist. Bei den geplanten Umbaumaßnahmen zur Erweiterung des Bestandsgebäudes sind die Gestaltungsempfehlungen aus der Rahmenplanung für das Seeufer nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Im Jahr 2021 wurde zu einem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen auf dem Verwaltungsweg erteilt. Die Baugenehmigung vom 05.11.2021 beinhaltet die energetische Sanierung sowie eine geringfügige Erweiterung.

Die nun zu bewertende Tektur sieht eine Wohnflächenerweiterung vor. Zudem ist ein Anbau für „Heizung/Technik“ vorgesehen. Die Angemessenheit dieser Erweiterung ist aus Sicht der Verwaltung noch nicht ausreichend dargelegt.

Bezüglich der Garagenerweiterung sowie der Errichtung von zwei Stegen bzw. Brücken im OG ist aus Sicht der Verwaltung eine Umplanung vorzunehmen, da diese Maßnahmen nicht außenbereichsverträglich erscheinen. Im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit über diese Anbauten, muss von Geländeveränderungen ausgegangen werden, die ebenfalls kritisch bewertet werden.

Zudem steht die Planung im Konflikt mit den Gestaltungsempfehlungen aus der Rahmenplanung. Der versetzte First ist hiernach unzulässig, da ein symmetrisches Satteldach vorgeschrieben ist.

Das Vorhaben ist aus Sicht der Verwaltung nicht außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Die Belange „Natur- und Landschaftsschutz“ und „natürliche Eigenart der Landschaft“ werden durch das Vorhaben tangiert (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Da das Vorhaben zudem die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, sind nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB öffentliche Belange mehrfach beeinträchtigt.

Im Übrigen wäre, bei – rechtswidriger – Zulassung des Vorhabens, die Bezugsfallwirkung enorm.

Aus Sicht der Verwaltung ist davon auszugehen, dass insbesondere durch die geplante Errichtung der Brücke bzw. des Stegs und der damit verbundenen Eingriffe in das Gelände öffentliche Belange berührt sind.
Die gesicherte Erschließung ist nachgewiesen.

Beschluss

Zum Antrag auf Baugenehmigung (1. Tektur), nach den Plänen in der Fassung vom 07.06.2022 kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.08.2022 08:27 Uhr