Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Der Marktgemeinderat ist sich dessen bewusst, dass mit der Ausweisung von Baugebieten auf ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Flächen wertvolles Ackerland verloren geht. Jedoch ist der Marktgemeinderat auch verpflichtet, die Bevölkerung mit ausreichend Bauland zu versorgen und für notwendige Gemeinbedarfseinrichtungen Flächen vorzusehen. Alternative Standorte wurden im Vorfeld der Planung geprüft und der hier überplante Bereich für geeignet befunden. Die Einwendungen werden wie folgt berücksichtigt:
Hinweis zur Landwirtschaft
Punkt 9 Landwirtschaft wird folgender Satz ergänzt: „Dies betrifft zu Stoßzeiten auch Arbeiten in der Nacht, und ausnahmsweise auch am Wochenende oder an Sonn- und Feiertagen.
Oberboden:
Das Planungsbüro wird beauftragt, die separate Lagerung und Verwendung des Oberbodens unter Punkt 12 wie folgt festzusetzen. „Oberbodenlagerung: Der Oberboden ist vor den baulichen Maßnahmen abzutragen und fachgerecht für die spätere Verwendung zu lagern (vgl. DIN 18915). Unter den Textlichen Hinweisen wird der Punkt „Schutz des Mutterbodens“ entsprechend § 202 BauGB wie folgt ergänzt: „Der Mutterboden ist im nutzbaren Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Mieten sind auf eine max. Höhe von 1,5 m und eine max. Breite von 4,0 m zu beschränken und dürfen nicht mit schweren Maschinen befahren werden.“
Erreichbarkeit landwirtschaftlicher Flächen
Die Erreichbarkeit und Befahrbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen sind weiterhin gegeben.
Ortsrandeingrünung Bereich Parzelle2
Das Planungsbüro wird beauftragt, im Bereich der Wohngrundstücke an der Baumgartner Straße zur Verhinderung von Beeinträchtigung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen die maximale Wuchshöhe der Heckenpflanzung (Eingrünung) entlang der östlichen Grenze auf maximal 2 m festzusetzen und die Pflanzliste dementsprechend zu ergänzen.
Zusätzlich wird als Ortsrandeingrünung die Pflanzung eines Laubbaums II. Wuchsordnung oder alternativ eines Obstbaums festgesetzt.
Ortsrandeingrünung Bereich Ausgleichsfläche
Zur Realisierung einer Ortsrandeingrünung werden entlang oder soweit möglich auf der Ausgleichsfläche im Abstand von mindestens 4 m zum benachbarten landwirtschaftlichen Grundstück mindestens 5 Bäume II. Wuchsordnung oder Obstbäume als Ortsrandeingrünung festgesetzt. Im Bereich der Ausgleichsfläche sind in Bezug auf die Bepflanzung die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten.