Landratsamt Freising, Altlasten und Bodenschutz, Schreiben vom 04.07.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 22.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 22.09.2022 ö beschließend 4.1.2.12

Sachverhalt

Stellungnahme:

Die von der Planung betroffenen Grundstücke mit der Flurnummer 972/2, 972/3, 972/6 und 973/5 Gemarkung Baumgarten, Gemeinde Nandlstadt sind aktuell nicht im Altlastenkataster eingetragen. Dem Landratsamt Freising - Sachgebiet 41 / Bodenschutz- liegen keine Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vor. Es ist begrüßenswert, dass im Rahmen der geplanten Vermeidungsmaßnahmen die Bodenversiegelungen so gering wie möglich gehalten werden sollen. Zum Thema Bodenschutz finden sich bis auf den oben genannten Punkt keine Bezüge im Bebauungsplan oder seiner Begründung. Der Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Boden ist einzuhalten.  Dies ist in den Bebauungsplan aufzunehmen. Sollten wider Erwarten Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen im Zuge der Bauarbeiten festgestellt werden, ist mit der Bodenschutzbehörde des Landratsamts Freising das weitere Vorgehen unverzüglich abzuklären (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Da die Grundstücke künftig einer höherwertigen Nutzung (Wohngebiete) zugeführt werden, sind die Maßnahme- und Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Wohngebiete nachweislich einzuhalten. Dies wird insbesondere in dem Fall relevant, in welchem im Zuge der Bauarbeiten anthropogene Auffüllungen oder Verunreinigungen im Bodenaushub gefunden werden. Auf die Einhaltung der Prüfwerte für Wohngebiete sollte im Bebauungsplan zumindest hingewiesen werden. Es ist dann dafür Sorge zu tragen, dass bei belasteten Böden die Separierung, Untersuchung auf entsprechende Parameter nach den Bodenschutzgesetzen, sowie die ordnungsgemäße Entsorgung erfolgt. Oberboden: Wie im Umweltbericht bereits angeführt, ist für das Schutzgut Boden mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu rechnen, denn die geplanten Baumaßnahmen haben Versiegelungen zur Folge. Es kommt zu einem Totalverlust verschiedener Bodenfunktionen. Auch im Zuge der Bauarbeiten entstehende Bodenverdichtungen sind nachteilige Bodenveränderungen, welche beispielsweise die Korrosionsgefahr erhöht. Bodenschutzrechtlich wird daher darauf hingewiesen, dass Oberboden, der bei baulichen Maßnahmen oder sonstigen Veränderungen der Oberfläche anfällt, möglichst in nutzbarem Zustand zu erhalten ist. Auch sonstige Beeinträchtigungen des Bodens, wie z.B. Bodenverdichtungen sind möglichst zu vermeiden. Da keine konkreten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung angegeben sind, wird gefordert, solche zumindest in der Begründung des Bebauungsplans vorzusehen. Der gewachsene Bodenaufbau soll überall dort erhalten werden, wo keine bauliche Anlage errichtet und auch sonst keine nutzungsbedingte Überprägung der Oberfläche geplant bzw. erforderlich ist. Es wird dringend empfohlen, schon in der Planungsphase ein sog. Bodenmanagementkonzept zu erarbeiten, denn für Oberboden, der abtransportiert und anderweitig wieder auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verwertet werden soll, ist § 12 Bundesbodenschutzverordnung (BBodschV) zu beachten. Dieses Konzept ist sinnvoll um Oberboden, kulturfähigen Unterboden und Aushub zweckmäßig wiederzuverwerten und nicht beanspruchten Boden zu schonen. Inhalt des Bodenmanagementkonzepts ist u.a.: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens / Erdmassenberechnungen / Mengenangaben bezüglich künftiger Verwendung des Bodens / direkte Verwendung im Baugebiet / außerhalb des Baugebietes / Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung / bei Zwischenlagerung Anlage von Mieten nach DIN 19731/ Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen/Ausweisung von Lagerflächen/ Ausweisung  von Zuwegungen / Ausweisung  von Tabuflächen (z.B. Flächen mit keiner bauseitigen Beanspruchung) / Geeignete Witterung. Hierbei ist zu beachten, dass anthropogen geprägte Böden bei Verwertung in einer Grube nicht mehr ohne Untersuchung angenommen werden.
Je nach Größe und Höhe der Auffüllung ist für die Fläche, auf der der Oberboden aufgebracht werden soll, eine Baugenehmigung zu beantragen.  Diese Fragestellungen sind vorab mit dem Landratsamt Freising (Bauamt) zu klären. Hinweis zum Flächenverbrauch:
Laut Begründung zum Bebauungsplan beträgt die Größe des Plangebiets ca. 0,9 Hektar.
In Bayern soll sorgsamer mit der Fläche umgegangen werden. Daher wird in Bayern eine Richtgröße für den Flächenverbrauch (Siedlungs- und Verkehrsfläche) von 5 ha je Tag im Landesplanungsgesetz angestrebt (siehe Koalitionsvertrag S. 30). Die Fläche Bayerns beträgt 7.055.000 Hektar. Anteilig auf das Gemeindegebiet der Marktgemeinde Nandlstadt (ca. 3431 Hektar) heruntergerechnet ergäbe sich für die Marktgemeinde Nandlstadt ein jährlicher Flächenverbrauch von rund 0,887537208 Hektar. Dieser sollte in der Regel nicht überschritten werden und wäre somit mit diesem Baugebiet bereits vollständig ausgereizt.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Das Planungsbüro wird beauftragt, den Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Boden in die textlichen Hinweise wie folgt aufzunehmen: „Schutz des Bodens: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden (§ 1 a BauGB)“. Ebenso ist die Einhaltung der Prüfwerte der Bodenschutzverordnung für Wohngebiete in der Begründung wie folgt zu nachzuweisen: „Die Maßnahme- und Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Wohngebiete werden nachweislich eingehalten. Laboruntersuchungen, die im Rahmen der Baugrundvoruntersuchung durchgeführt wurden, zeigen den Zuordnungswert Z 0, d.h. es ergibt sich keine Nutzungseinschränkung.“ Des Weiteren soll als Hinweis ergänzt werden: „Ausführen von Erdarbeiten: Verwertungsgrundsätze von Bodenmaterial sind in der DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial) geregelt. Erdarbeiten sollten nur bei trockener Witterung und gut abgetrocknetem Boden durchgeführt werden. Zur Verminderung von Bodenverdichtungen sollten nicht zur Überbauung vorgesehene Flächen möglichst nicht befahren werden. Vor dem Bodenabtrag sind oberirdische Pflanzenteile abzumähen. Vor einem Bodenauftrag ist der humose Oberboden abzutragen. Dieser ist dann vom übrigen Erdaushub bis zur weiteren Verwertung getrennt zu lagern“. Das Planungsbüro wird beauftragt, auf die getrennte Lagerung des Bodens nach Ober- und Unterboden sowie auf die Wiederverwendung vor Ort für Pflanzungen bzw. sonstige Vegetationsflächen hinzuweisen. Dafür sind die oben aufgeführten Textbausteine zu verwenden. Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) wird folgendermaßen festgesetzt: „Festsetzung von Höhenlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB): Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden (OKFF EG) muss mindestens 0,20 m über der in der Mitte der Gebäudeachse gemessenen Straßenoberkante der zugehörigen Erschließungsstraße liegen.“ Von einem Bodenmanagementkonzept wird abgesehen. Der Hinweis zum Flächenverbrauch wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.10.2022 16:42 Uhr