Landratsamt Freising, Bauleitplanung, Schreiben vom 13.06.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 22.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 22.09.2022 ö beschließend 4.1.2.13

Sachverhalt

Stellungnahme:

Wir bitten Sie um Vorlage eines Protokolls über die beschlussmäßige Behandlung der vorgebrachten Bedenken und Einwände der Träger öffentlicher Belange. Nach Abschluss des Verfahrens bitten wir Sie, für unsere digitale Plansammlung im Geo-Portal uns eine komplette Planfassung der bekannt gemachten Fassung sowie ggf. die zusammenfassende Erklärung als Digitalfassung – möglichst im pdf-Format (300 dpi) und mit den entsprechenden Unterschriften zu überlassen. Sollten die Unterlagen in digitaler Form ohne Unterschriften übermittelt werden, benötigen wir jedoch einen Zusatz, dass die digitale Fassung mit dem Original übereinstimmt. Die Papierform der in Kraft getretenen Planfassung (4-fach) zusammenfassende Erklärung (1-fach) benötigen wir weiterhin. Sollten die Unterlagen nicht komplett sein, bzw. etwas nicht o.k. sein, bitten wir Sie um umgehende Mitteilung (telefonisch oder per Fax). Bitte beachten Sie, dass ab sofort der wirksame Flächennutzungsplan/Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 a Abs. 1 BauGB bzw. 10 a Abs. 1 BauGB ergänzend auch ins Internet eingestellt werden und sobald dies technisch möglich ist - über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden muss (§ 6 a Abs. 2 BauGB/§ 10 a Abs. 2 BauGB).

Gemäß den Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind lediglich Wohngebäude sowie Gebäude und Einrichtungen für soziale Zwecke der Kinder- und Jugendbetreuungen zulässig. Andere gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässige Nutzungen wurden ausgeschlossen. Sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe wurden nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht für zulässig erklärt. Sollten jegliche Gewerbebetriebe ausgeschlossen sein, müsste ein WA gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden, da die für ein MI erforderliche Mischung der Nutzungsarten sonst nicht gegeben ist. Wir bitten um Beachtung.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Planungsbüro wird beauftragt, statt des Mischgebiets (MI) ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festzusetzen. 

Zulässig sind:
  • Wohngebäude 
  • Die der Versorgung des Gebiets dienenden nicht störenden Handwerksbetriebe
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke

Ausnahmsweise zulässig sind:
  • Die der Versorgung des Gebiets dienenden Tagescafes
  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes
  • Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
  • Anlagen für Verwaltungen
  • Anlagen für sportliche Zwecke

Nicht zulässig sind:
  • Tankstellen
  • Läden, Schank- und Speisewirtschaften

Da die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets den Vorgaben des Flächennutzungsplans entspricht und damit eine Flächennutzungsplanänderung nicht mehr erforderlich ist, sind die weiteren Vorgaben des bestehenden Flächennutzungsplans zu beachten. Das Planungsbüro wird aufgefordert, die Planung entsprechend anzupassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.10.2022 16:42 Uhr