Landratsamt Freising, Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 29.06.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 22.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 22.09.2022 ö beschließend 4.1.2.15

Sachverhalt

Stellungnahme:

Als Art der baulichen Nutzung soll ein MI gemäß Nr. 6 BauNVO festgesetzt werden. Im Planungsumgriff sind in den Parzellen 1 bis 4 Wohnhäuser vorgesehen, in der Parzelle 5 eine Fläche für Gemeinbedarf. Im § 4 der BauNVO sind diese Nutzungen als allgemein zulässig im Allgemeinen Wohngebiet aufgeführt. Aus der Planung geht nicht hervor, wo die im § 6 BauNVO genannten gewerblichen Nutzungen vorgesehen sind. Wir gehen aktuell davon aus, dass es sich eher um ein WA handelt als um ein MI.

Das Plangebiet - besonders die Parzellen 1 und 2 liegen im Einwirkungsbereich der im Norden gelegenen Sportanlage. Hier wurde von Seiten der UIB bereits bei der Aufstellung des FNP hingewiesen. Für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Sportlärmemissionen auf das Plangebiet einwirken, ist die 18. BlmSchV heranzuziehen. Als Datengrundlage wurden Emissionswerte für Fußballspiele der VDI 3770:2012-09 herangezogen. Die Anzahl der Zuschauer wurde nach Erfahrungswerten aus anderen Berechnungen für Fußballplätze abgeschätzt. Es wurde eine überschlägige Lärmprognose für den Fall gemacht, das die Ruhezeit am Sonntagmittag heranziehen ist. Dieser Zeitraum ist bei Fußballplätzen erfahrungsgemäß der mit den höchsten Emissionen. Ergebnis der überschlägigen Prognose: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Immissionsrichtwert für W A in der Ruhezeit an der geplanten Wohnbebauung überschritten wird. Demnach sollte im Verfahren eine detaillierte immissionsschutzfachliche Überprüfung (Gutachten) auf Grundlage einer Nutzungsbeschreibung der Sportanlage durchgeführt werden. Gutachter sind zu finden unter: https://www.resymesa.de/resymesa/Allgemein/Home Rechtsgrundlage: § 50 BimSchG, 18. BimSch. Möglichkeit der Überwindung: siehe oben.

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Wie oben beschlossen wird das Planungsbüro beauftragt, statt des Mischgebiets (MI) ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festzusetzen. 

Zulässig sind:
  • Wohngebäude 
  • Die der Versorgung des Gebiets dienenden nicht störenden Handwerksbetriebe
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke

Ausnahmsweise zulässig sind:
  • Die der Versorgung des Gebiets dienenden Tagescafes
  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes
  • Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
  • Anlagen für Verwaltungen
  • Anlagen für sportliche Zwecke

Nicht zulässig sind:
  • Tankstellen
  • Läden, Schank- und Speisewirtschaften

Die Verwaltung wird gebeten, ein Immissionsschutzgutachten in Auftrag zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.10.2022 16:42 Uhr