Landratsamt Freising, Wasserrecht, Schreiben vom 19.05.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 22.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 22.09.2022 ö beschließend 4.1.2.16

Sachverhalt

Stellungnahme:

Der Fachbereich Gewässerausbau teilt mit: Im Planungsgebiet ist kein Gewässer betroffen. Das Niederschlagswasser soll auf den Baugrundstücken versickert werden. Dies ist zu begrüßen. Für die Niederschlagswasserversickerung auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist ein Regenwasserwasserrückhaltebecken geplant, für das ein Antrag auf wasserrechtliche Gestattung eingereicht wird. Auf den Parzellen 1-4 soll das Niederschlagswasser vor der Versickerung eventuell in Zisternen gespeichert werden. Wir weisen darauf hin, dass sofern Anlagen im Grundwasser errichtet werden, eine wasserrechtliche Gestattung zu beantragen ist. Da kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung besteht, sollte dies bereits im Bebauungsplanverfahren geklärt werden.

Der Fachbereich Überschwemmungsgebiete teilt mit: Das von der 2.Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 Kronwinkl betroffene Gebiet befindet sich weder in einem festgesetzten noch einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Auch faktische Überschwemmungsgebiete sind mir dort nicht bekannt. Einwendungen bestehen daher grds. nicht.

Allerdings ist in der beabsichtigten 2. Änderung des Flächennutzungsplans neben der Fläche für den beabsichtigten B­ Plan Nr. 28 Kronwinkl auch die Änderung bzgl. dem B-Plan Nr. 24 Moosburger Straße enthalten und in der nun vorliegenden Begründung zur 2. Flächennutzungsplanänderung wird auf S. 11 darauf hingewiesen, dass sich dieser Bereich (Bereich B) in einem wassersensiblen Bereich befindet. Wassersensible Bereiche können ein erster Hinweis auf ein faktisches Überschwemmungsgebiet sein, eine hinreichend konkrete Aussage bzw. Abgrenzung eines faktischen Überschwemmungsgebiets ist hierdurch allein aber nicht ableitbar. Wir möchten vorsichtshalber aber auf folgendes hinweisen: Sollten der Gemeinde insbesondere durch fachliche Einwendungen Erkenntnisse zugehen, dass durch die Planung HQ I 00-relevante Rückhalteflächen betroffen sein könnten (z.B. Kenntnis über historisches Hochwasserereignis) so verlangt der BayVGH (Urteil v. 16.12.2016, 15 N 15.1201), dass die Gemeinde vor der Schlussabwägung und dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchführen muss, um sicherzugehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ I 00-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, um die abstimmenden Gemeinderatsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen.
Rechtsgrundlage: WHG, BayWG. Möglichkeiten der Überwindung: vgl. oben

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Das Planungsbüro wird beauftragt, folgenden Satz in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 9. Absatz 2 zu ergänzen: „Für Anlagen, die im Grundwasser errichtet werden, ist eine wasserrechtliche Gestattung zu beantragen“. Der Wasserrechtsantrag für Parzelle 5 und für die öffentlichen Verkehrsflächen ist bereits gestellt. Der Einwand, der die 2. Änderung des Flächennutzugsplans (Bereich B) betrifft, wird dort abgewogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.10.2022 16:42 Uhr