Landratsamt Freising, Untere Naturschutzbehörde, 01.09.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 20.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 20.10.2022 ö beschließend 5.1.8

Sachverhalt

Einwendungen:
Entsprechend § 1 a Abs. 3 BauGB ist folgendes geregelt:
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplanes durch geeignete planerische und textliche Festsetzungen.
Die bisherigen Festsetzungen im Süden des B-planes Nr. 23, Südosten und Osten des B-planes Nr. 23 sind aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schmal, um als ökologische Ausgleichsflächen wirken zu können. Insbesondere sind diese max. 5 Meter breiten Grünstreifen nicht ausreichend, um eine angemessene Einbindung der Solarparks in die Landschaft sicherzustellen. Nachdem mit Bäumen bzw. Gehölzen, die höher als 2 Meter werden, bereits 4 Meter zu landwirtschaftlichen Äckern einzuhalten sind, andererseits jedoch die Solarpanelen auch nicht verschattet werden dürfen, ist eine angemessene Einbindung der Solaranlagen nicht möglich. D.h. eine angemessene Einbindung wird durch diese schmalen Grünstreifen, die zusätzlich noch als Ausgleichs- resp. Kompensationsflächen dienen sollten, ist in der Realität nicht gegeben. Die bisherigen planerischen und textlichen Festsetzungen sind somit vor allem hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht ausgewogen. Es fehlen ausreichend bemessene Grünstreifen resp. Ausgleichsflächen am Rand der geplanten Solarparkflächen, die eine hinreichende Einbindung und Neugestaltung der Randbereiche sicherstellen und eine ökologische Wirksamkeit entfalten können. Eine ökologische Wirksamkeit von Kompensationsflächen ist erst ab einer Breite von 10 Metern gegeben. Nachdem keine weitergehenden verbindlichen Vorgaben, d.h. Festsetzungen vorgesehen sind, die diese erforderliche Breite sicherstellen, bleiben die festgesetzten Ausgleichs- resp. Kompensationsflächen ökologisch unwirksam. Die randlichen Einflüsse durch die intensive landwirtschaftliche Ackernutzung sind hierbei insbesondere auch zu berücksichtigen.

Vorhandene Ausgleichsflächen, die bereits festgesetzt sind, dürfen nicht beeinträchtigt oder geschmälert werden. Dies betrifft insbesondere den Heckenbestand, welcher zwischen dem Bebauungsplan Nr. 23 und 25 vorhanden ist. Die Solaranlagen werden bis an den Rand dieser ökologischen Fläche herangeführt. Ein Pufferstreifen, insbesondere der Schutz der Wurzelbereiche mit einem erforderlichen zusätzlichen Schutzstreifen von 1,50 Metern (vgl. DIN 18 920) ist nicht vorgesehen, da er weder planerisch noch textlich festgeschrieben wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieses gesetzlich geschützten Biotopbestandes nach Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetz kann daher nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend der Schutzvorschriften des Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetz sind jedoch alle Maßnahmen, wie das Zurückschneiden oder gar Abschneiden von Hecken bzw. jegliche sonstige Beeinträchtigung verboten, die den Bestand dieses Biotopes erheblich beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist u. a. ein regelmäßiger Rückschnitt, der den natürlichen Breiten- und/oder Höhenzuwachs und/oder entsprechende Eingriffe im Wurzelbereich des Bestandes wie z. B. die Errichtung von Fundamenten etc. erfordert.

Ebenso sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 23 wurde die streng geschützte Feldlerche als Brutvogel nachgewiesen. Durch die Errichtung der Solaranlage geht dieses Brutrevier verloren, da Feldlerchen diese Flächen als Brutreviere meiden. Anderweitige Flächen und Maßnahmen, die die kontinuierliche ökologische Funktion sicherstellen, wie z.B. Feldlerchenfenster in ausreichendem Abstand zu den Solarflächen, möglichst in Kombination mit Blühstreifen, sind nicht vorgesehen. Daher kommt es zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen, die diesem Bebauungsplan entgegenstehen. Diese Sachverhalte können auch nicht im Rahmen der Abwägung überwunden werden, da es sich bei den artenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz um zwingend anzuwendende Rechtsvorschriften handelt.

Im Bereich des geplanten Solarparkst "Airischwand II" wurde der ehemalige Nachweis des streng geschützten Kiebitzes nicht mehr bestätigt. Ebenso konnten keine Rebhühner nachgewiesen werden. Auch diese Sachverhalte wurden in den zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigt.

Rechtsgrundlage:
§§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz zum allgemeinen und besonderen Artenschutz
§ 1 Abs. 6 Ziffer 7. Baugesetzbuch - Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege. Im vorliegenden Fall sind dies aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Ziffer 7, a) vor allem die Auswirkungen auf Tiere, Boden und das Landschaftsbild.
§ 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch - Eingriffsregelung mit Ausgleich im Maßstab und der Aussagetiefe der Bebauungsplanebene mit hinreichenden Vorgaben zur rechtlich verbindlichen Sicherung dieser Flächen und Maßnahmen.

Möglichkeiten zur Überwindung:
Berücksichtigung des allgemeinen und besonderen Artenschutzes nach den §§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz. Für den Lebensraum der Feldlerche mit Brutnachweis sind entsprechende Flächen und Maßnahmen verbindlich festzusetzen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden.

Im Bereich der Hecke sind angemessene Pufferstreifen und Maßnahmen verbindlich festzusetzten, die Eingriffe bzw. erhebliche Eingriffe, die den Bestand der Hecke gefährden und/oder zu erheblichen Beeinträchtigungen des Bestandes führen mit Sicherheit vermieden werden können. D.h. es ist beidseitig ein Pufferstreifen festzusetzten, der mindestens den Wurzelbereich zuzüglich eines Schutzstreifens von mind. 1,50 Metern verbindlich schützt (vgl. DIN 18 920). Weitere Verbotstatbestände ergeben sich aus den Schutzvorschriften des Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetzes. Nachdem durch diesen Heckenbestand durch den Schattenwurf im Bereich der Solaranlagen mit z. T. erheblichen Effizienzeinbußen zu rechnen ist, sollte jedoch der Ersatz des Heckenbestandes an einer anderen Stelle in Erwägung gezogen werden. Es wird diesbezüglich nochmals darauf hingewiesen, dass regelmäßige Rückschnitte sowohl bezüglich des Breiten- als auch des Höhenwachstums der Hecke eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, die verboten ist.

Die Ausgleichsflächen sind in einer ökologisch wirksamen Breite von 10 Metern auszuweisen.

Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 25 "Solarpark Airischwand II" sind die Ökokatasterflächen im Nordwesten und im Südosten nachrichtlich mit aufzunehmen und mit der amtlichen ID-Nummer des Ökoflächenkataster des Bayer. Landesamtes für Umwelt zu kennzeichnen Insbesondere ist die Hecke, die bereits als Ökokatasterfläche ebenso amtlich gemeldet ist, zu kennzeichnen und mit der amtlichen Nummer zu versehen.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
Solarpark Airischwand I (B-plan Nr. 23) und II (B-plan Nr. 25) TEILFLÄCHE 1 im FNP-Entwurf

Zwischen den beiden Solarparkflächen liegt eine ökologische Ausgleichsfläche (ÖFK-Objektnr. 135584). Ebenso schließt im Süden die ÖFK-Fläche mit der Nummer 135592 an. Diese Flächen dürfen durch die geplanten Solarparkausweisungen nicht beeinträchtigt werden. Daher sind ausreichend bemessene Pufferstreifen mit vorzusehen, die so bemessen sein müssen, dass es zu keinen Eingriffen, insbesondere zu keinen Rückschnitten der vorhandenen Gehölze in den bereits festgesetzten Ausgleichsflächen kommt.

Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes muss durch hinreichend bemessene Grünflächen an den Rändern der Bebauungspläne eine ausreichende Einbindung, insbesondere auch nach Süden und Osten hin, sichergestellt werden. Die bisher festgesetzten Grünflächen im Süden, Südosten und Westen sind zu schmal, um eine angemessene Einbindung der weithin einsehbaren Solarparkanlagen sicherzustellen. Ebenso können diese schmalen, lediglich nur 5 Meter breiten Grünstreifen, keine ausreichende ökologische Ausgleichsfunktion sicherstellen. In der Fachliteratur müssen ökologisch wirksame Strukturen eine Mindestbreite von 10 Metern haben.
Ggfls. sollte alternativ geprüft werden, ob die interne bereits festgesetzte ökologische Ausgleichsfläche nach Süden und Osten verlagert wird, um die erforderlichen Breiten für eine ökologische Ausgleichsfläche zu erreichen.

Weitergehend sollten nachfolgende Aspekte noch berücksichtigt, konkretisiert und verbindlich, z. B. durch Pflegekonzept festgelegt werden:

1. Allgemein
Vor dem Hintergrund starker Bestandsrückgänge unserer Tier- und Pflanzenarten kommen den Ausgleichsflächen in Verbindung mit Solaranlagen künftig steigende Bedeutung zu. Damit kann bei entsprechender Gestaltung, Pflege und Monitoring eine Artenvielfalt für Pflanzen und Tiere geschaffen und erhalten werden. Vorschläge dazu sind unter den Punkten 3, 4, 5 und 6 genannt. Eine entsprechend bewirtschaftete Solaranlage mit ihren Ausgleichsflächen wird diesem Ziel dienen.
Die geplante Photovoltaikanlage wird auf einer zuvor intensiv bewirtschafteten Landwirtschaftsfläche aufgestellt. Dies ist aus naturschutzfachlicher Sicht zu begrüßen.

2. Ausgleichsflächensituierung
Die geplante Ausgleichsfläche wird an der Photovoltaikanlage im südlichen und östlichen Bereich verbreitert. Dies ist sinnvoll, denn je größer die Flächen sind, umso größer wird die Vielfalt von Pflanzen und Tieren und die Zahl an Individuen sein.

3. Gestaltung der Ausgleichsflächen
In den süd- und westexponierten Teilbereich sollten standortbezogener Heckensaum im Verbund mit wärmeliebenden Säumen und Extensivgrünland vorgesehen werden. Das Extensivgrünland sollte auf die gesamte Solarparkflächen ausgeweitet werden. Außer den geplanten Maßnahmen (Gebüsche und Hecken, extensive Grünflächen) sollten noch die folgenden biotopgestaltenden Maßnahmen vorgesehen werden. Die Bereitstellung von Sonderstrukturen wie Totholzhaufen, Sandmagerrasenflächen und Steinschüttungen wurden berücksichtigt. Die Flächen sind jedoch verbreitert werden, damit die Ausgleichsflächen hinreichend wirksam sind.
Eine reines Extensivgrünland das 2-mal im Jahr zur Gänze gemäht wird, ist für den Artenschutz kontraproduktiv. Eine rotierendes Mahdregime ist daher vorzusehen.

4. Pflege der Ausgleichsflächen
Besonders wegen starker Bestandsrückgänge bei Insekten kommt der Pflege der Ausgleichsflächen künftig eine besondere Bedeutung zu, die sich auch in den Anforderungen an die Pflegemaßnahmen widerspiegeln muss. Viele der besonders stark zurückgehenden Insektenarten benötigen zur Reproduktion lange Zeiträume (mehrere Monate, teilweise wird in Stauden und an Stängeln überwintert).
Daher sind für Ausgleichsflächen daher folgende Vorgaben grundsätzlich festzusetzen:
       insektenschonende Mähverfahren (z.B. Balkenmäher, keine Rotationsmäher, keinesfalls Schlegelmulcher)
•Abtransport des Mähgutes (nach Möglichkeit erst einen Tag nach der Mahd, damit z. B. Schmetterlingsraupen flüchten können und nicht abtransportiert werden)
•Anwendung differenzierter Mähkonzepte (Belassung von ca. einem Drittel unbearbeiteter Fläche bei jedem Arbeitsgang, auch über den Winter); Anmerkung:
Im Rahmen eines differenzierten Mähkonzeptes kann die Mahd von Teilbereichen durchaus auch vor dem 15.06. naturschutzfachlich zielführend sein (Ausmagerung)

5. Pflege zwischen den Modulen und den privaten Grünlandflächen
Die Pflege dieser Flächen kann, wie geplant, durch Beweidung oder durch Mähen stattfinden. In jedem Fall sollten jedoch in Verbindung mit ökologischen Ausgleichsflächen Breiten von mindestens 10 Metern entstehen.

Es ist darauf zu achten, dass auch über den Winter unbearbeitete Bereiche erhalten bleiben.

6. Monitoring der Ausgleichsflächen
Bisher werden keine „Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)" für die Ausgleichsflächen vorgesehen. Die Bayerische Kompensationsverordnung wie auch weitere naturschutzrechtlich Regelungen geben jedoch vor, dass die Funktionsfähigkeit von Ausgleichsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit dem besonderen Artenschutz notwendig sind. Im Hinblick auf das Monitoring sind die Flächen und Maßnahmen ordnungsgemäß herzustellen, zu entwickeln und dauerhaft zu pflegen. Um dies sicherzustellen, sollten diese Flächen einmal im Frühjahr und einmal im Herbst begangen werden. Die Ergebnisse sind in einem Protokoll möglichst in Verbindung mit Fotos mindestens einmal jährlich zu hinterlegen und zum Ende des Jahres der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Ein entsprechendes Konzept zum Monitoring und zur Pflege sollte in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde noch ausgearbeitet werden, sofern die Solarparks aufgrund der Einstufung der Flächen als Konversionsflächen realisiert werden können.

Für die Flächen zum Erhalt der kontinuierlichen ökologischen Funktion für die Feldlerche ist ein Monitoring verpflichtend sicherzustellen. Die Flächen und Maßnahmen können ggfls. rotieren und als sog. produktionsintegrierte Maßnahmen erfolgen sofern eine verbindliche Fläche dauerhaft gesichert wird und ggfls. in Anspruch genommen werden kann, sofern anderweitige Flächen nicht zur Verfügung stehen.

Beschlussempfehlung

Die Stellungnahme des Landratsamts Freising, Untere Naturschutzbehörde vom 01.09.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt abgewogen:

Landschaftsbild/Wirksamkeit der Ausgleichsflächen:
Die landschaftliche Einbindung wird als ausreichend erachtet. Dies gilt auch für die Einbindung im Süden. Es sollen bezüglich der vorgesehenen Gehölze vorwiegend Sträucher gepflanzt werden. Die Wirksamkeit ist auch bei einer Breite von mind. 5m gegeben, insbesondere in dem vorliegenden Fall, bei dem die extensiv genutzten Grünlandflächen zwischen den, unter und am Rand der Module anschließen.

Vorhandene Ausgleichsflächen:
Die vorhandene Ausgleichsfläche aus dem vorangegangenen Bentonitabbau wird in ihrem Bestand vollumfänglich erhalten und ist Bestandteil des anschließenden B-Plans im Westen. Der anschließende Solarpark gefährdet in keiner Weise den Bestand, da die möglichen Bodeneingriffe innerhalb der Baugrenze sich auf die punktuellen Rammfundamente der Untergestelle beschränken. Diese erfolgen außerhalb des Wurzelbereichs. Durch die bestehende planliche Festsetzung ist die bestehende Ausgleichsfläche bereits ausreichend wirksam gesichert.
Ein entsprechender Hinweis wird jedoch in die textlichen Hinweise aufgenommen:
„Entsprechend der Schutzvorschriften des Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetz sind alle Maßnahmen, wie das Zurückschneiden oder gar Abschneiden von Hecken bzw. jegliche sonstige Beeinträchtigung verboten, die den Bestand dieses Biotopes erheblich beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist u. a. ein regelmäßiger Rückschnitt, der den natürlichen Breiten- und/oder Höhenzuwachs und/oder entsprechende Eingriffe im Wurzelbereich des Bestandes wie z. B. die Errichtung von Fundamenten etc. erfordert.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände:
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben. Dies hat ein entsprechendes Gutachten des Biologen Dr. Richard Schlemmer vom 05.07.22 ergeben.
Es wurde zwar ein in den Geltungsbereich reichendes Feldlerchenrevier im Süden festgestellt. Verbotstatbestände können jedoch vermieden werden, wenn die mit Einrichtung des Solarparks verbundenen Maßnahmen – Setzen der Ständer, Montage der Panelle und Aufbau des Zaunes- im Bereich des Feldlerchenreviers also im südwestlichen Bereich des geplanten Solarparks außerhalb der Brutzeit der Feldlerche erfolgen. Die Brutzeit der
Feldlerche dauert in Bayern bis Ende August. Die textlichen Hinweise wird hierzu entsprechend angepasst.
Da im Umfeld des geplanten Solarparks ein Mangel an extensivem Grünland und Heuwiesen besteht, stellt die Ansaat der „Schafweide“, die bereits in Hinblick auf die Errichtung des Solarparks erfolgt ist, eine ökologische Aufwertung der Fläche dar. Es ist davon auszugehen, dass dadurch das Nahrungsangebot für Feldlerchen, die in unmittelbarer Umgebung östlich der Solaranlage brüten, im Gegensatz zu intensiven Ackerflächen gesteigert wird. Einflüge zur Nahrungssuche und auch das Brüten von Feldlerchen innerhalb von Freiflächenphotovoltaikanlagen ist dokumentiert (z.B.KNIPFER & RAAB 2013). Um die Eignung als (Nahrungs-)habitat für Feldlerchen nicht stärker zu beeinträchtigen, sollten bei der Eingrünung an der östlichen und südöstlichen
Grenze keine höheren Gehölze sondern nur niedrige Sträucher, wie z.B. Hundsrosen, Schlehen etc. gepflanzt werden. Durch kräuterreiche Säume könnte das Nahrungsangebot für Feldlerchen weiter gesteigert werden. Diese wären auch in Hinblick einer Aufwertung für Rebhühner bedeutend. Die Vorschläge werden in die textlichen Hinweise aufgenommen.

Ökokatasterflächen:
Die Ökokatasterflächen nordwestlich und südöstlich des Geltungsbereichs werden nachrichtlich mit aufzunehmen und mit der amtlichen ID-Nummer des Ökoflächenkatasters des Bayer. Landesamtes für Umwelt gekennzeichnet. Dies gilt auch für die Hecke im Osten, die bereits als Ökokatasterfläche amtlich gemeldet ist.

Pflege des Extensivgrünlands
Der Vorschlag eines rotierenden Mahdregimes wird aufgegriffen und in den textlichen Hinweisen ergänzt

Pflege der Ausgleichsflächen
Die Vorschläge zur Pflege werden grundsätzlich aufgegriffen nd wie folgt in den Bebauungsplan (textliche Hinweise) integriert.
Anwendung von insektenschonenden Mähverfahren (z.B. Balkenmäher)
Abtransport des Mähgutes (nach Möglichkeit erst einen Tag nach der Mahd, damit z. B. Schmetterlingsraupen flüchten können und nicht abtransportiert werden)
Anwendung differenzierter Mähkonzepte (Belassung von ca. einem Drittel unbearbeiteter Fläche bei jedem Arbeitsgang, auch über den Winter); zur Ausmagerung kann die Mahd von Teilbereichen durchaus auch vor dem 15.06. naturschutzfachlich zielführend.

Pflege zwischen den Modulen und den privaten Grünlandflächen
Die Hinweise zur Pflege werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits entsprechend umgesetzt.

Monitoring der Ausgleichsflächen
Der Vorschlag eines Umweltmonitoring während des Baus und des Betriebs der Anlage wird in die textlichen Hinweise aufgenommen. Hierbei ist insbesondere auf die ökologische Funktion der Maßnahmen bezüglich der Feldlerche zu achten.

Beschluss

Die Stellungnahme des Landratsamts Freising, Untere Naturschutzbehörde vom 01.09.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt abgewogen:

Landschaftsbild/Wirksamkeit der Ausgleichsflächen:
Die landschaftliche Einbindung wird als ausreichend erachtet. Dies gilt auch für die Einbindung im Süden. Es sollen bezüglich der vorgesehenen Gehölze vorwiegend Sträucher gepflanzt werden. Die Wirksamkeit ist auch bei einer Breite von mind. 5m gegeben, insbesondere in dem vorliegenden Fall, bei dem die extensiv genutzten Grünlandflächen zwischen den, unter und am Rand der Module anschließen.

Vorhandene Ausgleichsflächen:
Die vorhandene Ausgleichsfläche aus dem vorangegangenen Bentonitabbau wird in ihrem Bestand vollumfänglich erhalten und ist Bestandteil des anschließenden B-Plans im Westen. Der anschließende Solarpark gefährdet in keiner Weise den Bestand, da die möglichen Bodeneingriffe innerhalb der Baugrenze sich auf die punktuellen Rammfundamente der Untergestelle beschränken. Diese erfolgen außerhalb des Wurzelbereichs. Durch die bestehende planliche Festsetzung ist die bestehende Ausgleichsfläche bereits ausreichend wirksam gesichert.
Ein entsprechender Hinweis wird jedoch in die textlichen Hinweise aufgenommen:
„Entsprechend der Schutzvorschriften des Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetz sind alle Maßnahmen, wie das Zurückschneiden oder gar Abschneiden von Hecken bzw. jegliche sonstige Beeinträchtigung verboten, die den Bestand dieses Biotopes erheblich beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist u. a. ein regelmäßiger Rückschnitt, der den natürlichen Breiten- und/oder Höhenzuwachs und/oder entsprechende Eingriffe im Wurzelbereich des Bestandes wie z. B. die Errichtung von Fundamenten etc. erfordert.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände:
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben. Dies hat ein entsprechendes Gutachten des Biologen Dr. Richard Schlemmer vom 05.07.22 ergeben.
Es wurde zwar ein in den Geltungsbereich reichendes Feldlerchenrevier im Süden festgestellt. Verbotstatbestände können jedoch vermieden werden, wenn die mit Einrichtung des Solarparks verbundenen Maßnahmen – Setzen der Ständer, Montage der Panelle und Aufbau des Zaunes- im Bereich des Feldlerchenreviers also im südwestlichen Bereich des geplanten Solarparks außerhalb der Brutzeit der Feldlerche erfolgen. Die Brutzeit der
Feldlerche dauert in Bayern bis Ende August. Die textlichen Hinweise wird hierzu entsprechend angepasst.
Da im Umfeld des geplanten Solarparks ein Mangel an extensivem Grünland und Heuwiesen besteht, stellt die Ansaat der „Schafweide“, die bereits in Hinblick auf die Errichtung des Solarparks erfolgt ist, eine ökologische Aufwertung der Fläche dar. Es ist davon auszugehen, dass dadurch das Nahrungsangebot für Feldlerchen, die in unmittelbarer Umgebung östlich der Solaranlage brüten, im Gegensatz zu intensiven Ackerflächen gesteigert wird. Einflüge zur Nahrungssuche und auch das Brüten von Feldlerchen innerhalb von Freiflächenphotovoltaikanlagen ist dokumentiert (z.B.KNIPFER & RAAB 2013). Um die Eignung als (Nahrungs-)habitat für Feldlerchen nicht stärker zu beeinträchtigen, sollten bei der Eingrünung an der östlichen und südöstlichen
Grenze keine höheren Gehölze sondern nur niedrige Sträucher, wie z.B. Hundsrosen, Schlehen etc. gepflanzt werden. Durch kräuterreiche Säume könnte das Nahrungsangebot für Feldlerchen weiter gesteigert werden. Diese wären auch in Hinblick einer Aufwertung für Rebhühner bedeutend. Die Vorschläge werden in die textlichen Hinweise aufgenommen.

Ökokatasterflächen:
Die Ökokatasterflächen nordwestlich und südöstlich des Geltungsbereichs werden nachrichtlich mit aufzunehmen und mit der amtlichen ID-Nummer des Ökoflächenkatasters des Bayer. Landesamtes für Umwelt gekennzeichnet. Dies gilt auch für die Hecke im Osten, die bereits als Ökokatasterfläche amtlich gemeldet ist.

Pflege des Extensivgrünlands
Der Vorschlag eines rotierenden Mahdregimes wird aufgegriffen und in den textlichen Hinweisen ergänzt

Pflege der Ausgleichsflächen
Die Vorschläge zur Pflege werden grundsätzlich aufgegriffen nd wie folgt in den Bebauungsplan (textliche Hinweise) integriert.
Anwendung von insektenschonenden Mähverfahren (z.B. Balkenmäher)
Abtransport des Mähgutes (nach Möglichkeit erst einen Tag nach der Mahd, damit z. B. Schmetterlingsraupen flüchten können und nicht abtransportiert werden)
Anwendung differenzierter Mähkonzepte (Belassung von ca. einem Drittel unbearbeiteter Fläche bei jedem Arbeitsgang, auch über den Winter); zur Ausmagerung kann die Mahd von Teilbereichen durchaus auch vor dem 15.06. naturschutzfachlich zielführend.

Pflege zwischen den Modulen und den privaten Grünlandflächen
Die Hinweise zur Pflege werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits entsprechend umgesetzt.

Monitoring der Ausgleichsflächen
Der Vorschlag eines Umweltmonitoring während des Baus und des Betriebs der Anlage wird in die textlichen Hinweise aufgenommen. Hierbei ist insbesondere auf die ökologische Funktion der Maßnahmen bezüglich der Feldlerche zu achten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.03.2023 16:30 Uhr