Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, München mit Schreiben vom 23.08.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 15.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 15.12.2022 ö beschließend 4.2.14
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 23.02.2023 ö beschließend 9.2.14

Sachverhalt

Stellungnahme:
bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind für den durch die
Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgeset-
zes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschut-
zes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu
überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1. Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins
des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405
auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermitt-
lungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und
Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat
gegenzuzeichnen.
2
. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der
Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feu-
erwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit
muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird
auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ ver-
wiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Ab-
stand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahr-
zeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von
mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von
mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu ver-
fügen.
3
. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung
von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei
baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hoch-
hausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt
werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-
12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über
entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei
voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
4. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der
Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021,
herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere
auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 -Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung
innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.

Beschlussempfehlung

Der Marktgemeinderat bedankt sich für die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Abteilung Brand- und Katastrophenschutz.

Von Seiten des Marktes Nandlstadt wird zur Kenntnis genommen, dass bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen für den durch den Markt sicherzustellenden Brandschutz (Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz) grundsätzlich allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen sind.

Die weiterhin aufgeführten Hinweise in den Punkten 1-4 der Stellungnahme zum Thema „baulichen Brandschutz“, sind bereits vollumfänglich unter „C: Hinweise und Empfehlungen zum Bebauungsplan“ unter „6. Allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes“ enthalten.

Der weitere Hinweise auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung„ wird zur Kenntnis genommen.

Aufgrund der Stellungnahme ist keine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes erforderlich.

Datenstand vom 26.01.2023 18:19 Uhr