Neubau eines Garagengebäudes
- Flur-Nr. 751/72 der Gemarkung Nandlstadt, Ursula-von-Taufkirchen-Str. 8
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 28.07.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Hier wird jeweils eine Befreiung von den Festsetzungen A 3.2 „Umgrenzung von Flächen für Garagen“ und A 3.7 „Errichtung von Garagen außerhalb der dafür vorgeschlagenen Umgrenzung“ des Bebauungsplans Nr. 21 „Nord-West II“ benötigt, da die Garage außerhalb der dafür vorgeschlagenen Umgrenzung errichtet werden soll und die mittlere Wandhöhe von 3,82 m nicht den Vorschriften des Art. 6 Abs. 7 BayBO entspricht.
Aufgrund des gegebenen Geländes im Baugebiet ist eine Überschreitung des Baufensters sowie der mittleren Wandhöhe von 3,00 m bereits in vielen Fällen notwendig geworden.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Neubau eines Garagengebäudes auf der Flur-Nr. 751/72 der Gemarkung Nandlstadt, Ursula-von-Taufkirchen-Str. 8, wird mit der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Nord-West II“ bzgl. der Umgrenzung und mittleren Wandhöhe nach Punkt A 3.2 und A 3.7 des Bebauungsplans sowie des Baufensters erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 22.09.2022 08:51 Uhr