Landratsamt Freising, Immissionsschutzbehörde, SG 41, Landshuter Straße 31, 85356 Freising, mit Schreiben vom 07.03.2023
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 27.04.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Stellungnahme:
zu Festsetzung Nr. 14
Unseren Kenntnissen nach kann die vorgeschlagene Festsetzung zu den haustechnischen Anlagen (Wärmepumpen) nur als Hinweis aufgenommen werden, da Festsetzungen zu Grenzwerten nicht auf Grundlage des§ 9 Nr. 24 BauGB erfolgen können.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass bei der vorgesehenen sozialen Einrichtung ggf. auch ein schalltechnischer Nachweis erforderlich ist. Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen etc., die durch Kinder hervorgerufen werden, sind seit 20 11 mit der Änderung des § 22 BlmSchG in der Regel nicht als schädliche Umwelteinwirkung zu bewerten. Emissionen wie z.B. Fahrverkehr, Lieferverkehr, stationäre technische Anlagen sind jedoch nach TA Lärm zu beurteilen.
Rechtsgrundlage: § 50 BImSchG, TA Lärm
Möglichkeiten der Überwindung: s.o.
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat bedankt sich für die Stellungnahme des Landratsamtes Freising, Immissionsschutzbehörde, SG 41, vom 07.03.2023. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Die Einwendungen betreffen den Bebauungsplan „Kronwinkl“. Sie werden in der Abwägung des Bebauungsplans „Kronwinkl“ behandelt.
Beschluss
Der Marktgemeinderat bedankt sich für die Stellungnahme des Landratsamtes Freising, Immissionsschutzbehörde, SG 41, vom 07.03.2023. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Die Einwendungen betreffen den Bebauungsplan „Kronwinkl“. Sie werden in der Abwägung des Bebauungsplans „Kronwinkl“ behandelt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 22.05.2023 09:23 Uhr