Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle München, Hofgraben 4, 80539 München, vom 07.12.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 16.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 16.05.2024 ö beschließend 8.2.7

Sachverhalt

Vollzug des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) 
Markt Nandlstadt, Lkr. Freising: Bebauungsplan Nr. 26 „Altfalterbach - Ost " 

Zuständige Gebietsreferentin: 
Bodendenkmalpflege: Frau Amira Adaileh, M. A. 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (BQ) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 

Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Die siedlungsgünstigen Lößflächen entlang des „Maurer Bach" waren, wie die Bodendenkmäler im weiteren Umfeld zeigen, von der Jungsteinzeit (Linienbandkeramik) bis ins Mittelalter dicht besiedelt. 
Aufgrund der großen Zahl von Bodendenkmälern im weiteren Umfeld und siedlungsgünstigen Topographie mit hoher Bodengüte (Lößlehm) des Planungsgebietes sind daher im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bisher unbekannte Bodendenkmäler zu vermuten.
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt Priorität. Weitere Planungsschritte sollen diesen Aspekt berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. 
Nach§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen. Gem. Art. 3 BayDSchG nehmen Gemeinden vor allem im Rahmen der Bauleitplanung auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen Rücksicht. Art. 83, Abs. 1 BV gilt entsprechend. Die genannten Bodendenkmäler sind nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem.§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 14.2-3). 
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung." 
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungenundaufgaben/bodendenkmalpflege/kommunalebauleitplanung/2018broschuerekommunalebauleitplanung.pdf) 
Im Falle einer Erlaubniserteilung überprüft das BLfD nach vorheriger Abstimmung die Denkmalvermutung durch eine archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. eine qualifizierte Begleitung des Oberbodenabtrags für private Vorhabenträger, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie für Kommunen. Auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) kann die Prüfung übernehmen. Informationen hierzu finden Sie unter blfddenkmalvermutungflyer.pdf (bayern.de)
Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, müssen im Anschluss an die Denkmalfeststellung durch das BLfD wissenschaftlich qualifizierte Untersuchungen (u.a. Ausgrabungen), Dokumentationen und Bergungen im Auftrag der Vorhabenträger durchgeführt werden. Zur Kostentragung verweisen wir auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023. 

Wir bitten Sie folgenden Text in den Festsetzungen, auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gern. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 

Im Rahmen der Genehmigungsverfahren wird das BLfD die fachlichen Belange der Bodendenkmalpflege formulieren. 

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der Bodendenkmäler einen erheblichen Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung aller erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen zu berücksichtigen. Die aktuellen fachlichen Grundlagen für Durchführung und Dokumentation archäologischer Ausgrabungen finden Sie unter 
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jochen Haberstroh
Diese Stellungnahme ist ohne eigenhändige Unterschrift gültig.
Sollte das Fachrecht, auf dem die Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege beruht, ausnahmsweise eine eigenhändig unterschriebene Stellungnahme verlangen, wird um Hinweis gebeten.

Beschlussempfehlung

Der Marktgemeinderat bedankt sich für die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 07.12.2023.
Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege vermutet, dass, aufgrund der dichte Besiedelung entlang des „Maurer Bach“ von der Jungsteinzeit bis zum Mittelalter und den Bodendenkmälern im weiten Umfeld, sich unbekannte Bodendenkmäler im Geltungsbereich befinden.
Aufgrund dieser Vermutung von Bodendenkmäler im Geltungsbereich ist laut dem Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege ist für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Der Marktgemeinderat teilt mit, dass dieser Punkt unter den Festsetzungen auf dem Lageplan redaktionell ergänzt wird und der Verweis bezüglich der aktuellen fachlichen Grundlagen für die Durchführung und Dokumentation archäologischer Ausgrabungen ebenfalls redaktionell in die Begründung mit aufgenommen wird.
Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

Beschluss

Der Marktgemeinderat bedankt sich für die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 07.12.2023.
Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege vermutet, dass, aufgrund der dichte Besiedelung entlang des „Maurer Bach“ von der Jungsteinzeit bis zum Mittelalter und den Bodendenkmälern im weiten Umfeld, sich unbekannte Bodendenkmäler im Geltungsbereich befinden.
Aufgrund dieser Vermutung von Bodendenkmäler im Geltungsbereich ist laut dem Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege ist für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Der Marktgemeinderat teilt mit, dass dieser Punkt unter den Festsetzungen auf dem Lageplan redaktionell ergänzt wird und der Verweis bezüglich der aktuellen fachlichen Grundlagen für die Durchführung und Dokumentation archäologischer Ausgrabungen ebenfalls redaktionell in die Begründung mit aufgenommen wird.
Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.06.2024 17:15 Uhr