Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 16.05.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus der fachlichen Sicht des abwehrenden Brandschutzes nehme ich wie folgt Stellung:
Flächen für die Feuerwehr:
Die Zufahrt und die Verkehrsflächen für die Feuerwehr sind nach der Technische Regel RASt 06 (,,Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen") so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 1 O t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr verwiesen. Die Details (Bewegungsflächen, Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken, usw.) sind mit der Feuerwehr und im Einvernehmen mit der Kreisbrandinspektion festzulegen. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.
Löschwasserversorgung:
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch den Markt zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das DVGW-Arbeitsblatt W 405:2008-02 herangezogen werden. In Gewerbegebieten, ist ein Löschwasserbedarf von mindestens 96 m3/h über einen Zeitraum von 2 Stunden sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Erstmaßnahmen bei der Brandbekämpfung ist in einer Entfernung von maximal 75 m zum Objekt eine Wasserentnahmestelle einzuplanen.
Rettungshöhen:
Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum *Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge innerhalb der Hilfsfrist verfügt steht. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Gewerbetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen, die aufgrund der Betriebsgröße und art- und/oder ·der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe bzw. sonstiger Gegebenheiten einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten. (Art. 1 BayFwG).
Mit freundlichen Grüßen,
Manfred Danner
Kreisbrandrat des Landkreises Freising
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat bedankt sich für die Stellungnahme des Kreisbrandrates Manfred Danner vom 03.01.2024.
Die vorgebrachten Hinweise zu den erforderlichen Flächen für die Feuerwehr, die Löschwasserversorgung und den Rettungshöhen werden durch den Marktgemeinderat zur Kenntnis genommen.
Hierzu wird mitgeteilt, dass die Belange des Brandschutzes, die auf den Geltungsbereich mit einem WA Allgemeinen Wohngebiet anwendbar sind, bereits in den bauleitplanerischen Überlegungen des Marktes Nandlstadt zum Bebauungsplan „Altfalterbach Ost“ eingestellt sind. Diesen Teil der von Herrn Kreisbrandrat Danner vorgebrachten Hinweise sind entsprechend bereits in der Planung unter „5.Allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes“ auf dem Bebauungsplan, enthalten.
Der Marktgemeinderat teilt mit, dass sich der Punkt bezüglich des Löschwasserbedarfes von mindestens 96 m³/h in dem Hinweis auf Gewerbegebiete bezieht und sich die Nutzung des Geltungsbereiches auf ein WA (Allgemeines Wohngebiet) beschränkt. Zudem ist die Wandhöhe der Gebäude auf 6,50m festgelegt, so dass der Hinweis unter dem Abschnitt Rettungshöhe bezogen auf die Fenster mehr als 8m über der Geländeoberfläche hoch für diesen Bebauungsplan nicht relevant sind.
Auch bezieht sich der letzte Hinweis zur Ausrüstung der Feuerwehr auf eine Ansiedlung von Gewerbegebieten oder besonderer Einrichtungen. Diese gibt es in dem Geltungsbereich nicht, da es sich um ein WA (Allgemeines Wohngebiet) handelt.
Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
Beschluss
Der Marktgemeinderat bedankt sich für die Stellungnahme des Kreisbrandrates Manfred Danner vom 03.01.2024.
Die vorgebrachten Hinweise zu den erforderlichen Flächen für die Feuerwehr, die Löschwasserversorgung und den Rettungshöhen werden durch den Marktgemeinderat zur Kenntnis genommen.
Hierzu wird mitgeteilt, dass die Belange des Brandschutzes, die auf den Geltungsbereich mit einem WA Allgemeinen Wohngebiet anwendbar sind, bereits in den bauleitplanerischen Überlegungen des Marktes Nandlstadt zum Bebauungsplan „Altfalterbach Ost“ eingestellt sind. Diesen Teil der von Herrn Kreisbrandrat Danner vorgebrachten Hinweise sind entsprechend bereits in der Planung unter „5.Allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes“ auf dem Bebauungsplan, enthalten.
Der Marktgemeinderat teilt mit, dass sich der Punkt bezüglich des Löschwasserbedarfes von mindestens 96 m³/h in dem Hinweis auf Gewerbegebiete bezieht und sich die Nutzung des Geltungsbereiches auf ein WA (Allgemeines Wohngebiet) beschränkt. Zudem ist die Wandhöhe der Gebäude auf 6,50m festgelegt, so dass der Hinweis unter dem Abschnitt Rettungshöhe bezogen auf die Fenster mehr als 8m über der Geländeoberfläche hoch für diesen Bebauungsplan nicht relevant sind.
Auch bezieht sich der letzte Hinweis zur Ausrüstung der Feuerwehr auf eine Ansiedlung von Gewerbegebieten oder besonderer Einrichtungen. Diese gibt es in dem Geltungsbereich nicht, da es sich um ein WA (Allgemeines Wohngebiet) handelt.
Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 11.06.2024 17:15 Uhr