1. Tabuzonen
Im Kap. 3.4 der Begründung fehlen Angaben zu gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG. Im Hinblick, darauf, dass diese als Ausschlussgebiete für die Ausweisung von Windenergiezonen zu werten sind und grundsätzlich in der Konzentrationszone vorkommen können, sind entsprechende Aussagen zu ergänzen.
Da auf Ebene des Teilflächennutzungsplanes keine Kartierungen erforderlich sind, kann die Einschätzung auch anhand der im Gebiet vorhandenen Landnutzung getroffen werden.
Zur Tabelle in Kap. 4.1.2.1 ist anzumerken, dass nur gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG harte Tabuzonen darstellen.
Entgegen der Darstellung im Teilflächennutzungsplan sind nicht alle in der amtlichen Biotopkartierung erfassten Biotope auch gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG.
Andere Biotope wie z.B. Hecken sind daher nicht als Tabuzone zu werten. Hier ist dringend eine differenzierte Darstellung im Text erforderlich.
Anzumerken ist hierbei jedoch, dass es in Waldgebieten in Bayern seit Mitte der 1980-er Jahre keine Biotopkartierung mehr gibt. Daher obliegt die Feststellung ob nach § 30 BNatSchg oder Art. 23 BayNatSchG betroffen sein können dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren.
Hier ist ggfls. durch das Micro-Siting dem Schutz dieser gesetzlichen Flächen ggfls. Rechnung getragen werden. Eine entsprechende Ergänzung zu dieser Sachlage und den sich daraus ergebenden Erfordernissen ist jedoch bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich.
2. Aktuelle Rechtslage bei der Ausweisung von Windenergiegebieten im Rahmen von Bauleitplanverfahren
Gemäß § 6 WindBG gelten in ausgewiesenen Windenergiegebieten für die nachfolgenden Genehmigungsverfahren für WEA Verfahrenserleichterungen insbesondere bzgl. der artenschutzrechtlichen Belange (Genehmigungsebene). Sofern das Windenergiegebiet die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2 Nr. 1 WindBG, § 6 Abs. 1 WindBG) nicht erfüllt, gelten die o.g. Verfahrenserleichterungen nicht. Dies hat zur Folge, dass im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die Anlagen gegebenenfalls eine UVP sowie saP-Prüfung durchzuführen ist.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelungen des § 6 WindBG unter den dort genannten Voraussetzungen (vorerst) für alle Genehmigungsverfahren, die bis zum 30.06.2024 beantragt werden, gültig sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 WindBG). Nach diesem Stichtag können ggf. andere gesetzliche Regelungen für die Abarbeitung artenschutzrechtlicher Belange in immissionsschutzrechtlichen Verfahren einschlägig sein. Diese Information kann für Antragsteller auf Genehmigungsebene von Bedeutung sein und ist folglich korrekt in der Planung darzulegen.
Der Umweltprüfung gemäß § 2 Nr. 4 BauGB und insbesondere der Behandlung des Artenschutzes im Umweltbericht kommt daher bei der Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung besondere Bedeutung zu. Insgesamt betrachtet ergeben sich aus § 6 WindBG keine erhöhten Anforderungen an die Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung. Bzgl. der Durchführung der Umweltprüfung wird auf das Merkblatt „Bauleitplanung für Windenergieanlagen, insbesondere Repowering- Bebauungsplan“ (StMI v. 05.09.2023, [1]) - im Folgenden als „Merkblatt Bauleitplanung“ bezeichnet – verwiesen.
Für folgende grundlegende Hinweise, die sich auf nachgeordnete immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren auswirken, wird eine Ergänzung im Teilflächennutzungsplan empfohlen:
• Nach dem „Merkblatt Bauleitplanung“ [1] stehen einzelne Brutnachweise kollisionsgefährdeter Brutvogelarten außerhalb der Dichtezentren, sofern kein von der Naturschutzbehörde mitgeteilte Artvorkommen von Seeadler, Fischadler oder Sumpfohreule vorliegt, der Ausweisung eines Windenergiegebietes nicht entgegen.
• Es ist keine Ausnahme von den Zugriffsverboten nach § 45 Absatz 7 BNatSchG erforderlich (§ 6 Abs. 1 WindBG).
• Soweit keine ausreichenden Daten vorliegen oder keine geeigneten und verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen verfügbar sind, hat der Anlagenbetreiber jährliche Geldzahlungen für Artenschutzprogramme an den Bund zu leisten (§ 6 Abs. 1 WindBG).
3. Bestandsaufnahme, Bewertung und Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgut Pflanzen und Tiere, Fauna (Kap. 6.2.5)
Zur Auswertung der weiteren Datengrundlagen (Punkt 3. in Kap. 6.2.5) gelten bzgl. der für die Umweltprüfung in Bauleitplanverfahren relevanten Artvorkommen folgende Maßstäbe bzw.
Wertungskriterien:
• Bei Vögeln fließen lediglich Brutvorkommen in die Bewertung der Betroffenheit von Arten mit ein. Daher müssen die aufgeführten Vorkommen nach Brutvorkommen und Einzelnachweisen differenziert werden. Brutvorkommen sind im Einzelfall durch die entsprechende Angabe des Status erkennbar. Eingang in die Umweltprüfung finden Daten daher zum einem aus einem Gutachten aus dem Jahr 2012 von Schmid, H. und Mayer, R. Hiernach ist ein Brutvorkommen für den Baumfalken (Falco subbuteo) und den Wespenbussard (Pernis apivorus) aufgrund der Habitatausstattung und dem Vorkommen ca. 360 m nördlich der Konzentrationszone, d.h. also im Nahbereich als hoch eingestuft.
Ebenso gilt dies für den Uhu (Bubo bubo). Bei den Mitteilungen der UNB zu einem evlt. Vorkommen von Uhu wurde mitgeteilt, dass hierzu im November 2023 durch einen lokalen Experten, Herrn Holzer eine Verhörung mittels Klangattrappe durchgeführt wurde. Dabei konnte kein Uhu festgestellt werden.
Aufgrund der grundsätzlichen Eignung des Waldgebietes kann eine verlässliche Aussage zu einem etwaigen Uhuvorkommen jedoch erst durch eine erneute Verhörung mittels Klangattrappe Ende Januar / Anfang Februar 2024 erfolgen.
• Nachdem sich die Habitateigenschaften des Waldgebietes nicht wesentlich geändert haben bzw. durch aktuelle Sturmereignisse die Habitatstrukturen für die zuvor genannten, kollisionsgefährdeten Vogelarten (Baumfalke, Wespenbussard und Uhu) eher verbessert haben und sich für diese Arten entsprechend dem Gutachten aus dem Jahr 2012 eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Brutvorkommen ergibt, ist der Umweltbericht an den entsprechenden Stellen anzupassen.
• Sonstige Einzelnachweise von Vögeln haben für die artenschutzrechtliche Bewertung im Hinblick auf die Kollisionsgefährdung allenfalls hinweisenden Charakter. Sie sollten jedoch entsprechend erwähnt werden.
Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass es sich bei dem Waldgebiet um einen angeblich wenig strukturierten Fichtenforst verschiedener Altersstadien handelt. Allerdings wird hierbei innerhalb des engeren Wirkraumes des Vorhabens angegeben, dass hier ältere Bäume (z.T. ältere Rotbuchen) bzw. Laub- und Mischwaldbestände mit älteren Bäumen sowie lichten Waldbereichen mit gut entwickelter Strauch- und Krautschicht handelt.
Dem Micro-Siting im Rahmen der Genehmigungsplanung kommt daher ebenso eine besondere Bedeutung zu. Daher sind hierzu ebenso bereits im Flächennutzungsplan entsprechende Angaben in der Begründung erforderlich.
• Nicht beachtlich sind weiterhin Brutvorkommen außerhalb der Prüfradien gemäß Anlage 1 BNatSchG für kollisionsgefährdete Vogelarten. Es kann in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko nicht signifikant erhöht ist und artspezifische Minderungsmaßnahmen nicht erforderlich sind (§ 45b Abs. 5 BNatSchG).
• Artbezogene Daten, die älter als 5 Jahre alt sind, gelten nicht mehr als aktuell, sind aber im Einzelfall heranzuziehen, wenn sich die Habitateigenschaften in der Zwischenzeit nicht wesentlich verschlechtert haben. Dies ist im vorliegenden Fall unter Hinweis auf die obigen Ausführungen der Fall. Daher sind die älteren Aussagen und Artangaben im Gutachten aus dem Jahr 2012 von Schmid, H. und Mayer, R. zu berücksichtigen.
• Sonstige relevante Artvorkommen anderer Tiergruppen, die z.B. bauzeitlich betroffen sein und für die Verbotstatbestände verwirklicht werden können, sind ebenso zu beachten.
Das Artenspektrum ist auf Basis der vorgenannten Punkte für jede Konzentrationszone abzuschichten.
Die Herleitung der nach Rechtslage und den Ministerialschreiben gewählten Methodik für die Umweltprüfung in Kap. 6.1.3 ist nicht ganz zutreffend.
Im Anschluss an Punkt 3 der Aufzählung ist bei der Prüfung der Datenlage eine Einschätzung zu treffen, ob bei Realisierung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können.
Für den Fall, dass Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werden können, sind artspezifische geeignete und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen in den Maßnahmenkatalog zu übernehmen. Allgemeine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind im Sinne des Vorsorgeprinzips immer aufzuführen. Zudem sind die Nachweise den einzelnen Prüfbereichen gemäß Anlage 1 zum BNatSchG zuzuordnen.
Insgesamt fehlt dem Umweltbericht eine Bewertung der Betroffenheit der nach Datenlage vorhandenen Brutvorkommen kollisionsgefährdeter Vogelarten und anderer artenschutzrechtlich relevanter Arten, die für eine Prognose von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen bei Durchführung der Planung erforderlich ist.
Obwohl Artvorkommen in den jeweiligen Prüfradien genannt werden, fehlt die fachliche Einschätzung für die relevanten Vogelarten, ob sich daraus Verbotstatbestände ergeben können.
Eine Kollisionsgefährdung wird lediglich auf Seite 49 für Fledermäuse angeführt. Auch hierbei wird nur ansatzweise erläutert, unter welchen Voraussetzungen das Tötungs- und Verletzungsrisiko existiert. Es wird jedoch nicht erläutert, dass das Tötungsrisiko signifikant erhöht sein kann, auf das ermittelte Artenspektrum wird diese Methodik aber nicht angewandt.
Eine fachliche Einschätzung, ob sich durch die Planung in einem nachgeordneten Genehmigungsverfahren artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ergeben können, entspricht durchaus den üblichen Maßstäben an die Umweltprüfung auf dieser Planungsebene. Erhöhte Anforderungen an die Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung nach § 6 WindBG ergeben sich daraus nicht (Merkblatt Bauleitplanung).
Die Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums im gegenständlichen Umweltbericht erfolgte durch eine Übersichtsbegehung in einem 1 –Kilometer Radius um die Zone WEA 2 außerhalb des Planungsgebiets in der Marktgemeinde.Nandlstadt. Die Ergebnisse dieser Übersichtsbegehung werden fachgutachterlich jedoch nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere fehlen hierzu geeignete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen z.B. für Gelbbauunke und Zauneidechse. Die vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen sind z.T. zu allgemein gehalten und für die Windkraftzone 2 im Markt Nandlstadt nicht relevant, da in diesem Waldgebiet z.B. nicht mit einem Vorkommen der Kiebitz zu rechnen ist, weil die auszuweisende Zone WEA 2 in der Gemeinde Nandlstadt vollständig im Wald liegt.
Für die kollisionsgefährdeten Arten von Fledermäusen und Vögeln sind geeignete Schutzmaßnahmen in die Flächennutzungsplanung für nachfolgende Anlagengenehmigungen aufzunehmen, da die Aufenthaltswahrscheinlichkeit in der Zone aufgrund der Eignung als hoch bewertet werden.
Für das mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmendeanzunehmenden Brutvorkommen von Baumfalke, Wespenbussard im Nahbereich wie auch des potentiellen Vorkommens von Uhu kommen als artspezifische Minderungsmaßnahme neben allgemeinen Maßnahmen die kleinräumige Standortwahl (Micro-Siting), die Anlage von Ausweichhabitaten und die phänologiebedingte Abschaltung in Betracht, die in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren festgesetzt werden können.
Für die kollisionsgefährdeten Fledermausarten ist ein Gondelmonitoring erforderlich. Eine Vergitterung der Gondel ist erforderlich, da mit Vorkommen von relevanten Fledermausarten zu rechnen ist.
Eine Minimierung des betriebsbedingten Tötungs- und Verletzungsrisikos tritt aber nur dann ein, wenn diese Maßnahmen aufgrund der Flächenverfügbarkeit und Zumutbarkeit von der Genehmigungsbehörde angeordnet werden können.
Soweit keine geeigneten und verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen verfügbar sind, hat der Anlagenbetreiber jährliche Geldzahlungen für Artenschutzprogramme an den Bund zu leisten. Dabei ist zu beachten, dass der Realkompensation immer der Vorrang vor etwaigen Ausgleichszahlungen einzuräumen ist.
Die Bewertung des signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisikos im Bereich der Zone 2 hat zur Folge, dass für das Schutzgut Tiere und Pflanzen statt einer bisher bewerteten geringen Beeinträchtigung hohe Auswirkungen bei Durchführung der Planung festzustellen sind. Dies ist in der Begründung zum Flächennutzungsplan zu ändern.
Insbesondere sind dadurch auch Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) und aufgrund der nachfolgenden Ausführungen für die Bauausführung eine Umweltbaubegleitung erforderlich. Dies ist unter Punkt 6.8 zu berichtigen.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für weitere kollisionsgefährdete Vogelarten sind rein nach vorhandenen und im Umweltbericht aufgeführten und wertbaren Daten nicht von Vornherein zu konstatieren. Entweder handelt es sich nicht um Brutnachweise oder die Nachweise liegen außerhalb der artspezifischen Prüfradien bzw. die Daten weisen keine ausreichende räumliche Genauigkeit auf. Die vielen nicht systematisch erfassten Einzelnachweise kollisionsgefährdete Vogelarten aus der Artendatenbank des LfU, die den Wertungskriterien nicht entsprechen zeigen aber, dass das Planungsgebiet durchaus genutzt wird und Beeinträchtigungen sowie Verbotstatbestände nicht vollständig auszuschließen sind. Letztendlich stehen nach dem „Merkblatt Bauleitplanung“ einzelne Brutnachweise kollisionsgefährdeter Brutvogelarten außerhalb der Dichtezentren, sofern kein von der Naturschutzbehörde mitgeteilte Artvorkommen von Seeadler, Fischadler oder Sumpfohreule vorliegt, der Ausweisung eines Windenergiegebietes nicht entgegen und eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist nach § 6 Abs. 1 WindBG nicht erforderlich.
Nach dem Umweltbericht sind Verbotstatbestände für sonstige artenschutzrechtlich relevanten Arten anderer Tiergruppen (z.B. Reptilien, Amphibien) möglich. Daher sind hier im Rahmen der nachgeordneten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechende fachgutachtliche Vorkommen der erwähnten Arten wie z.B. Gelbbauunke und Zauneidechse erforderlich und bedürfen einer fachgutachterlichen Einschätzung sowie ggfls. erforderlicher Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen.
Bei der Bewertung und Prognose fehlt der entscheidende Hinweis, dass nach dem „Merkblatt Bauleitplanung“ einzelne Brutnachweise kollisionsgefährdeter Brutvogelarten außerhalb der Dichtezentren, sofern kein von der Naturschutzbehörde mitgeteilte Artvorkommen von Seeadler, Fischadler oder Sumpfohreule vorliegt, der Ausweisung eines Windenergiegebietes nicht entgegenstehen.
Erst danach kann der Hinweis erfolgen, dass in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren durch die Genehmigungsbehörde aufgrund eines anzunehmenden Verbotstatbestandes Minderungsmaßnahmen angeordnet werden können.
Es muss im Umweltbericht weiterhin klargestellt werden, dass nur für die Arten, für die bei Realisierung der Planung Verbotstatbestände als erfüllt anzusehen sind, spezielle Minderungsmaßnahmen angeordnet werden können. Diese sind dann im Umweltbericht auch vorzusehen.
4. Schutzgutbezogene Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung Kap. 6.5.1
Artenschutz
Grundlage für die Darstellung von geeigneten und verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen ist Anlage 1 Abschnitt 2 zum BNatSchG. Da der Maßnahmenkatalog nicht als abschließend zu betrachten ist, können auf dieser Basis weitere Maßnahmen für die betroffenen Arten angeführt werden.
Bzgl. der Minderungsmaßnahmen zum Gondelmonitoring der betroffenen Artengruppe der Fledermäuse ist auf die Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz“ (StMUV v. 14.08.2023) – im Folgenden als „Hinweise Windenergieanlagen“ bezeichnet) hinzuweisen [4].
Insgesamt werden die Maßnahmen aus dem Maßnahmenkatalog als geeignet eingestuft.
Es wird empfohlen nur für die Arten spezielle Minderungsmaßnahmen darzustellen, für die das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen angenommen werden kann (vgl. Punkt 3.).
Schutzgut Landschaft
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, anders als im Umweltbericht dargestellt, vorrangig mittels Realkompensation auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, anders als im Umweltbericht dargestellt, vorrangig mittels Realkompensation auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).
Erst wenn Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen oder ersetzt werden können ist Ersatz in Form von Geld zu leisten (§ 15 Abs. 6 BNatSchG).
Lediglich für unvermeidbare Beeinträchtigungen in das Landschaftsbild ist für Windenergieanlagen eine Ersatzzahlung vorgesehen.
Es ist bzgl. der Methodik zur Bemessung der Ersatzzahlung im Text auf die „Hinweise Windenergieanlagen“ zu verweisen.
Dies gilt auch für Kap. 6.2.3 zum Schutzgut Landschaft. Im Literaturverzeichnis ist die Quelle richtig angeben.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
In welchen Zusammenhang die Sicherung von alten Waldbeständen / Altbäumen mit dem Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG steht, ist genauer zu erläutern.
5. Ausgleichsbedarf Kap. 6.5.2
Der Bayerische Windenergie-Erlass (BayWEE) ist nach UMS vom 30.08.2023 außer Kraft getreten und durch die „Hinweise Windenergieanlagen“ ersetzt worden. Die Verweise im Text sind an die aktuellen Regelwerke anzupassen.
Fazit zur Umweltprüfung im Teilflächennutzungsplan:
Aus unserer Sicht bestehen aus den in der Stellungnahme genannten Punkten Zweifel, ob der vorliegende Flächennutzungsplan mit Umweltbericht den Anforderungen des § 2 Absatz 4 BauGB entspricht. Es verbleibt ein erhöhtes Maß an Rechtsunsicherheit, ob auf Genehmigungsebene die Verfahrenserleichterungen des § 6 WindBG Anwendung finden können.
Von der UNB getroffene fachliche Einschätzungen basieren auf neuen gesetzlichen Änderungen, ministerieller Schreiben, die in der Themenplattform Windenergie (Themenplattform Windenergie | Energie-Atlas BayernThemenplattform Windenergie | Energie-Atlas Bayern) zu finden und auf vorhandenen Daten.