Beglaubigter Auszug aus der Niederschrift
Sitzung des Gemeinderates Attenkirchen am 20.01.2025
Beteiligung der Gemeinde Attenkirchen zur Aufstellung des Bebauungs- und
Grünordnungsplanes Nr. 30 "Kitzberger Feld II" und 4. Änderung des
Flächennutzungsplanes des Marktes Nandlstadt im Parallelverfahren
gemäß§ 8 Abs. 3 Satz 1 Bau.GB;
Beteiligung der berührten Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V.
m. § 4a Abs. 2 BauGB;
Stellungnahme der Gemeinde Attenkirchen
Bürgermeister Mathias Kern gibt bekannt, dass die Gemeinde Attenkirchen mit Schreiben des Marktes Nandlstadt vom 12.12.2024 am Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30 mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht, ,,Kitzberger Feld II " und der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Nandlstadt mit Umweltbericht im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB beteiligt worden ist (Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB).
Der bestehende Flächennutzungsplan entspricht im Bereich des geplanten Sondergebietes „Einzelhandel mit Gastronomie" (SO) und Gewerbegebietes südlich des Marktes Nandlstadt nicht mehr der beabsichtigten Entwicklung, weshalb die gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren notwendig ist. In diesem Zusammenhang wird eine Teilfläche von 4,48 ha aus dem bereits bestehenden Bebauungsplanes Kitzberger Feld I zurückgenommen wegen fehlender Bereitschaft der Eigentümer zukünftig Gewerbeflächen zur Erschließung bereit zu stellen.
Der Markt Nandlstadt beabsichtigt mit der Planung folgende Ziele und Zwecke zu erreichen:
Der Markt Nandlstadt stellt aufgrund des Siedlungsdruckes der letzten Jahre in Verbindung mit hohem Personenzuzug den Bebauungsplan Nr. 30 Kitzberger Feld II auf. Im Parallelverfahren ändert er auch seinen mit Bescheid vom 11.04.2019 genehmigten Flächennutzungsplan mit der 4. Änderung. Der Markt Nandlstadt ist daher bestrebt seiner wachsenden Bevölkerung eine verbesserte Nahversorgung zu
ermöglichen.
Das Ziel dieser Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplanaufstellung, ist demnach die Schaffung von Baurecht in Form eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel mit Gastronomie" (SO) gemäß §11 Abs.3 Satz 1 Nr.2. BauNVO. Damit soll die verbrauchernahe Versorgung der Bewohner des Marktes Nandlstadt verbessert werden. Zu diesem Zweck sollen im geplanten Sondergebiet als zulässige Arten der Nutzung nur ein Lebensmitteldiscounter, ein Lebensmittelvollsortimenter, ein Getränkemarkt, ein Drogeriemarkt ein Imbiss, ein Backshop mit Café und eine Apotheke zulässig sein. Durch die stetige Weiterentwicklung des Marktes Nandlstadt hat sich der Bedarf nach Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs weiter erhöht. Im südlichen Teil des Marktes Nandlstadt gibt es derzeit keinen Lebensmitteldiscounter oder Lebensmittelvollsortimenter. Im Zentrum von Nandlstadt gibt es kleinere Geschäfte, im Norden einen Penny- und im Westen einen Rewe-Supermarkt. Im ganzen Markt Nandlstadt gibt es keinen Drogeriemarkt trotz hoher Nachfrage. (Alle vollständigen Unterlagen der Gemeinde Nandlstadt können unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.marktnandlstadt. de/bauen/laufende-bauleitverfahren) Die Gemeinde Attenkirchen hat zu der Planung der Gewerbegebietsflächen weiterhin keine Einwände und Anregungen.
Zu dem geplanten Sondergebiet „Einzelhandel mit Gastronomie", in dem ein Lebensmittelvollsortimenter (Zulässige Gesamtverkaufsfläche: 1.300 m2), ein Lebensmitteldiscounter (Zulässige Gesamtverkaufsfläche: 1.200 m2), ein Drogeriemarkt (Zulässige Gesamtverkaufsfläche: 800 m2), ein Getränkemarkt (Zulässige Gesamtverkaufsfläche: 500 m2), ein Imbiss (Zulässige Gesamtfläche: 65 m2), und ein Backshop mit Cafe (Zulässige Gesamtverkaufsfläche: 65 m2) sowie eine Apotheke (Zulässige Gesamtfläche: 200 m2) geplant sind, hatte die Gemeinde Attenkirchen in ihrer Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß§ 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB mehrere begründete Einwände vorgebracht. Die Gemeinde Attenkirchen bedankt sich beim Marktgemeinderat Nandlstadt für die Würdigung dieser Stellungnahme am 18.04.2024.
In der Beantwortung blieben leider zentrale Anliegen der Gemeinde Attenkirchen unberücksichtigt. Wir bitten unsere Nachbargemeinde Nandlstadt dringend, im Zuge des besagten Bauleitplanverfahrens eine umfassende Marktanalyse für den Bedarf und die momentane Bedarfsabdeckung der Nahversorgung im Grundzentrum Nandlstadt vorzunehmen, um etwaige Fehlplanungen zu vermeiden.
Darüber hinaus ist eine umfassende Marktanalyse unerlässlich, um die Auswirkungen des Sondergebietes „Einzelhandel mit Gastronomie" auf die Nachbarkommunen und damit auch auf die Gemeinde Attenkirchen abschätzen zu können. Erst dadurch lassen sich Erkenntnisse auf durch das Sondergebiet verursachte überörtliche Verkehrsströme und die damit verbundenen Verkehrsbelastungen mit Lärm und Abgasen sowie mögliche und ggf. sogar notwendige Abhilfemaßnahmen gewinnen (Empfehlung einer umfassenden Untersuchung). Ggf. ergeben sich daraus auch neue Anforderungen an den Öffentlichen Personennahverkehr von und nach Nandlstadt.
Beschluss: 7 : 4
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB bittet die Gemeinde Attenkirchen als benachbarte Gemeinde zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30 mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht, ,,Kitzberger Feld II " und der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Nandlstadt mit Umweltbericht im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB zum geplanten Sondergebiet
,,Einzelhandel mit Gastronomie" um Berücksichtigung ihrer Anregungen.