Das Landratsamt Freising, Sachgebiet 41 – Wasserrecht nimmt wie folgt Stellung:
Als Lösung für einen schnellen Bau des Feuerwehrgebäudes schlagen wir vor, das Verfahren für den Bereich des Feuerwehrgebäudes abzutrennen und es als Sondergebiet Feuerwehr mit den darauf angepassten Festsetzungen fortzuführen. Die Entwässerung kann dann über eine separate Einleitung des Wassers ausschließlich vom Feuerwehrgrundstück (Niederschlagswasser, KKA) nicht über den bestehenden Graben, sondern über einen eigenen Graben direkt in den Albaner Bach erfolgen. Dafür benötigt die Gemeinde im Anschluss eine rechtliche Sicherung der Ableitung über die Flurnummer 647 Gemarkung Airischwand, und eine eigene wasserrechtliche Erlaubnis, die sachlich und rechtlich aber einfacher umzusetzen sein dürfte als der Bebauungsplan mit dem bisherigen Umgriff.
Für den Bebauungsplan im verbleibenden Umfang äußern wir uns wie folgt:
Dem Bodengutachten zufolge ist eine Versickerung nicht möglich, und deshalb eine Einleitung erforderlich. Das Wasserwirtschaftsamt schließt sich dem an. Das Bodengutachten wurde allerdings nur für den Bereich der Feuerwehr erstellt. Da die Gemeinde im Abwägungsbeschluss vom 14.11.2024 von Versickerung spricht, die von den Grundstückseigentümern eigenverantwortlich zu prüfen ist, widerspricht sie hier ihrer eigenen Entwässerungsplanung, die nur eine Einleitung vorsieht. Eine Durchsicht bestehender Kleinkläranlagen-Bescheide in Hausmehring ergab, dass einige Anwesen ihr KKA-Überwasser versickern (im Planungsgebiet: Hausnr. 14 1/2). Da eine Abwägung im Bebauungsplanverfahren und eine spätere wasserrechtliche Genehmigung entscheidend davon abhängen, dass zuerst die Art der Entwässerung geklärt ist, besteht hier weiterer Aufklärungsbedarf seitens der Gemeinde.
1. Versickerung:
Wasser, dass versickert werden kann, soll vorrangig versickert werden (§ 55 Abs. 2 WHG). Die Mengen sind quantitativ zu bestimmen, und aus der Gesamteinleitungsmenge herauszunehmen. Eine Verlagerung auf nachfolgende Baugenehmigungen mit Entwässerungsplänen oder wasserrechtliche Erlaubnisse ist nicht möglich, weil für das Baugebiet eine Gesamtabwasserberechnung erforderlich ist (s.u. Vollständigkeit).
2. Einleitung:
Voraussetzung für die Beurteilung der Einleitung in Hausmehring ist die Klärung, ob es sich bei dem Graben zum Albaner Bach um ein Gewässer oder eine Entwässerungseinrichtung (=Kanal) handelt. Entscheidend ist, ob der Graben durch die Gemeinde gemäß der Entwässerungssatzung als Teil der Entwässerungsanlage der Gemeinde gewidmet wurde. Da eine derartige Widmung unseres Wissens bisher nicht erfolgt ist, ist der Graben ein Gewässer von untergeordneter Bedeutung. Das Wasserwirtschaftsamt macht dazu widersprüchliche Angaben; die angeführten wasserwirtschaftlichen Argumente sind jedoch irrelevant. Entwässerungsgräben sind Gewässer von untergeordneter Bedeutung. Offene Gräben können auch ohne bauliche Änderungen Entwässerungsanlagen sein, aber nur, wenn sie gewidmet sind.
Wenn der Graben ein Gewässer ist, wird in diesen eingeleitet. Es handelt sich dann bei den Einleitungen aus dem Durchlass unter der FS25 und von den Privatgrundstücken G7, G8 und G9 um Direkteinleitungen in den Graben. Eine Direkteinleitung liegt vor, wenn Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird (§ 57 Abs. 1 Hs. 1 WHG). Indirekteinleitung bedeutet, dass Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird (§ 58 Abs. 1 S. 1 WHG). Erst aus dieser Abwasseranlage wird dann direkt in ein Gewässer eingeleitet. Sollte die Gemeinde den Graben als Entwässerungseinrichtung widmen, wird das Abwasser an der Stelle, an der der Graben in den Albaner Bach einleitet, von der Gemeinde direkt eingeleitet. Die in den Unterlagen der Gemeinde angegebene Indirekteinleitung in den Graben oder den Albaner Bach ist deshalb rechtlich falsch.
In jedem Fall werden Niederschlagswasser und KKA-Überläufe vermischt eingeleitet. Sofern die KKA-Überläufe nach dem Stand der Technik gereinigt werden (KKA mit biologischer Reinigungsstufe), handelt es sich nicht um behandlungsbedürftiges Wasser: Die Entwässerung erfolgt dann im Trennsystem. Das gereinigte KKA-Wasser ist dennoch Schmutzwasser, weshalb die NwFreiV nicht anwendbar ist. Eine Erlaubnis nach Art. 70 BayWG mit PSW ist unter zwei Voraussetzungen möglich:
a) Das eingeleitete Schmutzwasser beträgt weniger als 8 m3/d (Kleineinleitung i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 2 AbwAG). Ob die Menge weniger als 8 m3 Schmutzwasser am Tag beträgt, wurde nicht ermittelt. Die nachgereichten Tabellen vom 11.11.24 sind nur allgemeine Angaben, keine konkrete Berechnung für alle betroffenen KKA. Es müssen alle KKAs, die einleiten, berücksichtigt werden (z.B. Hausnr. 16?). Der Wert gilt je Einleitung, nicht je KKA. Zum Schmutzwasser zählt zudem nicht nur das KKA-Überwasser, sondern auch das Fremdwasser, nicht jedoch das Niederschlagswasser.
b) Belastung des Schmutzwassers von weniger als 50 EW (Kleinkläranlage, Einhaltefiktion nach Anhang 1 Teil C Abs. 4-8 AbwV). Nach Angaben des WWA ist davon auszugehen, dass der Wert von 50 EW überschritten wird; eine genaue Darstellung fehlt. Der Wert ist insgesamt einzuhalten, nicht je KKA. In einem Teilbereich des Bebauungsplans werden Doppelhäuser zugelassen. Laut Planung wird je Parzelle von insgesamt 6-8 Personen ausgegangen (Doppelhaus mit 2 Wohnungen). Die Wohnungsanzahl wird nicht begrenzt, so dass je Doppelhaushälfte auch 2 Wohnungen entstehen können, also je Doppelhaus 4. Dies ist bei der Personenanzahl zu berücksichtigen. Wir empfehlen, eine maximale Wohnungsanzahl festzusetzen.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurde nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des Art. 70 BayWG vorliegen. Kann der Nachweis nicht geführt werden, ist eine Erlaubnis nach § 15 WHG ggf. i.V.m. Art. 15 BayWG zu beantragen. Das betrifft auch den Fall, dass das Wasser mehrerer Anlagen in einem öffentlichen Kanal gesammelt wird. Antragsteller ist dann die Gemeinde. Es handelt sich bei solchen Bürgermeisterkanälen um eine Sammelkanalisation ohne zentrale Abwasserbehandlungsanlage, die Einzel-KKA mit biologischer Reinigungsstufe erfordert. Überschreitungen der Überwachungswerte werden dem Einleiter zugerechnet (Gemeinde). Die Gemeinde sollte insofern über Satzungsrecht oder privatrechtliche Gestattungen einen ordnungsgemäßen Betrieb der KKA sicherstellen. Weiterhin sollte der Einleiter Kenntnis über die weiteren Einleitungen in den Bürgermeisterkanal haben, um qualitative und quantitative Anforderungen an der Einleitstelle in das Gewässer einhalten zu können. Beantragt die Gemeinde eine Sammeleinleitung, werden die bestehenden KKA-Bescheide widerrufen werden, da diese dann über die Gemeindeerlaubnis abgedeckt sind.
Abhängig davon, ob der Graben ein Gewässer oder ein Kanal ist, kommen unterschiedliche Einleiter in Frage, die jeweils ein Wasserrecht benötigen.
a) Gewässer: G7, G8 und G9 leiten in das Gewässer ein und die Grundstückseigentümer benötigen eine separate Erlaubnis. Die über den Durchlass unter der FS 25 eingeleitete Wassermenge müsste derzeit vom Landkreis beantragt werden, da der Durchlass in seinem Eigentum steht (keine Vereinbarung wie in Altfalterbach-Ost). Da dort aber zum ganz überwiegenden Teil Wasser gesammelt wird, für das die Gemeinde nach Art. 34 Abs. 1 BayWG beseitigungspflichtig ist, und nur ein sehr kleiner Teil Kreisstraßenwasser, ist das nicht sachgerecht. Es sollte eine Vereinbarung zwischen SG 63 Tiefbau und Gemeinde getroffen werden, dass die Gemeinde das Wasserrecht beantragt und das Kreisstraßenwasser mit übernimmt.
b) Entwässerungsanlage: Es wird alles im Graben gesammelt und dann in den Albaner Bach eingeleitet. Die Gemeinde widmet den Graben als Kanal und beantragt ein Wasserrecht für die gesamte Einleitung. Die Einleitungen von den einzelnen Anwesen genehmigt die Gemeinde eigenständig nach ihrer Entwässerungssatzung und erhebt entsprechend Beiträge.
Sie ist für die Einhaltung der Anforderungen an das Abwasser verantwortlich. Die bestehenden KKA-Erlaubnisse werden widerrufen (s.o.).
Wenn der Graben ein Gewässer ist, ist er auch Vorfluter. Eine Aufnahmemenge wurde nicht angegeben (vermutlich kleiner Flachlandbach mit einer Regenspende von 15 l/s*ha). Im Entwässerungskonzept wird der Albaner Bach als Vorfluter angegeben mit einer Aufnahmemenge von 30 l/s*ha. Das Wasserwirtschaftsamt hat das bestätigt. Das ist aber nur dann möglich, wenn der Graben ein Kanal ist und die Gemeinde ein Wasserrecht beantragt (s.o.) und ist derzeit ungeklärt. Je nach Vorfluter ist demnach auch ein anderes Rückhaltevolumen nötig. Das WWA hat darauf hingewiesen, dass die im Entwässerungskonzept genannten 118 m3 Rückhaltevolumen nicht nachvollziehbar sind. Da Wassermengen unberücksichtigt bleiben (s.u.), dürfte das Volumen eher größer sein.
Die Daten sind unvollständig. Es fehlen Angaben zu
- den einzelnen KKA (wieviele davon leiten ein, auch landwirtschaftliche Anwesen westlich FS 25 und Haus-Nr. 15),
- Kreisstraßenwasser, das in den Durchlass geleitet wird (ansonsten genehmigungsfreie Versickerung über das Straßenbankett),
- Wasser aus dem Graben entlang der FS 41, in dem Wasser von der Gemeindestraße nördlich des Baugebiets gesammelt wird,
- Außeneinzugsgebiete
- andere Einleitungen (dem WWA liegen Unterlagen zu einer Ortsentwässerung Hausmehring mit 60 l/s und Clariant mit 5 l/s vor)
Die erforderlichen Angaben müssen in einer Gesamtberechnung zusammengestellt werden und alle zu entwässernden Flächen in einem Lageplan dargestellt werden. Die bisherigen Unterlagen stellen nur einen Teil der Einleitungsmenge dar. Eine Betrachtung nur des Wassers im Planungsgebiet kommt nur dann in Frage, wenn alles Wasser im Planungsgebiet verbleibt (z.B. durch Versickerung). Die bestehenden Entwässerungseinrichtungen sind dahingehend zu prüfen, ob sie die Bestandswassermenge und das neu hinzukommmende Wasser aufnehmen können. Ggf. muss die Gemeinde noch vor Satzungsbeschluss einen Beschluss fassen, die Anlagen entsprechend zu erweitern, damit sichergestellt ist, dass die Anlagen bei Nutzungsaufnahme der Bauvorhaben vorhanden und funktionstüchtig sind. Ein Konflikttransfer in ein nachgelagertes Verfahren ist nur möglich, wenn absehbar ist, dass der Konflikt dort gelöst werden kann. Das ist angesichts der vielen ungelösten Fragen und der zahlreichen Widersprüche innerhalb der Planung, aber auch beim Wasserwirtschaftsamt, nicht der Fall. Die Gemeinde spricht wiederholt von einem Regenwasserkanal; es ist unklar, was damit gemeint ist. Außerdem muss die Gemeinde mitteilen, ob sie den Graben widmet. Für die Widmung gibt es keine formalen Vorgaben; sie ergibt sich aus den gesamten Umständen (z.B. erkennbarer Zweck der Einrichtung, bisherige Benutzungspraxis, Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung, vorhandene Bestandspläne). Es deutet vorliegend vieles auf eine tatsächliche Nutzung als Entwässerungseinrichtung des Ortsteils hin. Die Behandlung nach Abgabenrecht/Entwässerungssatzung/Kanalkataster muss die Gemeinde prüfen und mitteilen. Im Bebauungsplan sind dann auf den Privatgrundstücken Flächen für ein Leitungsrecht festzusetzen und entsprechende Dienstbarkeiten oder ein Grunderwerb abzuschließen.
FAZIT: Für den derzeitigen Bebauungsplan kann eine wasserrechtliche Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden.
Bitte beachten Sie für künftige Bebauungspläne, dass ausschließlich die Untere Wasserbehörde wasserrechtliche Entscheidungen trifft. Das Wasserwirtschaftsamt nimmt nur zu wasserwirtschaftlichen Belangen Stellung. Eine Zustimmung nur des Wasserwirtschaftsamts zu einem Bebauungsplan oder Vorhaben reicht daher nicht aus.
Ausgleichsfläche: Für die geplante Renaturierung des Albaner Bachs ist ein Gewässerausbauverfahren nach §§ 67, 68 WHG erforderlich.
Freising, 07.03.2025 Hildenbrand M., Abteilungsleiter 4