Stellungnahme:
Gegen die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes bestehen keine grund· sätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere bestehend für unseres 110· kV-Freileitung keine Einwendungen, sofern die zur Sicherung des Anlagenbestandes und ·betriebes erforderlichen Maßnahmen ungehindert durchzuführen sind und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle, bzw. auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone(n), keinen Beschränkungen unterliegt.
Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem unsere Freileitungen dargestellt sind. Wir haben unsere Stellungnahme nach der Spannungsebene unterteilt.
110-kV-Freileitung:
Im Geltungsbereich befindet sich die 110-kV-Freileitung Zolling - Kothau,
Ltg. Nr. )96, Mast Nr. A22 · A36 unseres Unternehmens. Die Leitungsschutzzone dieser Freileitung beträgt 25,00 m beiderseits der Leitungsachse. Für die Richtigkeit der in dem Lageplan eingetragenen Leitungstrasse besteht jedoch keine Gewähr. Die Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachse im Gelände.
Im Bereich der Freileitungen sind bei allen Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen die, ge mäß einschlägiger Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, erforderlichen Mindest· abstände zu den Leiterseilen einzuhalten.
Windkraftanlagen
Die Abstände von eventuell geplanten Windkraftanlagen zu Freileitungen sind in der seit 2019 gültigen Norm EN 50341, Punkt 5.9.3 DE.2.1 und DIN VDE 0210·2·4 geregelt.
Zwischen der jeweiligen Turmachse der Windenergieanlagen und dem äußeren ruhen den Leiter unserer 110-kV-Hochspannungsfreileitungist ein Mindestabstand gefordert der sich wie folgt berechnet:
awEA = 0,5 X DwEA + aRaum + aLTG
Dabei ist zu prüfen, ob sich unsere 110-kV-Hochspannungsfreileitung im Bereich der Nachlaufströmung der Windenergieanlagen befindet. Die Kosten für die Erstellung die ses Gutachtens sind durch den Verursacher zu tragen.
Befindet sich die 110-kV-Hochspannungsfreileitungim Bereich der Nachlaufströmung, ist die Hochspannungsfreileitung nachträglich auf Kosten des Verursachers mit einem Schwingungsschutz auszurüsten.
Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer weiteren Planung, dass unter bestimmten klimati schen Bedingungen das Risiko eines Eisansatzes an den Rotorblättern und einem damit verbundenen Eisabwurf besteht. Unter bestimmten Wind- und Witterungsverhältnissen ist eine Gefährdung der 110-kV-Hochspannungsfreileitungsanlage durch Eisabwurf nicht auszuschIießen.
Mastnahbereich
Abgrabungen an den Maststandorten dürfen nicht vorgenommen werden. Sollten innerhalb eines Sicherheitsabstandes von 15,00 m um einen Maststandort Abgrabungsarbeiten erforderlich werden, so sind diese mit uns im Detail abzustimmen.
Die Maststandorte müssen für Unterhaltungsmaßnahmen zu jeder Zeit, auch mit schwerem Gerät wie z.B. Lastkraftwagen oder Kran, zugänglich sein.
Zufahrten
Zur Oberfläche neu geplanter Straßen und Verkehrswege müssen die Sicherheitsabstände, gemäß DIN EN 50341, im Bereich der Hochspannungsfreileitung gewährleistet sein und sind mit uns abzustimmen.
Transporte
Transporte, die unsere 110-kV·Hochspannungsfreileitung unterkreuzen, sind grundsätzlich, mindestens einen Monat vor Transportbeginn, mit uns abzustimmen. Die Transportlänge und Höhe der Fahrzeuge und deren Ladung muss hierbei angegeben werden. Geländesenken und Hügel sind zu berücksichtigen, gerade beim Transport der Rotorblätter.
Baumaschineneinsatz
Der Einsatz von Hebewerkzeugen (Turmdrehkran, Autokran o. ä.), Bagger oder Baumaschinen ist in jedem Fall, mindestens vier Wochen vor Baubeginn, mit der Fachabteilung Bayernwerk Netz GmbH, abzustimmen, vor allem wenn der Drehkreis des Kranes die Baubeschränkungszone berührt oder in diese hineinragt.
Beim Aufbau der Krananlagen ist zwischen der Aufbaufläche und dem äußeren ruhen· den Leiterseil der 110-kV-Hochspannungsfreileitung ein Sicherheitsabstand von min. 25,00 m einzuhalten.
Arbeiten, Planungen und Bebauungen innerhalb des Leitungsschutzbereiches sind grundsätzlich im Detail mit uns abzustimmen. Innerhalb des Leitungsschutzbereiches sind die zulässigen Arbeits- und Bauhöhen begrenzt.
Niveauveränderungen
Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH,
BAGE-THLL, weder Erdaushub gelagert noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.
Vorbeugender Brandschutz
Die abschließende gutachtliche Stellungnahme hierfür obliegt der örtlich, zuständigen Fachstelle.
Antennen·, Blitzschutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen Antennen-, Blit2schutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen müssen nach den gültigen Bestimmungen (DIN VDE 0855 bzw. 0185) von einem anerkannten Fachmann errichtet werden und mit uns abgestimmt werden.
Bepflanzung
Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden, um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.
Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind gesondert mit uns abzustimmen.
Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch hineingeraten können, müssen durch den Grundstückseigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.
Zäune
Zäune im Bereich der Baubeschränkungszone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z. B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zu Erden.
Unfallverhütung
Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Das Sicherheitsmerkblatt enthält entsprechende Hinweise, die dem bauausführenden Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren lnstandhaltungsarbeiten einzuhalten sind.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die von den Bauberufsgenossenschaften herausgegebenen Richtlinien „Sicherheitsabstände bei der Durchführung von Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen" und auf die Unfallverhütungsvorschrift Bau arbeiten (DGUV-V3) der Berufsgenossenschaften.
Eisabwurf
Vorsorglich weisen wir auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können.
In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.
Fragen bezüglich der 110-kV-Anlagen richten Sie bitte an die Fachabteilung: Bayernwerk Net2 GmbH, 110-kV-Leitung Planung-Bau-Betrieb, Hallstadter Straße 119, 96052 Bamberg, Tel.: 0951824221, bag-fub-hs@bayernwerk.de
20 kV Freileitungen:
Im Geltungsbereich befinden sich mehrere 20-kV-Freileitungen. Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m für Einfachleitungen und je 15 m für Doppelleitungen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hin sichtlich der, in den angegebenen Schutzzonenbereichen bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Be pflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen· und Wegebaumaßnahmen, Ver· und Entsorgungsleitun gen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade· und Fischgewässer und Aufforstungen.
Die Abstände von Windkraftanlagen zu 20-kV-Freileitungen werden in der DIN EN 50341- 2·4 (VDE 0210-2-4) vom September 2019 geregelt. In dieser Vorschrift wird je nach horizontalem Abstand zwischen dem äußersten ruhenden Leiterseil einer Freileitung und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblattspitze) einer Windkraftanlage nachfolgenden Fällen unterschieden:
· Beträgt der Abstand größer gleich dem dreifachen Rotordurchmesser, gibt es keine Einschränkungen.
· Wird der Abstand des dreifachen Rotordurchmessers unterschritten, sind Schwingungsdämpfer an den Leiterseilen erforderlich, wenn sich die Freileitung in der Nachlaufströmung befindet.
Außerdem darf die horizontale Rotorblattspitze einen Mindestabstand von 10 m zum äußeren ruhenden Leiterseil nicht unterschreiten.
Ob sich die Freileitung innerhalb der Nachlaufströmung befindet, ist von der Leitungshöhe, dem Abstand, der Nabenhöhe und dem Rotordurchmesser der Windkraftanlage abhängig.