Untere Immissionsschutzbehörde (18.09.2023)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 18.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 18.04.2024 ö beschließend 3.2.6

Sachverhalt

Stellungnahme:

Südlich bzw. westlich dos Plangebietes auf Flurnummer 7, Gemarkung Nandlstadt, Gemarkung Airischwand, befinden sich das bestehende Gasthaus mit Freischank und der bestehende Kfz-Betrieb, die durch die heranrückende Wohnbebauung nicht eingeschränkt werden dürfen. Von diesen Gewerbebetrieben gehen Lärmemissionen aus. die auf das Plangebiet einwirken und nach den Vorgaben der TA Lärm zu beurteilen sind. Als maßgeblicher Immissionsort ist die geplante Baugrenze anzusehen, da hier die bauplanungsrechtliche Möglichkeit geschaffen werden so, Gebäude mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen zu errichten (vgl. A.1.3 TA Lärm). Die Freischankfläche der Gaststätte befindet sich ca. 18 m südlich der Baugrenze von Flurnummer 9 im Plangebiet. Das Tor zu der Kfz-Werkstatt befindet sich ca. 18 m westlich der Baugrenze von Flurnummer 26 unter einer Überdachung. Nach telefonischer Auskunft des Gewerbeamtes der Gemeinde Nandlstadt sind in der geweberechtlichen Erlaubnis des Kfz-Betriebs keine Betriebszeiten o.ä. festgesetzt. Eine Baugenehmigung mit eventuellen Einschränkungen des Betriebs ist der Unteren Immissionsschutzbehörde nicht bekennt. Daher muss davon ausgegangen werden, dass der bestehende Betrieb derzeit nicht eingeschränkt ist. Nach Angabe von des Betreibers werden in der Kfz-Werkstatt hauptsächlich Transporter und LKW ausgebaut bzw. in Wohnmobile umgebaut.

Von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde wurde jeweils eine überschlägige Schallausbreitungsrechnung gemäß TA Lärm für die bestehende Freischankfläche und den
bestehenden Kfz-Betrieb durchgeführt. Da der Unteren Immissionsschutzbehörde keine Einschränkungen der Betriebe (z.B. Betriebszeiten) bekannt sind, wurde jeweils eine worst-case Abschätzung durchgeführt.

Im Sinne einer worst-case Betrachtung wurde für die Freischankfläche ein „lauter Biergarten" gemäß der Studie „Geräusche aus „Biergärten" - ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze" (LfU Bayern, 1999) und eine tägliche Betriebszeit von ca. 12 Stunden (z.B. 10-22 Uhr) angenommen. Die Berechnung zeigt, dass der für ein Dorfgebiet zulässige Immissionsrichtwert von 60 dB(A) in der Tagzeit gemäß Nr. 6.1 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort (Baugrenze) auf Flurnummer 9 gerade eingehalten wird. Jeglicher Betrieb der Freischankfläche nach 22 Uhr würde zu einer Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) in der Nachtzeit und somit zu einer Einschränkung der bestehenden Gaststätte führen.

Für den Kfz-Betrieb wurde, aufgrund der im Vergleich zu einem typischen Kfz-Betrieb zu erwartenden, erhöhten Handwerksarbeiten (Bearbeiten von Holz und Metall, Betrieb eines Kompressors etc.), im Sinne einer worst-case Betrachtung ein Innenpegel von 83 dB(A) für einen Metallbaubetrieb bzw. eine Tischlerei gemäß der TÜV Studie „Handwerk und Wohnen - bessere Nachbarschaft durch technischen Wandel - Vergleichende Studie" (TÜV Rheinland, 2005) über eine tägliche Betriebszeit von ca. 10 Stunden (z.B. 08-18 Uhr) angesetzt. Außerdem wurde angenommen, dass das Tor auf der Ostseite der Werkstatt zum Lüften geöffnet ist. Die Berechnung zeigt, dass der für ein Dorfgebiet zulässige Immissionsrichtwert von 60 dB(A) in der Tagzeit gemäß Nr. 6.1 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort (Baugrenze) auf Flurnummer 26 in der Tagzeit überschritten wird. Das bestehende Gewerbe würde somit durch die heranrückende Wohnbebauung eingeschränkt werden.

Von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde wird daher dringend empfohlen, die Lärmeinwirkungen der beiden Gewerbebetriebe nach den Vorgaben der TA Lärm von einem
anerkannten Sachverständigen begutachten zu lassen. Sofern es vom Gutachter für erforderlich erachtet wird, sollten Maßnahmen vorgeschlagen und Festsetzungsvorschläge gemacht werden, die eine Wohnbebauung in dem Plangebiet ermöglichen, ohne die bestehenden Betriebe einzuschränken (z.B. Verschiebung der Baugrenze). Ergänzend kann von dem Gutachter ein Textvorschlag für die Begründung zum Bebauungsplan erarbeitet werden.

Entsprechende Gutachter sind in der ReSyMeSa-Datenbank aufgeführt:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/SucheErgebnis?modulTyp=lmmissionsschutzStelle

In den „Suchkriterien" oben auf der Homepage kann die Suche noch auf Schallschutzgutachter
(Gruppe V) eingegrenzt werden.

Die auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen sollten in jedem Fall in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen und abgewogen werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB).

Beschlussempfehlung

Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen.

Zur Stellungnahme der Fachstelle wird von dem Markt Nandlstadt wie folgt Stellung genommen:

Die Fachstelle bestätigt in ihrer Stellungnahme, dass die Lärmeinwirkungen der beiden Gewerbebetriebe nach den Vorgaben der TA Lärm von einem anerkannten Sachverständigen begutachtet werden soll. Dies wurde für das weitere Verfahren auch durchgeführt und befindet sich im Anhang der Begründung.

Bezüglich der Belange der Unteren Immissionsschutzbehörde ist somit nichts Weiteres durch den Markt Nandlstadt zu veranlassen.

Beschluss

Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen.

Zur Stellungnahme der Fachstelle wird von dem Markt Nandlstadt wie folgt Stellung genommen:

Die Fachstelle bestätigt in ihrer Stellungnahme, dass die Lärmeinwirkungen der beiden Gewerbebetriebe nach den Vorgaben der TA Lärm von einem anerkannten Sachverständigen begutachtet werden soll. Dies wurde für das weitere Verfahren auch durchgeführt und befindet sich im Anhang der Begründung.

Bezüglich der Belange der Unteren Immissionsschutzbehörde ist somit nichts Weiteres durch den Markt Nandlstadt zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Marktrat Selmayer war gem. Art. 49 Abs. 1 GO von der Abstimmung ausgeschlossen.

Datenstand vom 14.05.2024 20:34 Uhr