Stellungnahme:
Der Arbeitsbereich Gewässerausbau wendet ein: im Planungsgebiet soll ein Teil des Grabens, der zum Albaner Bach führt, freigelegt werden, und das gesammelte Niederschlagswasser dort eingeleitet werden. Um zu klären, ob es sich dabei um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG handelt, und eine Erlaubnis zur Niederschlagwasserbeseitigung erforderlich ist, wird gebeten, die Erschließungsplanung wie in der Begründung auf S. 10 beschrieben mit dem Landratsamt Freising, Wasserrecht, und dem Wasserwirtschaftsamt München abzusprechen. Es ist mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, das bei Starkregen Gebäude überfluten kann (s. Textliche Hinweise). Zum Abfluss sind die Vorgaben des § 37 WHG zu beachten. Wild abfließendes Wasser aus Außeneinzugsgebieten ist zunächst kein Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Es
sollte daher durch geeignete Maßnahmen möglichst verhindert werden, dass es in die Entwässerungsanlagen gelangt. Wird bisher wild abfließendes Wasser durch neu geschaffene
Strukturen umgeleitet und gelangt über befestigte und entwässerte Flächen in die Entwässerungsanlagen, unterliegt dieses Wasser dem Abwasserbegriff gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG und ist bei der Niederschlagswasserbeseitigung zu berücksichtigen. Abflüsse aus
Außeneinzugsgebieten , die in das Entwässerungssystem gelangen, sollen daher nach den maßgeblichen technischen Regeln zumindest abgeschätzt und in ihren Auswirkungen abgewogen werden. Das sollte im Zuge der Erschließungsplanung geklärt werden.
Das Schmutzwasser soll über Kleinkläranlagen entsorgt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichneten Gebiete nach Art. 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BayWG derzeit überarbeitet werden. Die technischen Voraussetzungen für eine Kleinkläranlage sind mit dem Wasserwirtschaftsamt München abzustimmen. Das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde nach Art. 34 Abs. 2 S. 2 BayWG ist ggf. anzupassen.
Der Arbeitsbereich Hochwasserschutz teilt mit: die von der beabsichtigten Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 29 Airischwand-Ost betroffenen Grundstücke 9, 23/3, 26, 27 und 1184, Gde. Nandlstadt und Gmk. Airischwand befinden sich weder in einem vorläufig gesicherten noch in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Außerdem ist mir dort auch kein ermitteltes Überschwemmungsgebiet bekannt.
Von Seiten des Fachbereichs Überschwemmungsgebiete bestehen daher grds. keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 29 Airischwand-Ost der Gemeinde Nandlstadt. Der Planungsbereich liegt allerdings teilweise innerhalb eines wassersensiblen Bereichs. Wassersensible Bereiche können ein erster Hinweis auf ein faktisches Überschwemmungsgebiet sein, eine hinreichend konkrete Aussage bzw. Abgrenzung eines faktischen Überschwemmungsgebiets ist hierdurch allein aber nicht ableitbar. Wir möchten vorsichtshalber auf folgendes hinweisen: Sollten der Gemeinde insbesondere durch fachliche Einwendungen Erkenntnisse zugehen, dass durch die Planung HQlOO-relevante Rückhalteflächen betroffen sein könnten (z.B. Kenntnis über historisches Hochwasserereignis) so verlangt der BayVGH (Urteil v. 16.12.2016, 15 N 15.1201), dass die Gemeinde vor der Schlussabwägung und dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchführen muss, um sicherzugehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQlOO-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, um die abstimmenden Gemeinderatsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen.