Landratsamt Freising, Landshuter Str. 31, 85356 Freising, SG 41 Wasserrecht, vom 04.01.2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 18.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 18.04.2024 ö beschließend 4.2.7

Beschlussempfehlung

Der Marktrat bedankt sich für die Stellungnahme der Abteilung Wasserrecht. 

Der Empfehlung der Abteilung Wasserrecht, die Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser als Festsetzung im Bebauungsplan als Festsetzung vorzuschreiben und über einen städtebaulichen Vertrag abzusichern, wird nicht gefolgt. Die Entscheidung über die Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser soll den Grundstückseigentümern freigestellt sein.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden nun ausreichend dimensionierte Flächen für Regenrückhaltebecken vorgesehen.

Ergänzend wird mitgeteilt, dass die Bauleitplanung ausschließlich zur Aufgabe hat, grundsätzliche Fragen der Erschließung zu klären und dies im Rahmen der vorliegenden Planung bereits erfolgt. Daher können wasserrechtliche Anträge außerhalb des Bauleitplanverfahrens behandelt werden, was im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht.
Dies wird auch insofern als sinnvoll erachtet, da die tatsächlich zu entwässernden Flächen erst im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungsverfahren feststehen und damit ein dezidiertes und zielführendes wasserrechtliches Verfahren erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden kann. 

Beschluss

Der Marktrat bedankt sich für die Stellungnahme der Abteilung Wasserrecht. 

Der Empfehlung der Abteilung Wasserrecht, die Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser als Festsetzung im Bebauungsplan als Festsetzung vorzuschreiben und über einen städtebaulichen Vertrag abzusichern, wird nicht gefolgt. Die Entscheidung über die Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser soll den Grundstückseigentümern freigestellt sein.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden nun ausreichend dimensionierte Flächen für Regenrückhaltebecken vorgesehen.

Ergänzend wird mitgeteilt, dass die Bauleitplanung ausschließlich zur Aufgabe hat, grundsätzliche Fragen der Erschließung zu klären und dies im Rahmen der vorliegenden Planung bereits erfolgt. Daher können wasserrechtliche Anträge außerhalb des Bauleitplanverfahrens behandelt werden, was im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht.
Dies wird auch insofern als sinnvoll erachtet, da die tatsächlich zu entwässernden Flächen erst im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungsverfahren feststehen und damit ein dezidiertes und zielführendes wasserrechtliches Verfahren erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden kann. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.05.2024 20:34 Uhr