Arbeitsbereich Niederschlagswasserbeseitigung:
Das Niederschlagswasser aus dem Bereich der befestigten Flächen des Plangebiets soll in Regenrückhaltebecken zurückgehalten werden und gedrosselt durch einen bestehenden Durchlass unter der Kreisstraße FS 32 direkt in den Kühbach eingeleitet werden. Die befestigten Flächen des Plangebiets sind circa 1,6 ha groß. Bis auf die Dachflächen des Sondergebietes (hier: Kategorie I) ist das Niederschlagswasser der Belastungskategorie II zuzuordnen.
Aufgrund der Größe der befestigten Flächen von über 1.000 m² ist für die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in den Kühbach eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Da kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung besteht, sollte dies bereits im Bebauungsplanverfahren mit dem Landratsamt Freising, Wasserrecht und Wasserwirtschaft, sowie dem Wasserwirtschaftsamt München abgestimmt werden. Bestehende Erlaubnisse (zur Niederschlagswasserbeseitigung) werden nicht tangiert.
Nach bisherigen Planungsstand soll zur Ableitung des Niederschlagswassers aus dem Regenrückhaltebecken in den Kühbach ein bereits bestehender DN 300 Durchlass verwendet werden, um die Kreisstraße FS 32 zu unterqueren. Dieser Durchlass ist Eigentum des Landkreises Freising (Tiefbauamt) und ist eine Benutzungsanlage im Rahmen der erlaubnispflichtigen Niederschlagswasserbeseitigung. Für die Benutzung des Durchlasses ist eine rechtliche Sicherung erforderlich, die nach Rücksprache mit dem Tiefbauamt momentan noch nicht vorliegt. Wegen Art und Form der rechtlichen Sicherung ist mit dem Tiefbauamt Kontakt aufzunehmen.
Es sollte bereits jetzt - unter Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt München und entgegen der dortigen Stellungnahme vom 21.01.2025 - kritisch geprüft werden, ob der bestehende Durchlass auch in dieser Größe ausreichend groß bemessen ist. Sollte vielleicht noch ein weiterer zweiter oder ein größerer Durchlass zur Ableitung des Niederschlagswassers unter der Kreisstraße erforderlich werden, weisen wir darauf hin, dass hierzu ebenfalls eine Zustimmung vom Landkreis Freising – Tiefbauamt erforderlich wäre. Im Entwässerungsplan für den Bebauungsplan ist darzulegen, dass die bestehenden Entwässerungsanlagen, die genutzt werden sollen, genug Kapazität aufweisen.
Das wild abfließende Wasser wird nach Angaben der Gemeinde über die bestehende Straßenentwässerung der Gemeinde abgeleitet. Aufgrund der Hanglage weisen wir auf § 37 WHG hin: „Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tieferliegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tieferliegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden“ (…)
Mangels einer rechtlichen Sicherung für die Nutzung des bestehenden DN 300 Durchlasses unter der Kreisstraße FS 32 können wir dem Vorhaben momentan noch nicht abschließend zustimmen.
Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Entgegen der Ausführungen im Erläuterungsbericht, liegt keine Vereinbarung mit dem Landratsamt Freising, SG 61- Tiefbau vor. Eine Rücksprache mit dem SG 61 ergab, dass dort keine Vereinbarung - geschweige denn eine vertragliche Vereinbarung - bekannt ist, so dass dem Vorhaben derzeit nicht zugestimmt werden kann. Eine Abhilfe ist durch den Abschluss einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung möglich.