DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 12.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 1.6

Sachverhalt

Stellungnahme zu Belangen des Anlagenschutzes (§18a LuftVG): durch oben genannte Plangebiete ist der Anlagenschutzbereich gern. §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der folgenden Flugsicherungseinrichtung betroffen:

- Radaranlage München Nord (MUN] - Geogr. Koordinaten (ETRS89): 48° 22' 56,240" N / 11° 48' 05,140" E; Höhe des Geländes 436,956 m ü. NN

Die Konzentrationszone Zone 4 liegt im Anlagenschutzbereich. Wir empfehlen, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, da die im Genehmigungsverfahren gern. §18a LuftVG zu erwartenden Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen.

Bei der Beurteilung des Vorhabens bezüglich der Betroffenheit von Anlagen der DFS wurden die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen berücksichtigt.

Die restlichen Gebiete liegen außerhalb des Anlagenschutzbereiches, hier bestehen keine Bedenken.

Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -schutzbereichen Stand Juli 2023. Momentan beabsichtigen wir im Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen. Wir empfehlen daher, Windenergievorhaben grundsätzlich bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zur Prüfung gern. §18 LuftVG einzureichen.

Windenergieanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über Grund überschreiten, bedürfen gemäߧ 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der luftrechtlichen Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde. Art und Umfang der Tag- und Nachtkennzeichnung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Luftfahrtbehörde festgelegt.

Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unberührt.

Die gemäß LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Empfehlungen aus ICAO EUR DOC 015, 3. Ausgabe 2015.Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen (insbes. bei Radaranlagen). Für weitere Fragen zu den angemeldeten Anlagenschutzbereichen stehen wir oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Ihnen gerne zur Verfügung.

Die gemäß LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Empfehlungen aus ICAO EUR DOC 015, 3. Ausgabe 2015.Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen (insbes. bei Radaranlagen). Für weitere Fragen zu den angemeldeten Anlagenschutzbereichen stehen wir oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert.

Beschlussempfehlung

Die Stellungnahme wird Kenntnis genommen. Eine mögliche tatsächliche Beeinträchtigung des Anlagenschutzbereichs wird im Rahmen eines ggf. späteren Genehmigungsverfahrens, in welchem die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erneut beteiligt wird, geprüft.

Datenstand vom 12.10.2023 13:47 Uhr