Stellungnahme:
Durch den Bau wie auch den Betrieb der Windenergieanlagen darf es zu keinen Artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen im Zusammenhang mit der späteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) kommen.
Im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes sind die bereits bekannten Daten, die über
- bereits erfolgte Kartierungen,
-die Artenschutzkartierung,
-Behörden, insbesondere Fachbehörden wie das Bayer. Landesamt für Umweltschutz,
-Naturschutzverbände wie den Bund Naturschutz,
-den Landesbund für Vogelschutz und deren
-örtliche Verbände sowie
-örtliche Gebietskenner und
-einschlägige Plattformen wie etwa Ornitho wie auch z.B. der Fledermauskoordinationsstelle für Fledermäuse zu ermitteln.
Eigenständige Kartierungen werden im Rahmen der Flächennutzungsplanung jedoch nicht gefordert. Dennoch muss soweit wie möglich ausgeschlossen werden, dass in nachfolgenden Genehmigungsverfahren grundsätzliche Genehmigungshindernisse vermieden werden.
Im Bereich der Konzentrationsfläche 1 befinden sich bereits 2 Standorte von genehmigten Windkraftanlagen. Die Genehmigungsbescheide wurden z.T. gerichtlich überprüft und haben nach wie vor Bestandskraft. Im Rahmen dieser Genehmigungsverfahren wurde u.a. eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)erstellt. U.a. ist in dieser saP auch ein Brutvorkommen vom Wespenbussard thematisiert.
Im vorgelegten Flächennutzungsplanentwurf für die "Konzentrationszonen Windkraft" werden für die WEA 1 daher auch folgerichtig der Wespenbussard und aufgrund angeblicher neuerer Daten auch Baumfalke als kollisionsgefährdete Arten genannt.
In der WEA 2 werden ebenso Baumfalke und Wespenbussard genannt. Nachdem die Konzentrationszone jedoch überwiegend im Wald liegt wird eine Betroffenheit jedoch als weniger wahrscheinlich angenommen.
Die WEA 3 liegt in ca.. 4800 m Entfernung eines bekannten Nistvorkommens vom Uhu und nach bisherigen Angaben im äußeren Grenzbereich des im Winderlass geforderten Prüfbereiches für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate.
Für die WEA 4 und % wird ein Vorkommen von relevanten Vogelarten für Windkraftanlagen ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Artengruppe der Fledermäuse wird für alle Standorte eine Betroffenheit von Fledermäusen, die bei Windkraftanlagen relevant sind als möglich angesehen.
D.h. es kann in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren ggfls. zu artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbeständen kommen.
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die Datengrundlage für eine Raumanalyse, die arten-schutzrechtliche Verbotstatbestände auch in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren ausschließt mangels systematischer und fortlaufender flächendeckender Erfassungen der relevanten Arten nicht zu erwarten sein wird. Daher ist im Flächennutzungsplan zwar soweit wie möglich auszuschließen, dass grundsätzliche artenschutzrechtliche Genehmigungshinweise weitestgehend ausgeschlossen werden können.
D.h. es ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung bzw. Abschätzung hinsichtlich einer potentiellen Betroffenheit planungsrelevanter, kollisionsgefährdeter Fledermäuse und Brutvögel auf Grundlage der Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung (LFU, Februar 2021) und dem Windenergieerlass vom Juli 2016 vorzunehmen.
In den Flächennutzungsplan sind bereits soweit wie möglich Schutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse verbindlich mit aufzunehmen. Entsprechende Räume sind hierfür ggfls. bereits jetzt festzulegen.
Dies gilt z.B. für
-Nahrungshabitate,
-mögliche alternative, geeignete Brutgebiete und
-Maßnahmen zur Herstellung der Eignung der jeweiligen Nahrungs- und/oder Brutgebiete.
Die derzeit gültigen Prüfradien etc. nach den Vorgaben des § 45 b BNatSchG und den entsprechenden Anlagen hierzu sind zu berücksichtigen.
Für die Artengruppe der Fledermäuse kann nach Mitteilung von Gebietskennern von einer Betroffenheit aller relevanten Arten ausgegangen werden. Daher sind hier bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes
-Schutzmaßnahmen wie etwa
-ein Gondelmonitoring mit evlt. erforderlichen Abschaltlogarithmen sowie
-weitere Maßnahmen mit aufzunehmen.
Unter anderem ist ein Hinweis mit aufzunehmen, dass aufgrund einer unzureichenden Datenlage zu den relevanten Arten davon auszugehen ist, dass in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren Kartierungen und Prüfungen zu den relevanten Arten mit vorgenommen werden müssen.
Weitergehende Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung mit zu behandeln. Ebenso sind erforderliche Ersatzzahlungen für nicht auszugleichende Eingriffe, z.B. in das Landschaftsbild erforderlich. Auch hierzu sind entsprechende Hinweise mit aufzunehmen.