Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding (19.09.2023)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 18.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 18.04.2024 ö beschließend 3.2.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

Für die Beteiligung am o.g. Planungsvorhaben bedanken wir uns. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab.

Landwirtschaft:

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Airischwand-Ost“ von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, erhebliche Bedenken.

Mit der vorgelegten Planung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Airischwand-Ost“, in der Gemarkung Airischwand, soll eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche mit Wohnbebauung überplant, als auch mehrere Flächen mit vorhandener Wohnbebauung nachverdichtet werden. Mit der vorgelegten Planung wird eine Gesamtfläche von insgesamt ca. 8,8 ha überplant, wovon 4,5 ha derzeit unbebaut sind und als Wiese genutzt werden. Die angedachte Planung des Marktes Nandlstadt bedeutet eine heranrückende Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit Sonderkultur, Tierhaltung und Forst.
Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb Kürzinger wurde vor Ort besichtigt. Herr Martin Kürzinger (Airischwand 12, 85405 Nandlstadt) bewirtschaftet als Agraringenieur einen Haupterwerbsbetrieb mit Enten- und Schweinehaltung und Haselnussanbau. Holz aus den eigenen Forstflächen wird aufbereitet und verkauft.

Auf die Belange des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes, einschließlich seiner Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Der bestehende landwirtschaftliche Betrieb hat Bestandsschutz und darf in seiner betrieblichen Existenz und Entwicklung nicht beeinträchtigt werden. Die Tierhaltung soll nach Aussage des Betriebsleiters auch zukünftig an diesem Standort erfolgen. Die Hofnachfolge ist gesichert. Die Hofstelle grenzt im Norden und Osten direkt an das geplante Wohngebiet an.

Die gesamten betrieblichen Abläufe finden beim Betrieb Kürzinger im östlichen Teil der Hofstelle statt. Die Aufzuchtställe (Enten und Schweine) als auch die Maschinen und Geräte für die Tätigkeiten zur Holzaufbereitung, befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Planungsbereich. Durch den landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Bewirtschaftung kommt
es zu unvermeidbaren ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub, Licht und Erschütterungen, welche auch über das übliche Maß hinausgehen können. Zeitweise kann es, z. B. durch Tiertransporte, Erntezeiten usw. vorkommen, dass landwirtschaftliche Arbeiten auch nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertragen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden müssen, u.a. auch wenn die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt.

Der Abstand (zwischen Wohnbebauung und landw. Betrieb) wird hier nur unzureichend eingehalten. Dieser Sachverhalt kann so zu Einschränkungen des Betriebes und seiner Entwicklungsmöglichkeiten, als auch zu Konflikten führen.

Eine Betriebsentwicklung wird dem Betrieb, der eine hohe Schutzwürdigkeit genießt, aufgrund der Immissionsproblematik durch die Ausweisung des Baugebiets erschwert bzw. unmöglich gemacht. Dies aktuell umso mehr, da zur Einhaltung von Tierwohlauflagen bei gleichem Tierbestand größere Stallungen bzw. Tierausläufe oder Weidegang nötig werden. Wir äußern bezüglich der angedachten gemeindlichen Planungen immissionsschutzrechtliche Bedenken. Aus landwirtschaftlicher Sicht sollte durch eine Immissionsabschätzung geklärt werden, ob der landwirtschaftliche Betrieb und dessen Entwicklung zukünftig behindert wird. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist die untere Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Freising zuständig. Im Falle einer angrenzenden Wohngebietsausweisung ist
hier ein gewisses Konfliktpotenzial zu erwarten. Die Erfahrung zeigt, dass Bewohner von Wohnsiedlungen eine Beeinträchtigung ihrer Belange sehen und dies oft unüberwindbare Konflikte hervorruft. Im Interesse des ansässigen Betriebs sollte zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und einer geplanten Wohnbebauung größere Abstände angestrebt werden. Auch in dörflichen Gebieten nimmt die Akzeptanz an landwirtschaftlichen Emissionen in der Bevölkerung deutlich ab. Aufgrund dieser Umstände, der zu erwartenden Konflikte und der Beeinträchtigung der weiteren Betriebsentwicklung an der Hofstelle ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Airischwand-Ost“ abzulehnen.

Sollte es dennoch zu einer Überplanung kommen, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

• Die o.g. Beeinträchtigungen sind zu dulden. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen.

• Bepflanzungen entlang von landwirtschaftlichen Grundstücken sind so durchzuführen, dass bei der Nutzung keine Beeinträchtigungen, vor allem durch Schatteneinwirkung und Wurzelwerk entstehen.

• Außerdem sind die Grenzabstände zu landwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 48 AGBGB zu berücksichtigen.

• Die Erschließung (Befahrbarkeit angrenzender Wege mit landwirtschaftlichen Großmaschinen) und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen gesichert bleiben. Es muss auch sichergestellt sein, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Bestand und in ihrer weiteren betrieblichen Entwicklung durch die Ausweisung von weiteren Bauflächen nicht behindert werden.

• Durch die vorliegende Planung darf die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt werden.

Forstfachliche und waldrechtliche Belange: Von den vorgelegten Planungen ist kein Wald im Sinne der Waldgesetze (Art. 2 BayWaldG i. V. m. § 2 BWaldG) betroffen. Aus waldrechtlicher Sicht ergeben sich insofern keine Einwände.

Als Ausgleichsmaßnahme ist unter anderen vorgesehen, auf Teilflächen der Fl-Nr. 87, Gemarkung Airschwand einen Waldmantel mit standortsgerechten Bäumen und Sträuchern angrenzend an einem Wald (Fl-Nr. 86, Gemarkung Airschwand) anzulegen. Mit dieser Ausgleichsmaßnahme besteht aus forstfachlicher Sicht Einverständnis. Wir weisen darauf hin, dass durch diese Maßnahmen Wald nach Art 2 BayWaldG entsteht. Eine solche Erstaufforstung bedarf der Erlaubnis (vgl. Art. 16 Abs. 1 BayWaldG), die bei Rodungsgenehmigungen i.V.m. Ersatzaufforstungen als Auflage aufgenommen wird. In diesem Fall ist keine Rodung i.S.d. Art. 9 BayWaldG geplant, weshalb die Erstaufforstung
von Teilflächen Fl-Nr. 87, Gemarkung Airschwand einer gesonderten Erstaufforstungserlaubnis bedarf. Hierzu bitten wir um entsprechende Antragsstellung. Bei der Pflanzung der Bäume für den Waldmantel ist entsprechend das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) zu beachten.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass bei der belassenen Baumhecke (Seite 17 / Seite 18 der Begründung zum Bebauungsplan), die Verkehrssicherungspflicht entsprechend zu beachten.

Wir bitten um Zusendung eines Auszuges aus dem Beschlussbuch zur Behandlung dieser Planung.

Beschlussempfehlung

Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen.

Zur Stellungnahme der Fachstelle wird von dem Markt Nandlstadt wie folgt Stellung genommen:

Die Fachstelle bestätigt in ihrer Stellungnahme, dass erhebliche Bedenken bestehen. Jedoch wird aufgrund dieser die Bebauung von angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzungen abgerückt, um weiterhin eine uneingeschränkte Bewirtschaftung zu gewährleisten. Ebenso werden die aufgeführten Punkte vollumfänglich berücksichtigt. Ein Immissionsgutachten wurde erstellt und befindet sich im Anhang der Begründung. 

Bezüglich der Belange des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist somit nichts Weiteres durch den Markt Nandlstadt zu veranlassen.

Beschluss

Von den Ausführungen wird Kenntnis genommen.

Zur Stellungnahme der Fachstelle wird von dem Markt Nandlstadt wie folgt Stellung genommen:

Die Fachstelle bestätigt in ihrer Stellungnahme, dass erhebliche Bedenken bestehen. Jedoch wird aufgrund dieser die Bebauung von angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzungen abgerückt, um weiterhin eine uneingeschränkte Bewirtschaftung zu gewährleisten. Ebenso werden die aufgeführten Punkte vollumfänglich berücksichtigt. Ein Immissionsgutachten wurde erstellt und befindet sich im Anhang der Begründung. 

Bezüglich der Belange des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist somit nichts Weiteres durch den Markt Nandlstadt zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Marktrat Selmayer war gem. Art. 49 Abs. 1 GO von der Abstimmung ausgeschlossen.

Datenstand vom 14.05.2024 20:34 Uhr