Datum: 22.09.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Nandlstadt
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:32 Uhr bis 21:57 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.07.2022
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2 |
Bekanntgabe von Beschlüssen aus dem Bauausschuss
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3 |
Kanalbau in der Zeilerbergstraße
- Präsentation mit Diskussion über das weitere Vorgehen
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4 |
Bebauungsplan/Flächennutzungsplan
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4.1 |
Aufstellung eines Bebauungsplanes "Kronwinkl" auf den Flur-Nummern 972/2, 972/3, 972/6 und 973/11 der Gemarkung Baumgarten
- Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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4.1.1 |
Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
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4.1.1.1 |
Stellungnahme von Eva Reif, Niederschrift vom 23.06.2022
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4.1.1.2 |
Stellungnahme von Kerstin Brandmaier, Schreiben vom 26.06.2022
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4.1.1.3 |
Stellungnahme von Karl Reif, Schreiben vom 27.06.2022
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4.1.1.4 |
Stellungnahme von Maria Schneidereit, Schreiben vom 27.06.2022
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4.1.1.5 |
Stellungnahme von Helga Hanrieder, Schreiben vom 30.06.2022
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4.1.1.6 |
Stellungnahme von Cintia und Thomas Hoffmann, Schreiben vom 28.06.2022
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4.1.2 |
Bedenken und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
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4.1.2.1 |
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Stellungnahme vom 13.05.2022
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4.1.2.2 |
Deutsche Transalpine Ölleitung GmbH, Stellungnahme vom 17.05.2022
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4.1.2.3 |
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 24.06.2022
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4.1.2.4 |
Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Stellungnahme vom 07.06.2022
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4.1.2.5 |
Staatliches Bauamt Freising, Stellungnahme vom 01.06.2022
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4.1.2.6 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding - Bereich Landwirtschaft
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4.1.2.7 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding - Bereich Forsten
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4.1.2.8 |
Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 27.06.2022
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4.1.2.9 |
Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 23.05.2022
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4.1.2.10 |
Heinz Entsorgung GmbH & Co. KG, Schreiben vom 10.06.2022
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4.1.2.11 |
Kreisbrandrat Manfred Danner, Schreiben vom 26.05.2022
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4.1.2.12 |
Landratsamt Freising, Altlasten und Bodenschutz, Schreiben vom 04.07.2022
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4.1.2.13 |
Landratsamt Freising, Bauleitplanung, Schreiben vom 13.06.2022
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4.1.2.14 |
Landratsamt Freising, Gesundheitsamt, Schreiben vom 23.05.2022
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4.1.2.15 |
Landratsamt Freising, Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 29.06.2022
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4.1.2.16 |
Landratsamt Freising, Wasserrecht, Schreiben vom 19.05.2022
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4.1.2.17 |
Polizeiinspektion Moosburg a. d. Isar, Schreiben vom 23.05.2022
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4.1.2.18 |
Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, Schreiben vom 19.05.2022
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4.1.2.19 |
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 18.07.2022
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4.2 |
Aufstellung der 2. Änderung der Flächennutzungsplans des Marktes Nandlstadt mit integriertem Landschaftsplan
- Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
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4.2.1 |
Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
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4.2.1.1 |
Stellungnahme von Kerstin Brandmaier, Schreiben vom 26.06.2022
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4.2.1.2 |
Stellungnahme von Helga Hanrieder, Schreiben vom 30.06.2022
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4.2.2 |
Bedenken und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
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4.2.2.1 |
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Stellungnahme vom 13.05.2022
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4.2.2.2 |
Deutsche Transalpine Ölleitung GmbH, Stellungnahme vom 17.05.2022
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4.2.2.3 |
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 24.06.2022
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4.2.2.4 |
Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Stellungnahme vom 07.06.2022
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4.2.2.5 |
Staatliches Bauamt Freising, Stellungnahme vom 01.06.2022
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4.2.2.6 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding - Bereich Landwirtschaft
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4.2.2.7 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding - Bereich Forsten
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4.2.2.8 |
Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 27.06.2022
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4.2.2.9 |
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 24.05.2022
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4.2.2.10 |
Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 23.05.2022
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4.2.2.11 |
Landratsamt Freising, Altlasten und Bodenschutz, Schreiben vom 04.07.2022
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4.2.2.12 |
Landratsamt Freising, Bauleitplanung, Schreiben vom 13.06.2022
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4.2.2.13 |
Landratsamt Freising, Gesundheitsamt, Schreiben vom 23.05.2022
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4.2.2.14 |
Landratsamt Freising, Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 29.06.2022
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4.2.2.15 |
Landratsamt Freising, Wasserrecht, Schreiben vom 19.05.2022
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4.2.2.16 |
Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, Schreiben vom 19.05.2022
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4.2.2.17 |
Wasserzweckverband Baumgartner Gruppe, Schreiben vom 03.06.2022
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4.2.2.18 |
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 18.07.2022
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5 |
Widmungen
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5.1 |
Abstufung der Gemeindeverbindungsstraße "Straße von Kleinwolfersdorf nach Attenkirchen" zum beschränkt-öffentlichen Weg (selbstständiger Geh- und Radweg)
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5.2 |
Widmung der Korbinianstraße als Ortsstraße
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5.3 |
Widmung der Stichstraße zur Korbinianstraße I als Ortsstraße
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6 |
Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Korbinianstraße“
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7 |
3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung) vom 26.07.2019
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8 |
Aufstellung einer neuen Stellplatzsatzung für den Markt Nandlstadt
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9 |
ISEK – Förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets (Satzungsbeschluss zur Sanierungssatzung)
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10 |
ISEK - Neugestaltung des seitlichen Rathaus-Vorplatzes
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11 |
Windkraft
- Klage gegen den Immsissionsschutzrechtlichen Bescheid WKA 2 – Beendigung des Verfahrens
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12 |
Bestellung von Lea Rieder als Standesbeamtin für den Markt Nandlstadt
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13 |
Bestellung von Martina Schabenberger zur Leiterin des Standesamtes des Marktes Nandlstadt
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14 |
Bestellung von Michael Reithmeier zum stellvertretenden Leiter des Standesamtes des Marktes Nandlstadt
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15 |
Widerruf der Bestellung von Patricia Danker als Kassenverwalterin des Marktes Nandlstadt
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16 |
Bestellung von Antje Häßler als Kassenverwalterin des Marktes Nandlstadt
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17 |
Bekanntgaben und Anfragen
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Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift der öffentlichen SItzung vom 22.09.2022.pdf
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1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.07.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
1 |
Beschlussempfehlung
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.07.2022 wird genehmigt.
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.07.2022 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus dem Bauausschuss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
informativ
|
2 |
zum Seitenanfang
3. Kanalbau in der Zeilerbergstraße
- Präsentation mit Diskussion über das weitere Vorgehen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
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3 |
Beschluss
Die Kanalbauarbeiten in der Zeilerbergstraße werden wie vorgestellt innerhalb eines Jahres durchgeführt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Dokumente
Download 2122.013_Präsentation Gemeinderat am 22.09.2022.pdf
Download TOP 3 Zeilerbergstraße Kanal.pdf
Download TOP 3 Zeilerbergstraße Kostenschätzung.pdf
Download TOP 3 Zeilerbergstraße Sparten.pdf
Download TOP 3 Zeilerbergstraße Straße.pdf
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4. Bebauungsplan/Flächennutzungsplan
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
|
|
4 |
zum Seitenanfang
4.1. Aufstellung eines Bebauungsplanes "Kronwinkl" auf den Flur-Nummern 972/2, 972/3, 972/6 und 973/11 der Gemarkung Baumgarten
- Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1 |
Sachverhalt
Vollzug der Baugesetze;
Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 28 „Kronwinkl“; frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Planung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB.
Diskussionsverlauf
Bauamtsleiter Pichlmaier erläutert die derzeitige Planung. Auf Nachfrage von Marktrat Mayer bestätigt er, dass eine Weiterführung des Gehwegs entlang der Gemeinbedarfsfläche möglich wäre.
Marktrat Unger betrachtet es als Fehler, das Baugebiet nicht von zwei Seiten zu erschließen und äußert deutliche Bedenken gegen die aktuelle Planung.
Marktrat Schranner hingegen sieht bei einer zweiseitigen Erschließung die Gefahr des Missbrauchs der Straße „Nandlstädter Höhe“ (Anmerkung: tatsächlich Stichstraße zur Moosburger Straße) als Durchgangsstraße.
Marktrat Nocker bittet, am Ende des Fahrwegs in der Straße „Nandlstädter Höhe“ (Anmerkung: tatsächlich Stichstraße zur Moosburger Straße) versetzbare Poller für evtl. Notfälle und Rettungseinsätze vorzusehen (z. B. für Feuerwehr, Rettungsfahrzeuge etc.).
Dokumente
Download Abwägungsvorschlag BP Nr. 28 Kronwinkl 2022 09 08 (002).pdf
Download TOP 6 - 23150 BPlan Kronwinkl Vorentwurf 2022 04 21mit Wendefläche.pdf
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4.1.1. Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.1 |
Sachverhalt
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, wurden der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan, mit Begründung und Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 28.04.2022, im Zeitraum vom 20.05.2022 bis einschließlich 30.06.2022, im Sitzungssaal des Rathauses des Marktes Nandlstadt, Rathausplatz 1, 85405 Nandlstadt, im Dachgeschoss, Zimmer DG 31, barrierefrei, für jedermanns Einsicht, öffentlich ausgelegt. Die Einsichtnahme war während der offiziellen Öffnungszeiten möglich. Auf Wunsch erläuterte ein Mitarbeiter des Bauamtes die Planung.
Bezüglich der Beteiligung der Öffentlichkeit sind im Zeitraum vom 20.05.2022 bis zum 30.06.2022 von folgenden Personen Stellungnahmen eingegangen:
- Frau Eva Ida Reif
- Frau Kerstin Brandmaier
- Herrn Karl Reif
- Frau Maria Schneidereit
- Frau Helga Hanrieder
- Frau und Herrn Cintia und Thomas Hoffmann
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4.1.1.1. Stellungnahme von Eva Reif, Niederschrift vom 23.06.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.1.1 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Da im neuen Baugebiet die Errichtung einer Kindertagesstätte erfolgen soll, sind meiner Meinung nach hohe Sicherheitsstandards bei den Zubringerstraßen erforderlich. Ein durchgängiger Gehweg zum Schutz der Fußgänger ist in dem Plan aber nicht ersichtlich, meiner Meinung nach aber unbedingt erforderlich um die Sicherheit der Kinder beim Bringen und Abholen zu gewährleisten. Da die Zufahrtsstraße zu den Grundstücken, Moosburger Straße 62, 62 a, 64 und 66, nur 4 m breit ist, kann hier kein Gehweg gebaut werden. Vom Kindergarten kommend benutzen die Eltern den Fuß- und Radweg und stehen dann auf der Fahrbahn. Dort kommen ihnen Autos der Anwohner, Post- und Lieferautos aus der Moosburger Straße entgegen. Da keine Wendemöglichkeit besteht, fahren viele Autos rückwärts aus der Moosburger Straße heraus. Am Ende muss die Moosburger Straße überquert werden, weil sich der Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite (Waldseite) befindet. Es bedürfte eines Zebrastreifens und eines Tempolimits von 30 km/h. Die Sicherheit der Fußgänger ist in keiner Weise gewährleistet. Ich fordere, die Planung so anzupassen, dass am östlichen Ende der Moosburger Straße ein Wendehammer errichtet wird und die Erschließung des neuen Baugebietes allein über die Baumgartener Straße stattfinden soll.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der geforderte Zebrastreifen auf der Moosburger Straße befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs. Tempolimits können im Baubauungsplan nicht festgesetzt werden. Die Flurnummer 943/3 (Anliegerstraße) und ein Teilbereich der Flurnummer 972/2 (Fuß- und Radweg) wird aus der Planung herausgenommen. Die Verkehrserschließung der Planungsflächen erfolgt damit, wie gefordert, ausschließlich von der Baumgartner Straße aus. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird dementsprechend angepasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.1.2. Stellungnahme von Kerstin Brandmaier, Schreiben vom 26.06.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.1.2 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Im Bebauungsplan ist auf Seite 17 unter Ziffer 2.3 dargestellt, dass sich „die Flächen im Geltungsbereich“, also auch unser Grundstück, ab 30.06.2023 im Eigentum des Marktes Nandlstadt befinden, was unzutreffend ist. Dies müsste ebenfalls angepasst werden.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das Planungsbüro wird beauftragt, die Anpassung im Bebauungsplan vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.1.3. Stellungnahme von Karl Reif, Schreiben vom 27.06.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.1.3 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Der Fuß- und Radweg ermöglicht es, von der Siedlung an der Moosburger Straße den geplanten neuen Kindergarten gut zu erreichen. Diese Möglichkeit enthält allerdings ein nicht geringes Gefahrenpotenzial. Von der Siedlung aus muss mit dem Kind die Moosburger Straße überquert werden. Dafür ist ein Zebrastreifen unbedingt notwendig, dass die Kinder sicher über die Straße kommen. Der Zebrastreifen allein wird aber das Tempo der Autos, die dort oft zu schnell fahren, nicht verringern. Meines Erachtens muss deshalb in einem weiteren Bereich des Zebrastreifens eine Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgen oder zumindest auf die Gefährdungssituation deutlich aufmerksam gemacht werden. Wenn nun die Moosburger Straße überquert ist, gehen die Kinder auf einer gerade mal 4 Meter breiten Straße ohne Gehweg, an der 4 Anlieger diese Straße benutzen. Aber nicht nur Anwohner, auch die Post und andere Lieferdienste und manchmal auch Traktoren mit landwirtschaftlichen Geräten zur Bestellung der angrenzenden Felder nutzen diese schmale Straße, auf der dann Eltern mit ihren Kindern unterwegs sein werden. Da in dieser Straße keine Wendemöglichkeit besteht, müssen viele Fahrzeuge wieder rückwärts auf die Moosburger Straße hinausfahren. Auch eine Gefährdungssituation! Auf dem Rückweg vom Kindergarten nach Hause muss die Moosburger Straße erneut überquert werden. Da die Moosburger Straße aber in diesem Bereich auf der östlichen Seite keinen Bürgersteig/Gehweg aufweist, ist die Einsichtnahme in die aktuelle Verkehrslage auf der Moosburger Straße zumindest für Kinder schwer einschätzbar. Eine weitere Gefahrensituation. Ich fordere, die Planung so anzupassen, dass das östliche Ende der Moosburger Straße etwa mit dem östlichen Ende des Grundstücks der Familie Birkner zusammenfällt und die Erschließung des neuen Baugebietes allein über die Baumgartnerstraße erfolgt.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der geforderte Zebrastreifen auf der Moosburger Straße befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Flurnummer 943/3 (Anliegerstraße) und ein Teilbereich der Flurnummer 972/2 (Fuß- und Radweg) wird aus der Planung herausgenommen. Die Verkehrserschließung der Planungsflächen erfolgt damit, wie gefordert, ausschließlich von der Baumgartner Straße aus. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird dementsprechend angepasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.1.4. Stellungnahme von Maria Schneidereit, Schreiben vom 27.06.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.1.4 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Ich (…) lege einen Einwand gegen die Planung speziell eines Fuß- und Radwegs bzw. einer Durchgangsstraße der Anwohnerstraße 62, 62 a, 64, 66 ein, mit folgender Begründung:
Da im neuen Baugebiet die Errichtung einer Kindertagesstätte erfolgen soll, sind meiner Meinung nach hohe Sicherheitsstandards bei den Zubringerstraßen erforderlich. Der Bau eines durchgängigen Gehwegs zum Schutz der Fußgänger ist in der reinen Anwohnerstraße mit nur 4 m Breite nicht möglich. Ich verweise auf den schon bestehenden Fußweg auf der gegenüberliegenden Seite (Waldseite), der an der Ecke zur Baumgartener Straße mit Hilfe von Schülerlotsen oder einer Fußgängerampel überquert werden könnte. Somit befanden sich schon alle Fußgänger auf dem vorhandenen Gehweg in Richtung neues Baugebiet.
In unserer kleinen bzw. schmalen Anwohnerstraße bewegen sich nur die dort wohnenden Personen. Sollte es aber zum Ausbau dieser als weiterführender Fuß- und Radweg kommen, müsste mit einem sehr hohen Aufkommen von Personen und vor allem Kindern und Kleinstkindern kommen. Diese sind oft mit fahrbaren Untersätzen wie Laufradfahrer, Roller, Fahrräder, Skateboards u.a. unterwegs und hoch gefährlich für ausparkende Anwohner.
Aus diesen Gründen bin ich gegen einen Ausbau als weiterführender Fuß- und Radweg und bitte schon aus Kostengründen, den schon vorhandenen Fußweg zum neuen Baugebiet zu benutzen. Der Gesundheit hat es noch keinem geschadet ein paar Meter Um in Kauf zu nehmen und ich denke alle verstehen, dass die Sicherheit für Alle Vorrang hat.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Flurnummer 943/3 (Anliegerstraße) und ein Teilbereich der Flurnummer 972/2 (Fuß- und Radweg) wird aus der Planung herausgenommen. Die Verkehrserschließung der Planungsflächen erfolgt damit ausschließlich von der Baumgartner Straße aus. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird dementsprechend angepasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.1.5. Stellungnahme von Helga Hanrieder, Schreiben vom 30.06.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.1.5 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Nur durch Zufall habe ich von der Aufstellung des Bauplanes „Kronwinkl" und der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Nandlstadt erfahren. Es wäre angemessen gewesen, mich davon persönlich in Kenntnis zu setzen, da es an mein Grundstück Flur Nr. 972/5 angrenzt und ich davon betroffen bin. Im notariellen Vertrag vom 06. Juni 1995, bei der Überlassung des Grundstückes meiner Eltern an mich, wurde ein individuelles Fahrtrecht eingeräumt mit der Erlaubnis, mit Fahrzeugen jeglicher Art zu fahren. Das ist ein individuell eingeräumtes Fahrtrecht für mich und die damals angrenzenden Bauern, Familie Rauscher und Familie Schauer.
Der Planung eines öffentlichen Fuß- und Radweges auf die Breite von 4 m angrenzend an die nördliche Grenze meines Grundstückes widerspreche ich, da dies mein Grundstück erheblich beeinträchtigen würde. Es handelt sich bei dem Teilstück um ein mir individuell eingeräumtes Wegerecht und nicht um ein allgemeines Fahrtrecht. Siehe Abschnitt 7- des notariellen Vertrages vom 06.06.1995. Des Weiteren war ich sehr betroffen, wie unfreundlich am 20.06.2022 in meiner Heimatgemeinde mit mir umgegangen wurde.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Flurnummer 943/3 (Anliegerstraße) und ein Teilbereich der Flurnummer 972/2 (Fuß- und Radweg) wird aus der Planung herausgenommen. Die Verkehrserschließung der Planungsflächen erfolgt damit ausschließlich von der Baumgartner Straße aus. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird dementsprechend angepasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.1.6. Stellungnahme von Cintia und Thomas Hoffmann, Schreiben vom 28.06.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.1.6 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
1. Die im Plan ausgelegte Bebauungshöhe und Geschosszahl der geplanten Privathäuser. Im gesamten Häuserbestand der angrenzenden Grundstücke ist eine maximale Geschosszahl von 1,5 (EG + DG) vorhanden. Es wurden auch keine 2 Vollgeschosse genehmigt. Daher widersprechen wir den im Plan erlaubten 2 Vollgeschossen (EG+1+DG)! Dies würde das allgemeine Bild verschandeln.
2. Der geplante Fuß- und Radweg, der an die Moosburger Str. Richtung neues Baugebiet angeschlossen werden soll, erhöht die Gefahrensituation vor den Grundstücken 62, 62a und 64 erheblich. Der Weg ist nicht breit genug für Auto und Radfahrer oder Fußgänger mit Kinderwagen. Des Weiteren wurde ein Fuß und Radweg eine weitere Flächenversiegelung bedeuten, die nicht dem heutigen Standard für Umweltschutzdenken entsprechen wurde. Eine weitere asphaltierte Flache zerstört Lebensraum für Insekten sowie Bodenlebewesen und verhindert das versickern von Regenwasser, das sich hinsichtlich der immer extremeren Wetterlagen und damit zusammenhängenden Unwetter zu einer Bedrohung für die ganze Moosburger Straße werden könnte. Zumindest aber für die angrenzenden Grundstücke.
3. Ein Fuß und Radweg wurde ein hohes Gefahrenpotenzial für alle die ihn nutzen bedeuten, da Fußgänger sowie Radfahrer die Moosburger Str. bei der Hausnummer 62 kreuzen müssten um auf den Bestandsfußweg zu kommen. Die Sicht ist zum Überqueren extrem eingeschränkt. Da die Moosburger Str. mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht Fußgänger und kindgerecht geregelt ist. Auch dies entspricht nicht dem heutigen Standard im Straßenmanagement, siehe Baden-Württemberg oder andere auch Bayerische Gemeinden. Ein allgemeines Tempolimit auf Tempo 30 (Wohngebiet) in der Moosburger Str. wurde die Gefahr um ein hohes Maß reduzieren, oder aber eine allgemeine Rechts-vor-Links Regelung wie in Zolling oder Baumgarten
4. Kosten: An der Moosburger Str. sowie der Baumgartner Str. besteht schon ein Fußweg, der laut Planung an der Baumgartner Str. verlängert wird, so könnte ein Zebrastreifen oder eine Drückampel im Kreuzungsbereich der beiden Straßen für extrem geringen finanziellen Aufwand das neue Baugebiet an das Bestehende verbinden. Somit könnte komplett von einem neuen Fuß und Radweg abgesehen werden. Auch die Busanbindung des neuen Baugebietes erfolgt über die Haltestelle Sportplatz, somit ist auch hier der geplante Weg hinfällig und zwecklos.
Wie wir Ihnen nun geschildert haben, ist der Bau eines Fuß und Radwegs nur mit einem hohen Finanziellen Aufwand und der Hinnahme von hohen Verkehrsgefahren verbunden. Daher widersprechen wir zusätzlich zur erlaubten Bauhöhe auch dem Bau eines Rad- oder Fußweges.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu 1: Im näheren Umfeld des Geltungsbereichs des Bebauungsplans existiert bereits ein dreigeschossiges Haus (Baumgartner Str. 60), daher wird das allgemeine Bild nicht beeinträchtigt. Im Zuge der notwendigen Verdichtung und bestehenden Wohnungsknappheit sind 3 Vollgeschosse angemessen und entsprechen der allgemeinen Entwicklung der Gemeinde (Grundsatz der Nachhaltigkeit und des Flächensparens). Es handelt sich bei der Planung um keine unzumutbare Beeinträchtigung für Cintia und Thomas Hoffmann, da ein angemessener Abstand (45 m) zu ihrem Grundstück vorhanden ist und somit weder die Aussicht verbaut noch ihr Grundstück von Schattenwurf betroffen wird.
Die Anzahl zulässiger Vollgeschosse wird aus diesen Gründen beibehalten.
Zu 2 und 3: Die notwendige Flächenversiegelung wurde berechnet und ist in die Ausgleichsberechnung eingeflossen. Ein Entwässerungskonzept wird im Rahmen der Erschließungsplanung erstellt.
Die Flurnummer 943/3 (Anliegerstraße) und ein Teilbereich der Flurnummer 972/2 (Fuß- und Radweg) wird aus der Planung herausgenommen. Die Verkehrserschließung der Planungsflächen erfolgt damit ausschließlich von der Baumgartner Straße aus. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird dementsprechend angepasst.
Zu 4: Der Fuß- und Radweg wird aus der Planung herausgenommen. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt von der Baumgartner Straße aus.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.2. Bedenken und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
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ö
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|
4.1.2 |
Sachverhalt
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung nach § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB wurde mit Schreiben vom 13.05.2022 eine Frist bis einschließlich 30.06.2022 gewährt. Auf Antrag wurde den Fachbehörden des Landratsamtes Freising und der Handwerkskammer für München und Oberbayern eine Fristverlängerung bis einschließlich 08.07.2022 gewährt.
Insgesamt wurden 50 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange angeschrieben.
Keine Stellungnahmen kamen von:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Bund Naturschutz in Bayern e.V.
- Kreishandwerkerschaft Freising
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
- MVV Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
- Regierung von Oberbayern Luftamt Südbayern
- Regierung von Oberbayern Bergamt Südbayern
- Wasserzweckverband Baumgartner Gruppe
Die folgenden Stellen erheben keine Einwände bzw. äußern sich nicht:
- bayernets GmbH
- Erzbischöfliches Ordinariat München
- Flughafen München GmbH
- Gemeinde Rudelzhausen
- Handwerkskammer für München und Oberbayern
- Landratsamt Freising Abgrabungsrecht
- Landratsamt Freising Kreisarchäologie
- Landratsamt Freising Ortsplanung
- Landratsamt Freising Straßenverkehrsbehörde
- Landratsamt Freising Tiefbau
- Landratsamt Freising Untere Naturschutzbehörde
- Markt Au i.d. Hallertau
- Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsichtsamt
- Regionaler Planungsverband München
- TenneT TSO GmbH
- Verwaltungsgemeinschaft Mauern Mitgliedsgemeinde Hörgertshausen
- Verwaltungsgemeinschaft Mauern Mitgliedsgemeinde Mauern
- Verwaltungsgemeinschaft Mauern Mitgliedsgemeinde Wang
- Verwaltungsgemeinschaft Zolling Mitgliedsgemeinde Attenkirchen
- Verwaltungsgemeinschaft Zolling Mitgliedsgemeinde Zolling
- Wasserwirtschaftsamt München Servicestelle Freising
Die folgenden Stellen erheben keine Einwände, haben aber eine Stellungnahme abgegeben, die hier im Wortlaut wiedergegeben wird:
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4.1.2.1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Stellungnahme vom 13.05.2022
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.2.1 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Im Zuge der Digitalisierung bitte ich Sie, Ihre Unterlagen in digitaler Form (E-Mail/Interlink] bereitzustellen und an den Organisationsbriefkasten BAIUDBwToeB@bundeswehr.org zu senden. Diese Vorgehensweise führt zu einer effizienten Arbeitsweise und schont die Umwelt. Sollte dies nicht möglich sein, bitte ich um Übersendung als Datenträger (CD, DVD, USB-Stick). Postalisch übermittelte Antragsunterlagen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch zurückgesandt. Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt.
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird gebeten, die Hinweise zu beachten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.2.2. Deutsche Transalpine Ölleitung GmbH, Stellungnahme vom 17.05.2022
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
|
beschließend
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4.1.2.2 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Nach Prüfung Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass unseren Anlagen von den geplanten Maßnahmen nicht betroffen sind. Soweit sich Änderungen an Ihrer Planung ergeben, fragen Sie uns bitte erneut an. Rein vorsorglich legen wir unsere „Richtlinien für die Inanspruchnahme des Schutzstreifens der Mineralölfernleitung durch Dritte" bei, die in jedem Falle zu beachten sind.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.2.3. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 24.06.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
|
4.1.2.3 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen das Planvorhaben i. S. d. § 6 BauNVO sprächen, sind nicht zu erkennen. Aus Sicht der Wirtschaft besteht Einverständnis mit dem Planungsvorhaben. Es ist zu begrüßen, dass dem großen Bedarf nach Wohnraum im Gemeindegebiet Rechnung getragen wird. Gesondert bedanken möchten wir uns für die Gegenüberstellung der vormaligen und geplanten Nutzungen in der Planzeichnung. Damit wird die Bearbeitung erleichtert und die Änderungen sind leichter nachvollziehbar und vor allem deutlich übersichtlicher.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.2.4. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Stellungnahme vom 07.06.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
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ö
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beschließend
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4.1.2.4 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Der Bebauungsplan soll die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung sowie für eine Gemeinbedarfsnutzung (Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtung) am östlichen Ortsrand schaffen. Die o.g. Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.2.5. Staatliches Bauamt Freising, Stellungnahme vom 01.06.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
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ö
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beschließend
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4.1.2.5 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Freising keine Einwände, da weder bestehende Straßen des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamtes noch Straßenplanungen hiervon berührt werden.
Wir bitten um Übersendung eines Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Freising - Servicestelle München zu übersenden.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird gebeten, die Hinweise zu beachten. Abzuwägende Stellungnahmen, die jeweils im Wortlaut bekannt gegeben werden, kamen von folgenden Trägern öffentlicher Belange:
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.2.6. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding - Bereich Landwirtschaft
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
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beschließend
|
4.1.2.6 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Wir weißen darauf hin, dass durch die Umsetzung der Bauprojektes eine landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren geht. Es handelt sich bei der in Anspruch genommenen Fläche um Böden mit hoher Qualität. Die Grünlandzahl der überplanten Fläche liegt über den Durchschnittswerten der Acker - und Grünlandzahlen der Bodenschätzung des Landkreises Freising (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)). Um den Verlust dieser qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Fläche zu minimieren, wird empfohlen, den Oberboden abzutragen und auf ertragsärmeren Standorten zu verteilen. Des Weiteren befinden sich in der näheren Umgebung des Planungsgebietes noch weitere landwirtschaftliche Flächen. Daher kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. Die Bewerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen. Bei Grenzbepflanzungen, welche an landwirtschaftlichen Flächen angrenzen, wird empfohlen ab einer Bewuchshöhe von 2 Metern Grenzabstände von mindestens 4 Metern zum Nachbargrundstück einzuhalten, um zukünftige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Ferner müssen die Erreichbarkeit und Bearbeitbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen weiterhin gegeben werden, auch mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten.
Beschluss
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Der Marktgemeinderat ist sich dessen bewusst, dass mit der Ausweisung von Baugebieten auf ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Flächen wertvolles Ackerland verloren geht. Jedoch ist der Marktgemeinderat auch verpflichtet, die Bevölkerung mit ausreichend Bauland zu versorgen und für notwendige Gemeinbedarfseinrichtungen Flächen vorzusehen. Alternative Standorte wurden im Vorfeld der Planung geprüft und der hier überplante Bereich für geeignet befunden. Die Einwendungen werden wie folgt berücksichtigt:
Hinweis zur Landwirtschaft
Punkt 9 Landwirtschaft wird folgender Satz ergänzt: „Dies betrifft zu Stoßzeiten auch Arbeiten in der Nacht, und ausnahmsweise auch am Wochenende oder an Sonn- und Feiertagen.
Oberboden:
Das Planungsbüro wird beauftragt, die separate Lagerung und Verwendung des Oberbodens unter Punkt 12 wie folgt festzusetzen. „Oberbodenlagerung: Der Oberboden ist vor den baulichen Maßnahmen abzutragen und fachgerecht für die spätere Verwendung zu lagern (vgl. DIN 18915). Unter den Textlichen Hinweisen wird der Punkt „Schutz des Mutterbodens“ entsprechend § 202 BauGB wie folgt ergänzt: „Der Mutterboden ist im nutzbaren Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Mieten sind auf eine max. Höhe von 1,5 m und eine max. Breite von 4,0 m zu beschränken und dürfen nicht mit schweren Maschinen befahren werden.“
Erreichbarkeit landwirtschaftlicher Flächen
Die Erreichbarkeit und Befahrbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen sind weiterhin gegeben.
Ortsrandeingrünung Bereich Parzelle2
Das Planungsbüro wird beauftragt, im Bereich der Wohngrundstücke an der Baumgartner Straße zur Verhinderung von Beeinträchtigung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen die maximale Wuchshöhe der Heckenpflanzung (Eingrünung) entlang der östlichen Grenze auf maximal 2 m festzusetzen und die Pflanzliste dementsprechend zu ergänzen.
Zusätzlich wird als Ortsrandeingrünung die Pflanzung eines Laubbaums II. Wuchsordnung oder alternativ eines Obstbaums festgesetzt.
Ortsrandeingrünung Bereich Ausgleichsfläche
Zur Realisierung einer Ortsrandeingrünung werden entlang oder soweit möglich auf der Ausgleichsfläche im Abstand von mindestens 4 m zum benachbarten landwirtschaftlichen Grundstück mindestens 5 Bäume II. Wuchsordnung oder Obstbäume als Ortsrandeingrünung festgesetzt. Im Bereich der Ausgleichsfläche sind in Bezug auf die Bepflanzung die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.2.7. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding - Bereich Forsten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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4.1.2.7 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Von den vorgelegten Planungen ist kein Wald im Sinne der Waldgesetze unmittelbar betroffen. Allerdings grenzt im Süden Wald direkt an den Planbereich an. Die geplante Bebauung und Nutzung der Flächen darf die Erreich- und Bewirtschaftbarkeit dieser südlich an das Plangebiet angrenzenden Waldflächen nicht erheblich beeinträchtigen. Ferner muss die Bebauung und Nutzung so ausgestaltet werden, dass keine erheblichen nachteiligen Wechselwirkungen zwischen den Planungen und den Waldflächen entstehen (Gefahren durch Baumwurf, Immissionen etc.). An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass die geplante Wohnbebauung dem südlich angrenzenden Waldstück in der Hauptwindrichtung nachgelagert ist und insofern im Hauptgefährdungsbereich für Baumwürfe/-abbrüche liegt. Standörtlich muss mittel- bis langfristig mit Baumhöhen von rd. 30 m gerechnet werden, was zugleich dem Gefährdungsbereich für Schäden durch Baumwürfe entspricht. Die in den Planunterlagen eingezeichneten Abstandsflächen zwischen Wald und Bebauung betragen hingegen nur rd.10 m. Die Waldabstände sind entsprechend zu überprüfen und im ausreichenden Maße im Planbereich zu realisieren. Die dauerhafte Zurücknahme oder Höhenbegrenzung der angrenzenden Waldbestockung zugunsten der Bebauung stellt hingegen einen Rodungstatbestand dar und wäre entweder im Rahmen der Planungen darzustellen und zu berücksichtigen oder gesondert zu beantragen und zu beurteilen.
Ausgleichskonzept
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen haben regelmäßig Auswirkungen auf land- und forstwirtschaftliche Nutzungen von Grundstücken und bedürfen zudem regelmäßig einer fachlichen Abstimmung. Entsprechend Maßnahmen sind daher bereits in der Bauleitplanung (hier Bebauungsplan) konkret zu benennen. Wir bitten diesbezüglich um Ergänzung der Planunterlagen.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Windwurfgefährdeter Bereich
Das Planungsbüro wird beauftragt, in den planlichen Festsetzungen mit Signatur und Darstellung auf der Karte zu ergänzen: „Windwurfgefährdeter Bereich: Innerhalb der windwurfgefährdeten Bereiche sind Nutzungen zu Wohn-, Aufenthalts- und Arbeitszwecken nur in Gebäuden zulässig, die dauerhaft vor Windwurf geschützt sind (z.B. Stahlbetondecken). In den Dachgeschossen dürfen Wohn- und Aufenthaltsräume nur errichtet werden, wenn der Dachstuhl statisch gegen Windwurf gesichert ist. Zwischen den Grundstückseigentümern und dem jeweiligen Waldeigentümer ist eine privatrechtliche Haftungsausschlusserklärung mit Eintragung entsprechender Dienstbarkeit zu treffen.“
Ausgleichsmaßnahmen
Das Planungsbüro wird beauftragt, folgende Angaben bzgl. der Ausgleichsflächen zu ergänzen: Der Ausgleich für die Gemeindefläche erfolgt über die Abbuchung aus dem Ökokonto des Markts Nandlstadt. Es werden 7.242 Wertpunkte abgebucht, sobald das Ökokonto in Wertpunkten vorliegt. Für Parzelle 1 und 2 wird der Ausgleichsbedarf von 1.609 Wertpunkten finanziell über das gemeindliche Ökokonto abgelöst. Für Parzelle 3 und 4 erfolgt der Ausgleich auf Flurnummer 842/0 Gemarkung Baumgarten. Wie mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt, wird dort eine bestehende naturnahe Hecke durch Pflanzung von einheimischen, standortgerechten Büschen und Bäumen verlängert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.2.8. Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 27.06.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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4.1.2.8 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Wir weisen darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Die zukünftigen Anwohner müssen unbedingt darauf hingewiesen werden. Die Landwirte dürfen keine Beschränkungen erfahren. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegenden Flächen zu gewährleisten ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Breite von bis zu 3,5 m und diese sollten problemlos die Straßen befahren können. Zudem dürfen die Verkehrswege nicht als zusätzliche Parkmöglichkeit gebraucht werden. Der Verlust an landwirtschaftlicher Fläche für Verkehrsfläche und Bebauung nimmt immer weiter zu. Deshalb ist eine mehrstöckige Bebauung grundsätzlich eher zu begrüßen, um den Verbrauch von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche nicht unnötig zu beschleunigen. Zudem sollten die Möglichkeiten der Nachverdichtung und die Wiedernutzbarmachung von Flächen in Betracht gezogen werden, um die Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4m) eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes werden Ausgleichsflächen ausgewiesen. Es ist zu begrüßen, dass der Ausgleich mittels Ökopunkte oder an Gewässern stattfindet und somit wertvollen Ackerboden schont. Diese Flächen sollten dergestalt gepflegt werden, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgeht (z.B. Unkrautsamenflug).
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Hinweis zur Landwirtschaft
Punkt 9 Landwirtschaft wird folgender Satz ergänzt: „Dies betrifft zu Stoßzeiten auch Arbeiten in der Nacht, und ausnahmsweise auch am Wochenende oder an Sonn- und Feiertagen.
Zugänglichkeit landwirtschaftlicher Flächen
Mit den geplanten Straßenbreiten ist eine Befahrbarkeit für Landwirtschaftliche Fahrzeuge möglich. Die Breite des Feldwegs beträgt 3,50 m. Ein Parkverbot kann im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden.
Flächensparendes Bauen
Der Marktgemeinderat ist bestrebt, vorhandene Baulücken zu schließen. Jedoch ist der Markt Nandlstadt auf die Abgabebereitschaft der privaten Grundeigentümer angewiesen.
Ortsrandeingrünung Bereich Parzelle2
Das Planungsbüro wird beauftragt, im Bereich der Wohngrundstücke an der Baumgartner Straße zur Verhinderung von Beeinträchtigung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen die maximale Wuchshöhe der Heckenpflanzung (Eingrünung) entlang der östlichen Grenze auf maximal 2 m festzusetzen und die Pflanzliste dementsprechend zu ergänzen.
Zusätzlich wird die Pflanzung eines Laubbaums II. Wuchsordnung oder alternativ eines Obstbaums als Ortsrandeingrünung festgesetzt.
Ortsrandeingrünung Bereich Ausgleichsfläche
Zur Realisierung einer Ortsrandeingrünung werden entlang oder soweit möglich auf der Ausgleichsfläche im Abstand von mindestens 4 m zum benachbarten landwirtschaftlichen Grundstück mindestens 5 Bäume II. Wuchsordnung oder Obstbäume als Ortsrandeingrünung festgesetzt. Im Bereich der Ausgleichsfläche sind in Bezug auf die Bepflanzung die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten.
Pflege von Ausgleichsflächen
Der Zweck von Ausgleichsflächen liegt darin, wertvolle Lebensräume für die Pflanzen- und Tierwelt zu schaffen. Ausgleichsflächen werden maximal 1-2mal jährlich und nicht vor Juni des jeweiligen Jahres gemäht, um die Aussamung von krautigen Pflanzen zu ermöglichen.
Pflegemaßnahmen, die die Samenbildung verhindern, widersprechen dem Sinn und Zweck von Ausgleichsflächen und sind zu vermeiden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.2.9. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 23.05.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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4.1.2.9 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungs-einrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss je-derzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Befinden sich unsere Anlagen innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DvGw-Richtlinie GW125. Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Kabelplanung(en)
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach §123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen: Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken. Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen. Das beiliegende "Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen" ist zu beachten. Die beiliegenden "Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen" sind zu beachten. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https:/www.bayernwerk-netz.de/de/Energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Beschluss
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird gebeten, sämtliche Hinweise und Zeitfenster zu beachten, insbesondere den Schutzzonenbereich der Versorgungseinrichtung, die von der geplanten Straßenbaumaßnahme betroffen ist. Das Planungsbüro wird beauftragt, die Information bzgl. der Kabelhausanschlüsse in den textlichen Hinweisen zu ergänzen: „Stromversorgung: Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.2.10. Heinz Entsorgung GmbH & Co. KG, Schreiben vom 10.06.2022
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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4.1.2.10 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Vielen Dank für die Aufforderung zur Stellungnahme mit Ihrem Schreiben vom 13.05.2022.
Eine direkte Anfahrt der geplanten Parzellen 1 und 3-5 ist aufgrund der Straßen- und Wegeplanung nicht möglich. Lediglich die Parzelle 2 wird aufgrund der Planungslage die Abfallgefäße an der Baumgartner Straße bereitstellen und somit unmittelbar in die derzeitige Abfuhrroute fallen. Die Durchfahrt zwischen der Moosburger und der Baumgartner Straße wird durch ein Teilstück verhindert, welches lediglich als Fuß- und Radweg ausgebaut wird (sicherlich um hier eine Verkehrsberuhigung zu schaffen bzw. Durchgangsverkehr zu unterbinden). Zudem wäre auch die Breite der geplanten Straße durch den nicht geradlinig geprägten Verlauf von der Moosburger Straße kommen mit 4mtr. nicht ausreichend.
Der vor Parzelle 3 und 4 befindliche Stich kann für ein Wenden der Sammelfahrzeuge nicht genutzt werden, da die Straßenbreiten sowie auch deren Abzweig nicht ausreichend Fläche für ein solches Manöver bieten. Hieraus ergibt sich, dass die Abfallgefäße der o.g. Parzellen an der Baumgartner Straße zur Entleerung/Abholung bereitzustellen sind. Eine entsprechende Bereitstellungsfläche ist vorzusehen.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das Planungsbüro wird gebeten, die geplante Wendefläche im Lageplan zu beschriften und die Signatur in den Hinweisen durch Planzeichen anzupassen. Mit der Planung der Wendefläche erübrigt sich eine Bereitstellungsfläche für Abfallgefäße an der Baumgartner Straße. Die Wendemöglichkeit ist in der Begründung zu erläutern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.1.2.11. Kreisbrandrat Manfred Danner, Schreiben vom 26.05.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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4.1.2.11 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Aus der fachlichen Sicht des abwehrenden Brandschutzes nehme ich wie folgt Stellung:
Flächen für die Feuerwehr: Die Zufahrt und die Verkehrsflächen für die Feuerwehr sind nach der Technische Regel: RASt 06 („Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“) so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr verwiesen. Bei Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr aus Art. 5 BayBO ist die Technische Regel A 2.2.1 .1 BayTB ist zu beachten. Die Details (Bewegungsflächen, Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken, usw.) sind mit der Feuerwehr und im Einvernehmen mit der Kreisbrandinspektion festzulegen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen. Löschwasserversorgung:
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde Markt zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das DVGW-Arbeitsblatt W 405:2008-02 herangezogen werden. Zur Sicherstellung der Erstmaßnahmen bei der Brandbekämpfung ist in einer Entfernung von maximal 75 m zum Objekt eine Wasserentnahmestelle einzuplanen. Rettungshöhen: Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Fensterbrüstungshöhe von max. 8 m, kann der 2.Rettungsweg auch über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (Art. 31 BayBO).
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird gebeten, die Hinweise im Zuge der weiteren Planungen zu beachten bzw. an die jeweils zuständigen Personen weiterzugeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.1.2.12. Landratsamt Freising, Altlasten und Bodenschutz, Schreiben vom 04.07.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
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ö
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beschließend
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4.1.2.12 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die von der Planung betroffenen Grundstücke mit der Flurnummer 972/2, 972/3, 972/6 und 973/5 Gemarkung Baumgarten, Gemeinde Nandlstadt sind aktuell nicht im Altlastenkataster eingetragen. Dem Landratsamt Freising - Sachgebiet 41 / Bodenschutz- liegen keine Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vor. Es ist begrüßenswert, dass im Rahmen der geplanten Vermeidungsmaßnahmen die Bodenversiegelungen so gering wie möglich gehalten werden sollen. Zum Thema Bodenschutz finden sich bis auf den oben genannten Punkt keine Bezüge im Bebauungsplan oder seiner Begründung. Der Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Boden ist einzuhalten. Dies ist in den Bebauungsplan aufzunehmen. Sollten wider Erwarten Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen im Zuge der Bauarbeiten festgestellt werden, ist mit der Bodenschutzbehörde des Landratsamts Freising das weitere Vorgehen unverzüglich abzuklären (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Da die Grundstücke künftig einer höherwertigen Nutzung (Wohngebiete) zugeführt werden, sind die Maßnahme- und Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Wohngebiete nachweislich einzuhalten. Dies wird insbesondere in dem Fall relevant, in welchem im Zuge der Bauarbeiten anthropogene Auffüllungen oder Verunreinigungen im Bodenaushub gefunden werden. Auf die Einhaltung der Prüfwerte für Wohngebiete sollte im Bebauungsplan zumindest hingewiesen werden. Es ist dann dafür Sorge zu tragen, dass bei belasteten Böden die Separierung, Untersuchung auf entsprechende Parameter nach den Bodenschutzgesetzen, sowie die ordnungsgemäße Entsorgung erfolgt. Oberboden: Wie im Umweltbericht bereits angeführt, ist für das Schutzgut Boden mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu rechnen, denn die geplanten Baumaßnahmen haben Versiegelungen zur Folge. Es kommt zu einem Totalverlust verschiedener Bodenfunktionen. Auch im Zuge der Bauarbeiten entstehende Bodenverdichtungen sind nachteilige Bodenveränderungen, welche beispielsweise die Korrosionsgefahr erhöht. Bodenschutzrechtlich wird daher darauf hingewiesen, dass Oberboden, der bei baulichen Maßnahmen oder sonstigen Veränderungen der Oberfläche anfällt, möglichst in nutzbarem Zustand zu erhalten ist. Auch sonstige Beeinträchtigungen des Bodens, wie z.B. Bodenverdichtungen sind möglichst zu vermeiden. Da keine konkreten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung angegeben sind, wird gefordert, solche zumindest in der Begründung des Bebauungsplans vorzusehen. Der gewachsene Bodenaufbau soll überall dort erhalten werden, wo keine bauliche Anlage errichtet und auch sonst keine nutzungsbedingte Überprägung der Oberfläche geplant bzw. erforderlich ist. Es wird dringend empfohlen, schon in der Planungsphase ein sog. Bodenmanagementkonzept zu erarbeiten, denn für Oberboden, der abtransportiert und anderweitig wieder auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verwertet werden soll, ist § 12 Bundesbodenschutzverordnung (BBodschV) zu beachten. Dieses Konzept ist sinnvoll um Oberboden, kulturfähigen Unterboden und Aushub zweckmäßig wiederzuverwerten und nicht beanspruchten Boden zu schonen. Inhalt des Bodenmanagementkonzepts ist u.a.: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens / Erdmassenberechnungen / Mengenangaben bezüglich künftiger Verwendung des Bodens / direkte Verwendung im Baugebiet / außerhalb des Baugebietes / Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung / bei Zwischenlagerung Anlage von Mieten nach DIN 19731/ Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen/Ausweisung von Lagerflächen/ Ausweisung von Zuwegungen / Ausweisung von Tabuflächen (z.B. Flächen mit keiner bauseitigen Beanspruchung) / Geeignete Witterung. Hierbei ist zu beachten, dass anthropogen geprägte Böden bei Verwertung in einer Grube nicht mehr ohne Untersuchung angenommen werden.
Je nach Größe und Höhe der Auffüllung ist für die Fläche, auf der der Oberboden aufgebracht werden soll, eine Baugenehmigung zu beantragen. Diese Fragestellungen sind vorab mit dem Landratsamt Freising (Bauamt) zu klären. Hinweis zum Flächenverbrauch:
Laut Begründung zum Bebauungsplan beträgt die Größe des Plangebiets ca. 0,9 Hektar.
In Bayern soll sorgsamer mit der Fläche umgegangen werden. Daher wird in Bayern eine Richtgröße für den Flächenverbrauch (Siedlungs- und Verkehrsfläche) von 5 ha je Tag im Landesplanungsgesetz angestrebt (siehe Koalitionsvertrag S. 30). Die Fläche Bayerns beträgt 7.055.000 Hektar. Anteilig auf das Gemeindegebiet der Marktgemeinde Nandlstadt (ca. 3431 Hektar) heruntergerechnet ergäbe sich für die Marktgemeinde Nandlstadt ein jährlicher Flächenverbrauch von rund 0,887537208 Hektar. Dieser sollte in der Regel nicht überschritten werden und wäre somit mit diesem Baugebiet bereits vollständig ausgereizt.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das Planungsbüro wird beauftragt, den Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Boden in die textlichen Hinweise wie folgt aufzunehmen: „Schutz des Bodens: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden (§ 1 a BauGB)“. Ebenso ist die Einhaltung der Prüfwerte der Bodenschutzverordnung für Wohngebiete in der Begründung wie folgt zu nachzuweisen: „Die Maßnahme- und Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Wohngebiete werden nachweislich eingehalten. Laboruntersuchungen, die im Rahmen der Baugrundvoruntersuchung durchgeführt wurden, zeigen den Zuordnungswert Z 0, d.h. es ergibt sich keine Nutzungseinschränkung.“ Des Weiteren soll als Hinweis ergänzt werden: „Ausführen von Erdarbeiten: Verwertungsgrundsätze von Bodenmaterial sind in der DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial) geregelt. Erdarbeiten sollten nur bei trockener Witterung und gut abgetrocknetem Boden durchgeführt werden. Zur Verminderung von Bodenverdichtungen sollten nicht zur Überbauung vorgesehene Flächen möglichst nicht befahren werden. Vor dem Bodenabtrag sind oberirdische Pflanzenteile abzumähen. Vor einem Bodenauftrag ist der humose Oberboden abzutragen. Dieser ist dann vom übrigen Erdaushub bis zur weiteren Verwertung getrennt zu lagern“. Das Planungsbüro wird beauftragt, auf die getrennte Lagerung des Bodens nach Ober- und Unterboden sowie auf die Wiederverwendung vor Ort für Pflanzungen bzw. sonstige Vegetationsflächen hinzuweisen. Dafür sind die oben aufgeführten Textbausteine zu verwenden. Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) wird folgendermaßen festgesetzt: „Festsetzung von Höhenlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB): Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden (OKFF EG) muss mindestens 0,20 m über der in der Mitte der Gebäudeachse gemessenen Straßenoberkante der zugehörigen Erschließungsstraße liegen.“ Von einem Bodenmanagementkonzept wird abgesehen. Der Hinweis zum Flächenverbrauch wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.1.2.13. Landratsamt Freising, Bauleitplanung, Schreiben vom 13.06.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
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ö
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beschließend
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4.1.2.13 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Wir bitten Sie um Vorlage eines Protokolls über die beschlussmäßige Behandlung der vorgebrachten Bedenken und Einwände der Träger öffentlicher Belange. Nach Abschluss des Verfahrens bitten wir Sie, für unsere digitale Plansammlung im Geo-Portal uns eine komplette Planfassung der bekannt gemachten Fassung sowie ggf. die zusammenfassende Erklärung als Digitalfassung – möglichst im pdf-Format (300 dpi) und mit den entsprechenden Unterschriften zu überlassen. Sollten die Unterlagen in digitaler Form ohne Unterschriften übermittelt werden, benötigen wir jedoch einen Zusatz, dass die digitale Fassung mit dem Original übereinstimmt. Die Papierform der in Kraft getretenen Planfassung (4-fach) zusammenfassende Erklärung (1-fach) benötigen wir weiterhin. Sollten die Unterlagen nicht komplett sein, bzw. etwas nicht o.k. sein, bitten wir Sie um umgehende Mitteilung (telefonisch oder per Fax). Bitte beachten Sie, dass ab sofort der wirksame Flächennutzungsplan/Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 a Abs. 1 BauGB bzw. 10 a Abs. 1 BauGB ergänzend auch ins Internet eingestellt werden und sobald dies technisch möglich ist - über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden muss (§ 6 a Abs. 2 BauGB/§ 10 a Abs. 2 BauGB).
Gemäß den Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind lediglich Wohngebäude sowie Gebäude und Einrichtungen für soziale Zwecke der Kinder- und Jugendbetreuungen zulässig. Andere gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässige Nutzungen wurden ausgeschlossen. Sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe wurden nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht für zulässig erklärt. Sollten jegliche Gewerbebetriebe ausgeschlossen sein, müsste ein WA gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden, da die für ein MI erforderliche Mischung der Nutzungsarten sonst nicht gegeben ist. Wir bitten um Beachtung.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Planungsbüro wird beauftragt, statt des Mischgebiets (MI) ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festzusetzen.
Zulässig sind:
- Wohngebäude
Die der Versorgung des Gebiets dienenden nicht störenden Handwerksbetriebe
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
Ausnahmsweise zulässig sind:
- Die der Versorgung des Gebiets dienenden Tagescafes
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltungen
- Anlagen für sportliche Zwecke
Nicht zulässig sind:
- Tankstellen
- Läden, Schank- und Speisewirtschaften
Da die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets den Vorgaben des Flächennutzungsplans entspricht und damit eine Flächennutzungsplanänderung nicht mehr erforderlich ist, sind die weiteren Vorgaben des bestehenden Flächennutzungsplans zu beachten. Das Planungsbüro wird aufgefordert, die Planung entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.2.14. Landratsamt Freising, Gesundheitsamt, Schreiben vom 23.05.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
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ö
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beschließend
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4.1.2.14 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Da das Grundstück künftig höherwertiger genutzt wird als bisher geplant war, sind die Maßnahme- und Prüfwerte, des Wirkungspfad Boden- Mensch des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) einzuhalten. Gemäß dem geotechnischen Bericht nach DIN EN 1997 vom 20.10.2021 mit der Projektnummer: 21182044-2 (2. Ausfertigung) von der Ingenieurgesellschaft für Bauwesen und Geotechnik mbH heißt es unter "Punkt 8.4 und 9:
8.4 Bewertung der Untersuchungsergebnisse. Die Bodenmischprobe MP 4 ist gemäß Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen als Z 0-Material einzustufen. Der Bodenaushub im Baufeld kann somit uneingeschränkt entsorgt bzw. wiederverwendet werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die hier angeführten Erkenntnisse ausschließlich auf den hier vorliegenden Untersuchungsergebnissen beruhen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
9. ERGÄNZENDE HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN Vorliegend handelt es sich um eine Baugrundvoruntersuchung. Für eine exakte Gründungsempfehlung zur Gründung von Bauwerken und Gebäuden ist für die einzelnen Parzellen eine Baugrundhauptuntersuchung nach DIN EN 1997 zur Ermittlung der wirtschaftlichsten Gründung, Verbau, Wasserhaltung etc. notwendig! Nach DIN EN 1997-1 ist spätestens nach dem Aushub der Baugruben von einem Sachverständigen für Geotechnik bzw. dem Berichtverfasser zu prüfen, ob die vorliegend getroffenen Annahmen über die Beschaffenheit und den Verlauf der die Gründung tragenden Schichten in der Gründungssohle zutreffen. Die im vorliegenden Bericht angegebenen Tragfähigkeits- und Verdichtungsanforderungen sind durch Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen nachzuweisen. Bei den beauftragten Felduntersuchungen handelt es sich naturgemäß nur um punktuelle Aufschlüsse. Sollten sich während der Ausführung Abweichungen zum vorliegenden Baugrundgutachten als auch planungsbedingte Änderungen ergeben, so ist der Berichtverfasser in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls ist unsererseits die kurzfristige Erarbeitung einer ergänzenden Stellungnahme erforderlich. Durch die derzeit noch nicht auf die DIN 18300 (2019-09) überarbeitete DIN 4020 hinsichtlich erforderlicher Beurteilungen und Bauhinweise in einem Geotechnischen Bericht ist die vorliegende Homogenbereichseinteilung als vorläufig anzusehen. Die Einteilung der Homogenbereiche ist in Zusammenarbeit mit den Fachplanern unter Berücksichtigung der verschiedenen Gewerke, des Bauablaufs u. dgl. abzustimmen. Die endgültige, für die Ausschreibung gewählte Einteilung ist abschließend in einem Entwurfsbericht darzustellen."
Aus dem erhobenen geotechnischen Bericht nach DIN EN 1997 vom 20.10.2021 mit der Projektnummer: 21182044-2 (2. Ausfertigung) von der Ingenieurgesellschaft für Bauwesen und Geotechnik mbH kann wohl keine endgültige Aussage für die zukünftige Baumaßnahmen im Bezug zum Wirkungspfad Boden-Mensch getroffen werden (Baugrundvoruntersuchung). Deshalb ist bei den zukünftigen Baumaßnahmen darauf zu achten, dass wenn weitere/neue Erkenntnisse im Bezug zu Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden, dafür Sorge zu tragen ist, dass das Landratsamt Freising - Sachgebiet 41- unverzüglich verständigt wird.
Falls der Oberboden ausgetauscht wird, muss der neu aufgebrachte Oberboden die Prüf- und Maßnahmenwerte des Wirkungspfads Boden - Mensch des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) einhalten. 1fSG §§ 37,38, 41. Alle Gebäude sind an das öffentliche Kanalnetz sowie an die öffentliche Trinkwasserleitung anzuschließen.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wie bereits oben beschlossen, wird das Planungsbüro beauftragt, den Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Boden in die textlichen Hinweise aufzunehmen. „Schutz des Bodens: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden (§ 1 a BauGB)“.
Ebenso ist die Einhaltung der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Wohngebiete in der Begründung zu ergänzen: „Die Maßnahme- und Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Wohngebiete werden nachweislich der Baugrundvoruntersuchung eingehalten. Laboruntersuchungen, die im Rahmen der Baugrundvoruntersuchung durchgeführt wurden, zeigen den Zuordnungswert Z 0, d.h. es ergibt sich keine Nutzungseinschränkung.“
Des Weiteren soll als Hinweis ergänzt werden:
„Ausführen von Erdarbeiten: Verwertungsgrundsätze von Bodenmaterial sind in der DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial) geregelt. Erdarbeiten sollten nur bei trockener Witterung und gut abgetrocknetem Boden durchgeführt werden. Zur Verminderung von Bodenverdichtungen sollten nicht zur Überbauung vorgesehene Flächen möglichst nicht befahren werden. Vor dem Bodenabtrag sind oberirdische Pflanzenteile abzumähen. Vor einem Bodenauftrag ist der humose Oberboden abzutragen. Dieser ist dann vom übrigen Erdaushub bis zur weiteren Verwertung getrennt zu lagern.“
Unter der Nr. 11 der textlichen Hinweise ist die Mitteilungspflicht nach Art. 1 Satz 1 BBodSchG bereits genannt. In den textlichen Hinweisen ist zu ergänzen:
„Für eine exakte Gründungsempfehlung ist für die einzelnen Parzellen eine Baugrundhauptuntersuchung nach DIN EN 1997 erforderlich. Nach DIN EN 1997-1 ist spätestens nach dem Aushub der Baugruben von einem Sachverständigen für Geotechnik bzw. dem Berichtverfasser zu prüfen, ob die vorliegend getroffenen Annahmen über die Beschaffenheit und den Verlauf der die Gründung tragenden Schichten in der Gründungssohle zutreffen. Die in der vorliegenden Baugrundvoruntersuchung angegebenen Tragfähigkeits- und Verdichtungsanforderungen sind durch Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen nachzuweisen.“
Ebenso ist zu ergänzen:
„Sollten sich während der Ausführung Abweichungen zum vorliegenden Baugrundgutachten als auch planungsbedingte Änderungen ergeben, so ist das Gesundheitsamt in Kenntnis zu setzen. Die Einteilung der Homogenbereiche ist in Zusammenarbeit mit den Fachplanern unter Berücksichtigung der verschiedenen Gewerke, des Bauablaufs und dgl. abzustimmen. Die endgültige, für die Ausschreibung gewählte Einteilung ist abschließend in einem Entwurfsbericht darzustellen."
Ergänzung der Hinweise:
„Falls Oberboden ausgetauscht wird, muss der neu aufgebrachte Oberboden die Prüf- und Maßnahmenwerte des Wirkungspfads Boden-Mensch des Bundesbodenschutzgesetzes und der Bundesbodenschutzverordnung einhalten.“ „Alle Gebäude werden an das öffentliche Kanalnetz sowie an die öffentliche Trinkwasserleitung angeschlossen.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.1.2.15. Landratsamt Freising, Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 29.06.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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4.1.2.15 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Als Art der baulichen Nutzung soll ein MI gemäß Nr. 6 BauNVO festgesetzt werden. Im Planungsumgriff sind in den Parzellen 1 bis 4 Wohnhäuser vorgesehen, in der Parzelle 5 eine Fläche für Gemeinbedarf. Im § 4 der BauNVO sind diese Nutzungen als allgemein zulässig im Allgemeinen Wohngebiet aufgeführt. Aus der Planung geht nicht hervor, wo die im § 6 BauNVO genannten gewerblichen Nutzungen vorgesehen sind. Wir gehen aktuell davon aus, dass es sich eher um ein WA handelt als um ein MI.
Das Plangebiet - besonders die Parzellen 1 und 2 liegen im Einwirkungsbereich der im Norden gelegenen Sportanlage. Hier wurde von Seiten der UIB bereits bei der Aufstellung des FNP hingewiesen. Für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Sportlärmemissionen auf das Plangebiet einwirken, ist die 18. BlmSchV heranzuziehen. Als Datengrundlage wurden Emissionswerte für Fußballspiele der VDI 3770:2012-09 herangezogen. Die Anzahl der Zuschauer wurde nach Erfahrungswerten aus anderen Berechnungen für Fußballplätze abgeschätzt. Es wurde eine überschlägige Lärmprognose für den Fall gemacht, das die Ruhezeit am Sonntagmittag heranziehen ist. Dieser Zeitraum ist bei Fußballplätzen erfahrungsgemäß der mit den höchsten Emissionen. Ergebnis der überschlägigen Prognose: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Immissionsrichtwert für W A in der Ruhezeit an der geplanten Wohnbebauung überschritten wird. Demnach sollte im Verfahren eine detaillierte immissionsschutzfachliche Überprüfung (Gutachten) auf Grundlage einer Nutzungsbeschreibung der Sportanlage durchgeführt werden. Gutachter sind zu finden unter: https://www.resymesa.de/resymesa/Allgemein/Home Rechtsgrundlage: § 50 BimSchG, 18. BimSch. Möglichkeit der Überwindung: siehe oben.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wie oben beschlossen wird das Planungsbüro beauftragt, statt des Mischgebiets (MI) ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festzusetzen.
Zulässig sind:
- Wohngebäude
Die der Versorgung des Gebiets dienenden nicht störenden Handwerksbetriebe
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
Ausnahmsweise zulässig sind:
- Die der Versorgung des Gebiets dienenden Tagescafes
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltungen
- Anlagen für sportliche Zwecke
Nicht zulässig sind:
- Tankstellen
- Läden, Schank- und Speisewirtschaften
Die Verwaltung wird gebeten, ein Immissionsschutzgutachten in Auftrag zu geben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.2.16. Landratsamt Freising, Wasserrecht, Schreiben vom 19.05.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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4.1.2.16 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Der Fachbereich Gewässerausbau teilt mit: Im Planungsgebiet ist kein Gewässer betroffen. Das Niederschlagswasser soll auf den Baugrundstücken versickert werden. Dies ist zu begrüßen. Für die Niederschlagswasserversickerung auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist ein Regenwasserwasserrückhaltebecken geplant, für das ein Antrag auf wasserrechtliche Gestattung eingereicht wird. Auf den Parzellen 1-4 soll das Niederschlagswasser vor der Versickerung eventuell in Zisternen gespeichert werden. Wir weisen darauf hin, dass sofern Anlagen im Grundwasser errichtet werden, eine wasserrechtliche Gestattung zu beantragen ist. Da kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung besteht, sollte dies bereits im Bebauungsplanverfahren geklärt werden.
Der Fachbereich Überschwemmungsgebiete teilt mit: Das von der 2.Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 Kronwinkl betroffene Gebiet befindet sich weder in einem festgesetzten noch einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Auch faktische Überschwemmungsgebiete sind mir dort nicht bekannt. Einwendungen bestehen daher grds. nicht.
Allerdings ist in der beabsichtigten 2. Änderung des Flächennutzungsplans neben der Fläche für den beabsichtigten B Plan Nr. 28 Kronwinkl auch die Änderung bzgl. dem B-Plan Nr. 24 Moosburger Straße enthalten und in der nun vorliegenden Begründung zur 2. Flächennutzungsplanänderung wird auf S. 11 darauf hingewiesen, dass sich dieser Bereich (Bereich B) in einem wassersensiblen Bereich befindet. Wassersensible Bereiche können ein erster Hinweis auf ein faktisches Überschwemmungsgebiet sein, eine hinreichend konkrete Aussage bzw. Abgrenzung eines faktischen Überschwemmungsgebiets ist hierdurch allein aber nicht ableitbar. Wir möchten vorsichtshalber aber auf folgendes hinweisen: Sollten der Gemeinde insbesondere durch fachliche Einwendungen Erkenntnisse zugehen, dass durch die Planung HQ I 00-relevante Rückhalteflächen betroffen sein könnten (z.B. Kenntnis über historisches Hochwasserereignis) so verlangt der BayVGH (Urteil v. 16.12.2016, 15 N 15.1201), dass die Gemeinde vor der Schlussabwägung und dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchführen muss, um sicherzugehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ I 00-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, um die abstimmenden Gemeinderatsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen.
Rechtsgrundlage: WHG, BayWG. Möglichkeiten der Überwindung: vgl. oben
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das Planungsbüro wird beauftragt, folgenden Satz in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 9. Absatz 2 zu ergänzen: „Für Anlagen, die im Grundwasser errichtet werden, ist eine wasserrechtliche Gestattung zu beantragen“. Der Wasserrechtsantrag für Parzelle 5 und für die öffentlichen Verkehrsflächen ist bereits gestellt. Der Einwand, der die 2. Änderung des Flächennutzugsplans (Bereich B) betrifft, wird dort abgewogen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.1.2.17. Polizeiinspektion Moosburg a. d. Isar, Schreiben vom 23.05.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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4.1.2.17 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Zu Punkt 2.5 des Antwortbogen kann nachfolgendes ausgeführt werden:
Sowohl die tatsächliche Sicherheitslage wie auch das Sicherheitsgefühl werden durch räumlich gestalterische Maßnahmen beeinflusst- positiv wie negativ. Insbesondere öffentliche Bereiche sollen sich durch Übersichtlichkeit auszeichnen. Parkanlagen, Kinderspielplätze u.Ä. sollten daher von der Straße aus einsehbar gehalten werden um bei Streifenfahrten einen ungehinderten Einblick zu gewährleisten. Dadurch werden diese Bereiche für soziale Randgruppen und potenzielle Täter unattraktiv. Auch Sichtbeziehungen zwischen Gebäuden und Außenanlagen sind wichtig, um die Kontrolle über die entsprechenden Räume zu gewährleisten. Dies soll insbesondere bei der Randbebauung durch Sträucher und Hecken, als auch in der Anordnung von Spielgeräten oder anderer Aufbauten Beachtung finden. Die Beleuchtung des geplanten Wohngebietes, inklusive der bereits erwähnten öffentlichen Bereiche soll möglichst hell und gleichmäßig sein. Ein Wechsel von Hell- und Dunkelzonen soll aus kriminalpräventiver Sicht vermieden werden.
Eine gute Orientierung im öffentlichen Raum reduziert Unsicherheit. Wo Richtungshinweise erforderlich sind, soll dies durch Beschilderung, bzw. Markierung gewährleistet sein. Hausnummern sollten schon von weitem deutlich erkennbar- und nachts beleuchtet sein. Dadurch wird es auch Einsatzkräften des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, aber auch der Polizei ermöglicht Einsatzörtlichkeiten problemlos zu finden.
Ordnung und Sauberkeit beugen Verwahrlosungstendenzen und Ordnungsstörungen vor, welche das Sicherheitsgefühl beinträchtigen würden. Eine gute Instandhaltung von Gebäuden und öffentlichen Räumen ist eine wichtige Grundlage von Sicherheit. Müllbehälter und sichere Fahrradabstellmöglichkeiten sollen Bestandteil der Neugestaltung im öffentlichen Raum sein. Schutz vor Vandalismus, also der Schutz vor Sachbeschädigungen wird durch Auswahlkriterien wie Materialwahl und Gestaltung positiv beeinflusst und begünstigt die Nachhaltigkeit der Investition. Soziale Regeln sollten in geeigneter Form vor Ort kommuniziert werden, um die soziale Kontrolle zu erleichtern. Dies gilt insbesondere für die Nutzung der öffentlichen Bereiche "Parkanlage" und "Kinderspielplatz". Schlussbemerkung: Die Ausführungen basieren auf der Beratungsgrundlage der Polizei für den "Städtebau" publiziert in Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird gebeten, die Hinweise im Rahmen der weiteren Planung des Kindergartens zu beachten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.1.2.18. Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, Schreiben vom 19.05.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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4.1.2.18 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes - grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1. Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)- Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehern. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Ab
stand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
3. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfstrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichenden Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
4. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg). Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 -Brandschutz-. Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird gebeten, die genannten Hinweise im Rahmen der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.1.2.19. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 18.07.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
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beschließend
|
4.1.2.19 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
• dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
• dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
• Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
• In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden. Wir bitten unsere verspätet abgegebene Stellungnahme zu entschuldigen.
Senden Sie bitte beigefügte Anlage „Abfrage Eckdaten Bauleitplanung“, auch wenn noch nicht alle Daten bekannt sind, baldmöglichst an uns zurück.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das Planungsbüro wird beauftragt, folgenden textlichen Hinweis zu ergänzen:
„Es wird gebeten, bei der weiterführenden Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass die Telekommunikationslinien der Telekom nach Möglichkeit nicht verändert werden müssen oder beschädigt werden.“
Die weiteren Hinweise betreffen nicht das Bauleitplanverfahren, sondern die Realisierung des Projekts und sind im Rahmen der Bauausführung zu beachten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2. Aufstellung der 2. Änderung der Flächennutzungsplans des Marktes Nandlstadt mit integriertem Landschaftsplan
- Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
|
4.2 |
Sachverhalt
Vollzug der Baugesetze;
2. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Nandlstadt mit integriertem Landschaftsplan; frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Planung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB.
Im Rahmen der Abwägung der Einwendungen zum Bebauungsplan Nr. 28 „Kronwinkl“ wurde im Marktgemeinderat beschlossen, anstatt des bisher im Vorentwurf festgesetzten MI (Mischgebiet) nun ein WA (Allgemeines Wohngebiet) festzusetzen. Dies entspricht
den Vorgaben des Flächennutzungsplans. Eine Änderung für den Bereich Bebauungsplan Nr. 28 „Kronwinkl“ ist also nicht weiter erforderlich.
Dokumente
Download Abwägungsvorschlag 2. FNPÄ Nandlstadt 2022 09 08 (002).pdf
zum Seitenanfang
4.2.1. Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.2.1 |
Sachverhalt
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, wurden der Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 28.04.2022, im Zeitraum vom 20.05.2022 bis einschließlich 30.06.2022, im Sitzungssaal des Rathauses des Marktes Nandlstadt, Rathausplatz 1, 85405 Nandlstadt, im Dachgeschoss, Zimmer DG 31, barrierefrei, für jedermanns Einsicht, öffentlich ausgelegt. Die Einsichtnahme war während der offiziellen Öffnungszeiten möglich. Auf Wunsch erläuterte ein Mitarbeiter des Bauamtes die Planung.
Bezüglich der Beteiligung der Öffentlichkeit sind im Zeitraum vom 20.05.2022 bis zum 30.06.2022 von folgenden Personen Stellungnahmen eingegangen:
- Frau Kerstin Brandmaier
- Frau Helga Hanrieder
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4.2.1.1. Stellungnahme von Kerstin Brandmaier, Schreiben vom 26.06.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.2.1.1 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Uns ist aufgefallen, dass in der ausgelegten 2. Änderung des Flächennutzungsplans unsere Flurnummer 972/6 unter Ziffer 2.1 (Änderungsbereich) auf S. 4 nicht aufgeführt wurde. Dies müsste noch ergänzt werden.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da die 2. Änderung des Flächennutzungsplans nur noch mit dem Änderungsbereich seitlich Moosburger Straße an der Nandl weitergeführt wird, ist die Ergänzung der Flurnummer hinfällig.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.2.1.2. Stellungnahme von Helga Hanrieder, Schreiben vom 30.06.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.2.1.2 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Nur durch Zufall habe ich von der Aufstellung des Bauplanes „Kronwinkl" und der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Nandlstadt erfahren. Es wäre angemessen gewesen, mich davon persönlich in Kenntnis zu setzen, da es an mein Grundstück Flur Nr. 972/5 angrenzt und ich davon betroffen bin. Im notariellen Vertrag vom 06. Juni 1995, bei der Überlassung des Grundstückes meiner Eltern an mich, wurde ein individuelles Fahrtrecht eingeräumt mit der Erlaubnis, mit Fahrzeugen jeglicher Art zu fahren. Das ist ein individuell eingeräumtes Fahrtrecht für mich und die damals angrenzenden Bauern, Familie Rauscher und Familie Schauer. Der Planung eines öffentlichen Fuß- und Radweges auf die Breite von 4 m angrenzend an die nördliche Grenze meines Grundstückes widerspreche ich, da dies mein Grundstück erheblich beeinträchtigen würde. Es handelt sich bei dem Teilstück um ein mir individuell eingeräumtes Wegerecht und nicht um ein allgemeines Fahrtrecht. Siehe Abschnitt 7- des notariellen Vertrages vom 06.06.1995. Des Weiteren war ich sehr betroffen, wie unfreundlich am 20.06.2022 in meiner Heimatgemeinde mit mir umgegangen wurde.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans wird nur noch für den Änderungsbereich seitlich Moosburger Straße an der Nandl weitergeführt. Die abwägungsrelevanten Punkte wurden in der Abwägung der Einwendungen zum Bebauungsplan „Kronwinkl“ behandelt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.2.2. Bedenken und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
|
4.2.2 |
Sachverhalt
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung nach § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB wurde mit Schreiben vom 13.05.2022 eine Frist bis einschließlich 30.06.2022 gewährt. Auf Antrag wurde den Fachbehörden des Landratsamtes Freising und der Handwerkskammer für München und Oberbayern eine Fristverlängerung bis einschließlich 08.07.2022 gewährt.
Insgesamt wurden 50 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange angeschrieben.
Keine Stellungnahmen kamen von:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
- Bund Naturschutz in Bayern e.V.
- Gemeinde Rudelzhausen
- Heinz Entsorgung GmbH und Co. KG
- Kreishandwerkerschaft Freising
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
- MVV Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
- Polizeiinspektion Moosburg an der Isar
- Regierung von Oberbayern Luftamt Südbayern
- Regierung von Oberbayern Bergamt Südbayern
- Regionaler Planungsverband München
Die folgenden Stellen erheben in ihren Stellungnahmen keine Einwände bzw. äußern sich nicht:
- bayernets GmbH
- Erzbischöfliches Ordinariat München
- Flughafen München GmbH
- Handwerkskammer für München und Oberbayern
- Kreisbrandrat des Landkreises Freising
- Landratsamt Freising Abgrabungsrecht
- Landratsamt Freising Kreisarchäologie
- Landratsamt Freising Ortsplanung
- Landratsamt Freising Straßenverkehrsbehörde
- Landratsamt Freising Tiefbau
- Landratsamt Freising Untere Naturschutzbehörde
- Markt Au i.d. Hallertau
- Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsichtsamt
- TenneT TSO GmbH
- Verwaltungsgemeinschaft Mauern Mitgliedsgemeinde Hörgertshausen
- Verwaltungsgemeinschaft Mauern Mitgliedsgemeinde Mauern
- Verwaltungsgemeinschaft Mauern Mitgliedsgemeinde Wang
- Verwaltungsgemeinschaft Zolling Mitgliedsgemeinde Attenkirchen
- Verwaltungsgemeinschaft Zolling Mitgliedsgemeinde Zolling
- Wasserwirtschaftsamt München Servicestelle Freising
Die folgenden Stellen erheben keine Einwände, haben aber eine Stellungnahme abgegeben, die hier im Wortlaut wiedergegeben wird:
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4.2.2.1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Stellungnahme vom 13.05.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.2.2.1 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Im Zuge der Digitalisierung bitte ich Sie, Ihre Unterlagen in digitaler Form (E-Mail/Interlink] bereitzustellen und an den Organisationsbriefkasten BAIUDBwToeB@bundeswehr.org zu senden. Diese Vorgehensweise führt zu einer effizienten Arbeitsweise und schont die Umwelt. Sollte dies nicht möglich sein, bitte ich um Übersendung als Datenträger (CD, DVD, USB-Stick). Postalisch übermittelte Antragsunterlagen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch zurückgesandt. Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt.
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird gebeten, die Hinweise zu beachten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2.2.2. Deutsche Transalpine Ölleitung GmbH, Stellungnahme vom 17.05.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.2.2.2 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Nach Prüfung Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass unseren Anlagen von den geplanten Maßnahmen nicht betroffen sind. Soweit sich Änderungen an Ihrer Planung ergeben, fragen Sie uns bitte erneut an. Rein vorsorglich legen wir unsere „Richtlinien für die Inanspruchnahme des Schutzstreifens der Mineralölfernleitung durch Dritte" bei, die in jedem Falle zu beachten sind.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2.2.3. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 24.06.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.2.2.3 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen das Planvorhaben i. S. d. § 6 BauNVO sprächen, sind nicht zu erkennen. Aus Sicht der Wirtschaft besteht Einverständnis mit dem Planungsvorhaben. Es ist zu begrüßen, dass dem großen Bedarf nach Wohnraum im Gemeindegebiet Rechnung getragen wird. Gesondert bedanken möchten wir uns für die Gegenüberstellung der vormaligen und geplanten Nutzungen in der Planzeichnung. Damit wird die Bearbeitung erleichtert und die Änderungen sind leichter nachvollziehbar und vor allem deutlich übersichtlicher.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2.2.4. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Stellungnahme vom 07.06.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.2.2.4 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Der Bebauungsplan soll die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung sowie für eine Gemeinbedarfsnutzung (Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtung) am östlichen Ortsrand schaffen. Die o.g. Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2.2.5. Staatliches Bauamt Freising, Stellungnahme vom 01.06.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.2.2.5 |
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird gebeten, die Hinweise zu beachten. Abzuwägende Stellungnahmen, die jeweils im Wortlaut bekannt gegeben werden, kamen von nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.2.2.6. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding - Bereich Landwirtschaft
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.2.2.6 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Änderungsbereich Bebauungsplan „Kronwinkl“
Wir weißen darauf hin, dass durch die Umsetzung der Bauprojektes eine landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren geht. Es handelt sich bei der in Anspruch genommenen Fläche um Böden mit hoher Qualität. Die Grünlandzahl der überplanten Fläche liegt über den Durchschnittswerten der Acker - und Grünlandzahlen der Bodenschätzung des Landkreises Freising (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)). Um den Verlust dieser qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Fläche zu minimieren, wird empfohlen, den Oberboden abzutragen und auf ertragsärmeren Standorten zu verteilen. Darüber hinaus befinden sich in der näheren Umgebung des Planungsgebietes noch weitere landwirtschaftliche Flächen. Daher kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen. Ferner müssen die Erreichbarkeit und Bearbeitbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen weiterhin gegeben werden, auch mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten.
Änderungsbereich seitlich der Moosburger Straße an der Nandl
Wir weißen darauf hin, dass durch die Umsetzung der Bauprojektes eine landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren geht. Es handelt sich bei der in Anspruch genommenen Fläche um Böden mit hoher Qualität. Die Grünlandzahl der überplanten Fläche liegt über den Durchschnittswerten der Acker - und Grünlandzahlen der Bodenschätzung des Landkreises Freising (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)). Um den Verlust dieser qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Fläche zu minimieren, wird empfohlen, den Oberboden abzutragen und auf ertragsärmeren Standorten zu verteilen. Ergänzend befinden sich in der näheren Umgebung des Planungsgebietes noch weitere landwirtschaftliche Flächen. Daher kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen. Des Weiteren müssen die Erreichbarkeit und Bearbeitbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen weiterhin gegeben werden, auch mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die abwägungsrelevanten Punkte für den Änderungsbereich Bebauungsplan „Kronwinkl“
decken sich mit der Stellungnahme zum Bebauungsplan „Kronwinkl“ und werden in der Abwägung des Bebauungsplans „Kronwinkl“ behandelt, da die Flächennutzungsplanänderung für diesen Bereich nicht weiterverfolgt wird.
Für den Änderungsbereich seitlich der Moosburger Straße an der Nandl gilt:
Das Planungsbüro wird beauftragt, die Hinweise in den Umweltbericht aufzunehmen. Unter 4.1 Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf die verschiedenen Schutzgüter soll folgender Hinweis ergänzt werden: „Oberbodenschutz durch fachgerechten Abtrag und Wiederverwendung. Begründung: Baumaßnahmen erfordern Erdbewegungen und bewirken einen Eingriff in den Bodenhaushalt. Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen sind die Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen, insbesondere ist auf einen sparsamen Umgang mit dem Boden zu achten.“ Außerdem soll folgender Gliederungspunkt eingefügt werden: „Berücksichtigung weiterer Aspekte gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB (Landwirtschaft): Da sich in der näheren Umgebung des Planungsgebietes landwirtschaftliche Flächen befinden, kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. Die Erreichbarkeit und Bearbeitbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen müssen gegeben sein, auch mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2.2.7. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding - Bereich Forsten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.2.2.7 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Von den vorgelegten Planungen ist kein Wald im Sinne der Waldgesetze unmittelbar betroffen. Allerdings grenzt Wald direkt südlich an den Änderungsbereich Bebauungsplan „Kronwinkl“ an. Der nordöstliche Teil dieser Waldfläche liegt auf der weitgehend überplanten Fl.-Nr. 972/2, ist nach den planerischen Darstellungen allerdings von der Ausweisung des Mischgebietes ausgespart. Im weiteren Planungsverlauf muss sichergestellt werden, dass der benannte Waldflächenteil auf Fl.-Nr. 972/2 tatsächlich von den Planungen ausgespart und erhalten bleibt. Insgesamt darf die geplante Ausweisung des Mischgebietes auch die Erreich- und Bewirtschaftbarkeit der südlich an das Plangebiet angrenzenden Waldflächen nicht erheblich beeinträchtigen. Ferner muss das Mischgebiet so ausgestaltet werden, dass keine erheblichen nachteiligen Wechselwirkungen zwischen den Planungen und den Waldflächen entstehen (Gefahren durch Baumwurf, Immissionen etc.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Einhaltung von ausreichenden Abstandsflächen von wesentlicher Bedeutung.
Beschluss
Die abwägungsrelevanten Punkte (Walderhaltung, Windwurf, Erreich- und Bewirtschaftbarkeit, Abstandsflächenregelung) entsprechen der Stellungnahme zum Bebauungsplan „Kronwinkl“ und werden im Verfahren des Bebauungsplans „Kronwinkl“ abgewogen. Es wird, wie im Flächennutzungsplan vorgesehen, ein Allgemeines Wohngebiet statt eines Mischgebietes ausgewiesen, deshalb ist keine Flächennutzungsplanänderung für diesen Bereich nötig.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2.2.8. Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 27.06.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.2.2.8 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Wir weisen darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Die zukünftigen Anwohner müssen unbedingt darauf hingewiesen werden. Die Landwirte dürfen keine Beschränkungen erfahren. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegenden Flächen zu gewährleisten ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Breite von bis zu 3,5 m und diese sollten problemlos die Straßen befahren können. Zudem dürfen die Verkehrswege nicht als zusätzliche Parkmöglichkeit gebraucht werden. Der Verlust an landwirtschaftlicher Fläche für Verkehrsfläche und Bebauung nimmt immer weiter zu. Deshalb ist eine mehrstöckige Bebauung grundsätzlich eher zu begrüßen, um den Verbrauch von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche nicht unnötig zu beschleunigen. Zudem sollten die Möglichkeiten der Nachverdichtung und die Wiedernutzbarmachung von Flächen in Betracht gezogen werden, um die Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4m) eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes werden Ausgleichsflächen ausgewiesen. Es ist zu begrüßen, dass der Ausgleich mittels Ökopunkte oder an Gewässern stattfindet und somit wertvollen Ackerboden schont. Diese Flächen sollten dergestalt gepflegt werden, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgeht (z.B. Unkrautsamenflug).
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die abwägungsrelevanten Punkte für den Änderungsbereich A entsprechen der Stellungnahme zum Bebauungsplan „Kronwinkl“ und werden im Verfahren des Bebauungsplans „Kronwinkl“ abgewogen, da die Flächennutzungsplanänderung für diesen Bereich nicht weiterverfolgt wird. Für den Änderungsbereich seitlich der Moosburger Straße an der Nandl gilt: Der Einwand bzgl. den Belangen der Landwirtschaft entspricht der Stellungnahme unter 2.1 und wurde dort bereits wie folgt abgewogen: Für den Änderungsbereich seitlich der Moosburger Straße an der Nandl gilt: Das Planungsbüro wird beauftragt, die Hinweise in den Umweltbericht aufzunehmen. Unter 4.1 Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf die verschiedenen Schutzgüter soll folgender Hinweis ergänzt werden: „Oberbodenschutz durch fachgerechten Abtrag und Wiederverwendung. Begründung: Baumaßnahmen erfordern Erdbewegungen und bewirken einen Eingriff in den Bodenhaushalt. Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen sind die Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen, insbesondere ist auf einen sparsamen Umgang mit dem Boden zu achten.“ Außerdem soll folgender Gliederungspunkt eingefügt werden: „Berücksichtigung weiterer Aspekte gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB (Landwirtschaft): Da sich in der näheren Umgebung des Planungsgebietes landwirtschaftliche Flächen befinden, kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. Die Erreichbarkeit und Bearbeitbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen müssen gegeben sein, auch mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2.2.9. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 24.05.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.2.2.9 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmal-schutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmal pflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Für den Änderungsbereich seitlich der Moosburger Straße an der Nandl gilt: Das Planungsbüro wird beauftragt, folgenden Gliederungspunkt einzufügen: „Berücksichtigung weiterer Aspekte gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB (Denkmalschutz): Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.2.2.10. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 23.05.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.2.2.10 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss je-derzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Befinden sich unsere Anlagen innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DvGw-Richtlinie GW125. Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Kabelplanung(en)
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach §123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken. Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen. Das beiliegende "Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen" ist zu beachten. Die beiliegenden "Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen" sind zu beachten. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https:/www.bayernwerk-netz.de/de/Energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html. Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Beschluss
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Die abwägungsrelevanten Punkte, die den Änderungsbereich A betreffen, werden im Verfahren des Bebauungsplans Nr. 28 „Kronwinkl“ abgewogen. Für den Änderungsbereich seitlich der Moosburger Straße an der Nandl gilt: Laut Lageplan sind in diesem Bereich keine Anlagen vorhanden. Daher ist der Änderungsbereich nicht betroffen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2.2.11. Landratsamt Freising, Altlasten und Bodenschutz, Schreiben vom 04.07.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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4.2.2.11 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Auf die Stellungnahme vom 04.07.2022 zum B-Plan Nr. 28 der Marktgemeinde Nandlstadt wird verwiesen.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Auf die Abwägung im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 28 „Kronwinkl“ wird verwiesen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2.2.12. Landratsamt Freising, Bauleitplanung, Schreiben vom 13.06.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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4.2.2.12 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Wir bitten Sie um Vorlage eines Protokolls über die beschlussmäßige Behandlung der vorgebrachten Bedenken und Einwände der Träger öffentlicher Belange. Nach Abschluss des Verfahrens bitten wir Sie, für unsere digitale Plansammlung im Geo-Portal uns eine komplette Planfassung der bekannt gemachten Fassung sowie ggf. die zusammenfassende Erklärung als Digitalfassung – möglichst im pdf-Format (300 dpi) und mit den entsprechenden Unterschriften zu überlassen. Sollten die Unterlagen in digitaler Form ohne Unterschriften übermittelt werden, benötigen wir jedoch einen Zusatz, dass die digitale Fassung mit dem Original übereinstimmt. Die Papierform der in Kraft getretenen Planfassung (4-fach) zusammenfassende Erklärung (1-fach) benötigen wir weiterhin. Sollten die Unterlagen nicht komplett sein, bzw. etwas nicht o.k. sein, bitten wir Sie um umgehende Mitteilung (telefonisch oder per Fax). Bitte beachten Sie, dass ab sofort der wirksame Flächennutzungsplan/Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 a Abs. 1 BauGB bzw. 10 a Abs. 1 BauGB ergänzend auch ins Internet eingestellt werden und sobald dies technisch möglich ist - über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden muss (§ 6 a Abs. 2 BauGB/§ 10 a Abs. 2 BauGB).
Aufgrund der Stellungnahme zum Bebauungsplan ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich bzw. nicht ratsam, da durch die Änderung des Flächennutzungsplanes zu einem Mischgebiet das Entwicklungsgebot i. S. d. § 8 Abs. 2 BauGB nicht mehr gewahrt wäre.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Im B-Plan Nr. 28 „Kronwinkl“ wird entsprechend der vorgenommenen Abwägung ein Allgemeines Wohngebiet statt eines Mischgebietes ausgewiesen. Der Beschluss zur Flächennutzungsplanänderung für den Bereich Bebauungsplan Nr. 28 „Kronwinkl“ wird hiermit aufgehoben. Die weiteren Hinweise werden beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2.2.13. Landratsamt Freising, Gesundheitsamt, Schreiben vom 23.05.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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4.2.2.13 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Da das Grundstück künftig höherwertiger genutzt wird als bisher geplant war, sind die Maßnahme- und Prüfwerte, des Wirkungspfad Boden- Mensch des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) einzuhalten.
Gemäß dem geotechnischen Bericht nach DIN EN 1997 vom 20.10.2021 mit der Projektnummer: 21182044-2 (2. Ausfertigung) von der Ingenieurgesellschaft für Bauwesen und Geotechnik mbH heißt es unter "Punkt 8.4 und 9:
8.4 Bewertung der Untersuchungsergebnisse
Die Bodenmischprobe MP 4 ist gemäß Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen als Z 0-Material einzustufen. Der Bodenaushub im Baufeld kann somit uneingeschränkt entsorgt bzw. wiederverwendet werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die hier angeführten Erkenntnisse ausschließlich auf den hier vorliegenden Untersuchungsergebnissen beruhen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
9. ergänzende Hinweise und Empfehlungen
Vorliegend handelt es sich um eine Baugrundvoruntersuchung. Für eine exakte Gründungsempfehlung zur Gründung von Bauwerken und Gebäuden ist für die einzelnen Parzellen eine Baugrundhauptuntersuchung nach DIN EN 1997 zur Ermittlung der wirtschaftlichsten Gründung, Verbau, Wasserhaltung etc. notwendig! Nach DIN EN 1997-1 ist spätestens nach dem Aushub der Baugruben von einem Sachverständigen für Geotechnik bzw. dem Berichtverfasser zu prüfen, ob die vorliegend getroffenen Annahmen über die Beschaffenheit und den Verlauf der die Gründung tragenden Schichten in der Gründungssohle zutreffen. Die im vorliegenden Bericht angegebenen Tragfähigkeits- und Verdichtungsanforderungen sind durch Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen nachzuweisen. Bei den beauftragten Felduntersuchungen handelt es sich naturgemäß nur um punktuelle Aufschlüsse. Sollten sich während der Ausführung Abweichungen zum vorliegenden Baugrundgutachten als auch planungsbedingte Änderungen ergeben, so ist der Berichtverfasser in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls ist unsererseits die kurzfristige Erarbeitung einer ergänzenden Stellungnahme erforderlich. Durch die derzeit noch nicht auf die DIN 18300 (2019-09) überarbeitete DIN 4020 hinsichtlich erforderlicher Beurteilungen und Bauhinweise in einem Geotechnischen Bericht ist die vorliegende Homogenbereichseinteilung als vorläufig anzusehen. Die Einteilung der Homogenbereiche ist in Zusammenarbeit mit den Fachplanern unter Berücksichtigung der verschiedenen Gewerke, des Bauablaufs u. dgl. abzustimmen. Die endgültige, für die Ausschreibung gewählte Einteilung ist abschließend in einem Entwurfsbericht darzustellen." Aus dem erhobenen geotechnischen Bericht nach DIN EN 1997 vom 20.10.2021 mit der Projektnummer: 21182044-2 (2. Ausfertigung) von der Ingenieurgesellschaft für Bauwesen und Geotechnik mbH kann wohl keine endgültige Aussage für die zukünftige Baumaßnahmen im Bezug zum Wirkungspfad Boden-Mensch getroffen werden (Baugrundvoruntersuchung). Deshalb ist bei den zukünftigen Baumaßnahmen darauf zu achten, dass wenn weitere/neue Erkenntnisse im Bezug zu Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden, dafür Sorge zu tragen ist, dass das Landratsamt Freising - Sachgebiet 41- unverzüglich verständigt wird. Falls der Oberboden ausgetauscht wird, muss der neu aufgebrachte Oberboden die Prüf- und Maßnahmenwerte des Wirkungspfads Boden - Mensch des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) einhalten. 1fSG §§ 37,38, 41. Alle Gebäude sind an das öffentliche Kanalnetz sowie an die öffentliche Trinkwasserleitung anzuschließen.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die abwägungsrelevanten Punkte für den Änderungsbereich BP Nr. 28 „Kronwinkl“ decken sich mit der Stellungnahme zum Bebauungsplan „Kronwinkl“ und werden im weiteren Verfahren des Bebauungsplans „Kronwinkl“ abgewogen. Die Flächennutzungsplanänderung wird für diesen Bereich nicht weitergeführt.
Änderungsbereich seitl. der Moosburger Straße an der Nandl: Das Planungsbüro wird beauftragt, die Hinweise in den Umweltbericht aufzunehmen. Unter „4.1 Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf die verschiedenen Schutzgüter“ soll folgender Hinweis ergänzt werden: „Oberbodenschutz durch fachgerechten Abtrag und Wiederverwendung. Begründung: Baumaßnahmen erfordern Erdbewegungen und bewirken einen Eingriff in den Bodenhaushalt. Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen sind die Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen, insbesondere ist auf einen sparsamen Umgang mit dem Boden zu achten. Die Maßnahme- und Prüfwerte des Wirkungspfad Boden- Mensch des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. Bei den zukünftigen Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass Erkenntnisse im Bezug auf Bodenverunreinigungen oder Altlasten unverzüglich dem Landratsamt Freising - Sachgebiet 41- zu melden sind.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2.2.14. Landratsamt Freising, Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 29.06.2022
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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4.2.2.14 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Änderungsbereich BP Nr. 28 Kronwinkl
Es wird auf die Ausführungen der UIB zum BPL Kronwinkl hingewiesen wonach aufgrund der vorgesehenen Nutzungen beim Plangebiet Kronwinkl eher von einem WA ausgegangen wird und nicht von einem Mischgebiet.
Änderungsbereich seitl. der Moosburger Straße an der Nandl
Auf der Fläche soll eine Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung Multifunktionsplatz dargestellt werden. Von diesen Flächen können je nach vorgesehener Nutzung Lärmemissionen ausgehen. Im Westen und Norden befinden sich allgemeine Wohngebiete. Im nachgeordneten Verfahren sind diese Emissionen zu beschreiben und zu bewerten.
Rechtsgrundlage: § 50 BImSchG
Möglichkeiten der Überwindung: s.o.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Änderungsbereich BP Nr. 28 Kronwinkl: Entsprechend der erfolgten Abwägung im B-Plan-Verfahren für diesen Bereich wird im Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet (WA) statt eines Mischgebietes festgesetzt. Damit wird die Flächennutzungsplanänderung nicht weitergeführt.
Änderungsbereich seitl. der Moosburger Straße an der Nandl:
Die Verwaltung wird gebeten, die Hinweise zu beachten und ggf. ein Gutachten erstellen zu lassen. Das Planungsbüro wird beauftragt, unter „4.1 Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf die verschiedenen Schutzgüter“ beim Schutzgut Mensch als Vermeidungsmaßnahme zu ergänzen: „Erstellen eines Lärmgutachtens auf der Basis von § 50 BImSchG mit Darstellung der Möglichkeiten der Überwindung“.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2.2.15. Landratsamt Freising, Wasserrecht, Schreiben vom 19.05.2022
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
|
4.2.2.15 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Der Fachbereich Gewässerausbau teilt mit: Im Planungsgebiet ist kein Gewässer betroffen. Das Niederschlagswasser soll auf den Baugrundstücken versickert werden. Dies ist zu begrüßen. Für die Niederschlagswasserversickerung auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist ein Regenwasserwasserrückhaltebecken geplant, für das ein Antrag auf wasserrechtliche Gestattung eingereicht wird. Auf den Parzellen 1-4 soll das Niederschlagswasser vor der Versickerung eventuell in Zisternen gespeichert werden. Wir weisen darauf hin, dass sofern Anlagen im Grundwasser errichtet werden, eine wasserrechtliche Gestattung zu beantragen ist. Da kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung besteht, sollte dies bereits im Bebauungsplanverfahren geklärt werden.
Der Fachbereich Überschwemmungsgebiete teilt mit: Das von der 2.Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 Kronwinkl betroffene Gebiet befindet sich weder in einem festgesetzten noch einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Auch faktische Überschwemmungsgebiete sind mir dort nicht bekannt. Einwendungen bestehen daher grds. nicht.
Allerdings ist in der beabsichtigten 2. Änderung des Flächennutzungsplans neben der Fläche für den beabsichtigten B Plan Nr. 28 Kronwinkl auch die Änderung bzgl. dem B-Plan Nr. 24 Moosburger Straße enthalten und in der nun vorliegenden Begründung zur 2. Flächennutzungsplanänderung wird auf S. 11 darauf hingewiesen, dass sich dieser Bereich (Bereich B) in einem wassersensiblen Bereich befindet.
Wassersensible Bereiche können ein erster Hinweis auf ein faktisches Überschwemmungsgebiet sein, eine hinreichend konkrete Aussage bzw. Abgrenzung eines faktischen Überschwemmungsgebiets ist hierdurch allein aber nicht ableitbar. Wir möchten vorsichtshalber aber auf folgendes hinweisen: Sollten der Gemeinde insbesondere durch fachliche Einwendungen Erkenntnisse zugehen, dass durch die Planung HQ I 00-relevante Rückhalteflächen betroffen sein könnten (z.B. Kenntnis über historisches Hochwasserereignis) so verlangt der BayVGH (Urteil v. 16.12.2016, 15 N 15.1201), dass die Gemeinde vor der Schlussabwägung und dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchführen muss, um sicherzugehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ I 00-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, um die abstimmenden Gemeinderatsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen.
Rechtsgrundlage: WHG, BayWG. Möglichkeiten der Überwindung: vgl. oben
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Änderungsbereich seitl. der Moosburger Straße an der Nandl: Das Planungsbüro wird beauftragt, die HQ-100 Relevanz der betroffenen Flächen zu prüfen. Der Änderungsbereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs B-Plans Nr. 24 „Moosburger Straße“.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2.2.16. Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, Schreiben vom 19.05.2022
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.2.2.16 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes - grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1. Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)- Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehern. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
3. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfstrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichenden Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
4. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 -Brandschutz-. Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird gebeten, die Hinweise zu beachten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2.2.17. Wasserzweckverband Baumgartner Gruppe, Schreiben vom 03.06.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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4.2.2.17 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
In diesem Bereich liegt die Hauptleitung, welche voraussichtlich im Zuge der Baumaßnahmen mit erneuert wird. Bei der Planung ist ein beidseitiger Mindestabstand zur Leitung von mindestens 3 Metern einzuhalten. Nach telefonischer Rücksprache wurde geklärt, dass der genannte Bereich von Bebauung freizuhalten ist.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Da diese Stellungnahme den Bebauungsplan „Kronwinkl“ betrifft, wird das Planungsbüro beauftragt, die textlichen Hinweise dort folgendermaßen zu ergänzen: „Ein beidseitiger Mindestabstand zur Wasserhauptleitung von mindestens 3 Metern ist einzuhalten. Dieser Bereich ist von Bebauung (Gebäude, Garagen) freizuhalten.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4.2.2.18. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 18.07.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
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ö
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beschließend
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4.2.2.18 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
• dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
• dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
• Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
• In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden. Wir bitten unsere verspätet abgegebene Stellungnahme zu entschuldigen.
Senden Sie bitte beigefügte Anlage „Abfrage Eckdaten Bauleitplanung“, auch wenn noch nicht alle Daten bekannt sind, baldmöglichst an uns zurück.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise decken sich mit der Stellungnahme zum Bebauungsplan „Kronwinkl“ und werden dort abgewogen. Die Flächennutzungsplanänderung wird für diesen Bereich nicht weitergeführt. Änderungsbereich seitl. der Moosburger Straße an der Nandl: Die Verwaltung wird gebeten, die Hinweise zu beachten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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5. Widmungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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5 |
zum Seitenanfang
5.1. Abstufung der Gemeindeverbindungsstraße "Straße von Kleinwolfersdorf nach Attenkirchen" zum beschränkt-öffentlichen Weg (selbstständiger Geh- und Radweg)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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5.1 |
Sachverhalt
Im Rahmen der Durchsicht des Bestandsverzeichnisses nach BayStrWG wurde festgestellt, dass sich die Verkehrsbedeutung der Gemeindeverbindungsstraße „Straße von Kleinwolfersdorf nach Attenkirchen“ auf der gesamten Strecke geändert hat. Die sogenannte „Straße von Kleinwolfersdorf nach Attenkirchen“ wurde mit Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses in den Jahren 1963/1964 als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet. Die Streckenlänge beträgt 960 m. Die im beiliegenden Lageplan gekennzeichnete Strecke, bestehend aus Fl.-Nr. 359 und 499 jeweils Gemarkung Figlsdorf, wurde im Rahmen des Ausbaus des Radwegenetzes des Marktes Nandlstadt in den Jahren 2012 und 2013 zu einem Geh- und Radweg ausgebaut. Bei einem selbstständigen Geh- und Radweg handelt es sich um einen beschränkt öffentlichen Weg. Da die Fahrbahnbreite an der engsten Stelle lediglich 1,80 m beträgt, ist eine weitere Nutzung als Gemeindeverbindungsstraße nicht möglich. Die Strecke soll jedoch weiterhin für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sein. Die Straßenfläche befindet sich im Eigentum des Marktes Nandlstadt.
Der Straßenaufsichtsbehörde des Landratsamtes Freising wurde die Abstufungsabsicht mitgeteilt. Innerhalb einer Frist von 2 Monaten ging keine Antwort des Landratsamtes Freising ein. Das Landratsamt Freising erhebt folglich keine Erinnerung gegen die geplante Abstufung.
Da sich durch den Ausbau im Rahmen des Ausbaus des Radwegenetzes die Verkehrsbedeutung dieser Straße geändert hat, ist diese gemäß Art. 7 BayStrWG i. V. m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt öffentlichen Weg (selbstständigen Geh- und Radweg) abzustufen:
neue Bezeichnung des Straßenzuges: Weg von Kleinwolfersdorf nach Attenkirchen
neue Straßenklasse: beschränkt-öffentlicher Weg (selbstständiger Geh- und Radweg)
abzustufendes Straßengrundstück: Fl.-Nr. 359 und 499 jeweils Gemarkung Figlsdorf
Anfangspunkt: Einmündung in die Straße von Kleinwolfersdorf nach Aiglsdorf (Fl.-Nr. 359/2 Tfl. und 393 jeweils Gemarkung Figlsdorf) bei Fl.-Nr. 404 Gemarkung Figlsdorf
Endpunkt: westliche Gemeindegrenze zur Gemeinde Attenkirchen bei Fl.-Nr. 485 Gemarkung Figlsdorf
Länge: 0,960 km
neuer Straßenbaulastträger: Markt Nandlstadt
Widmungsbeschränkung: nur Fußgänger- und Radfahrerverkehr, landwirtschaftlicher Verkehr frei
Beschlussempfehlung
Die Gemeindeverbindungsstraße „Straße von Kleinwolfersdorf nach Attenkirchen“ wird gem. Art. 7 BayStrWG i. V. m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt-öffentlichen Weg (selbstständigen Geh- und Radweg) „Weg von Kleinwolfersdorf nach Attenkirchen“ abgestuft.
Beschluss
Die Gemeindeverbindungsstraße „Straße von Kleinwolfersdorf nach Attenkirchen“ wird gem. Art. 7 BayStrWG i. V. m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt-öffentlichen Weg (selbstständigen Geh- und Radweg) „Weg von Kleinwolfersdorf nach Attenkirchen“ abgestuft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Dokumente
Download TOP 5 Beschlussvorlage Abstufung Straße von Kleinwolfersdorf nach Attenkirchen.pdf
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5.2. Widmung der Korbinianstraße als Ortsstraße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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5.2 |
Sachverhalt
Im Rahmen der Durchsicht des Bestandsverzeichnisses nach BayStrWG wurde festgestellt, dass die Ortsstraße „Korbinianstraße“ nicht rechtswirksam gewidmet ist. Die Straßenfläche befindet sich im Eigentum des Marktes Nandlstadt. Die Straße ist ordnungsgemäß fertiggestellt, dient dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage und hat die Funktion einer Ortsstraße. Die Widmung der „Korbinianstraße“ ist gemäß Art. 6 BayStrWG entsprechend nachzuholen.
Im Rahmen der Erschließung des Baugebietes „Korbinianstraße“, wurde die „Korbinianstraße“ um eine neu gebaute Teilstrecke von 123 m verlängert. Diese Verlängerungsstrecke wird der „Korbinianstraße“ zugeordnet. Die Straßenfläche befindet sich im Eigentum des Marktes Nandlstadt. Die Straße ist inzwischen fertiggestellt, dient dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage und hat die Funktion einer Ortsstraße. Sie ist nach Art. 6 BayStrWG zu widmen:
Bezeichnung des Straßenzuges: Korbinianstraße
Straßenklasse: Ortsstraße
zu widmendes Straßengrundstück: Fl.-Nr. 775/26, 778/23, 777/3, 778/13 Tfl. und 775/6 jeweils Gemarkung Nandlstadt
Anfangspunkt: Einmündung in die Bauernrieder Straße (Fl.-Nr. 773/3 Gemarkung Nandlstadt) bei
Fl.-Nr. 775/3 Gemarkung Nandlstadt
Endpunkt: Abzweigung in die Tafelmaiersiedlung (Fl.-Nr. 775/19 und 775/9 jeweils Gemarkung Nandlstadt) bei Fl.-Nr. 775/10 Gemarkung Nandlstadt
Länge: 0,300 km
Straßenbaulastträger: Markt Nandlstadt
Widmungsbeschränkung: keine
Beschlussempfehlung
Die „Korbinianstraße“ wird gem. Art. 6 BayStrWG i. V. m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Ortsstraße gewidmet.
Beschluss
Die „Korbinianstraße“ wird gem. Art. 6 BayStrWG i. V. m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Ortsstraße gewidmet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Dokumente
Download TOP 5 Beschlussvorlage Widmung Korbinianstraße.pdf
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5.3. Widmung der Stichstraße zur Korbinianstraße I als Ortsstraße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
|
5.3 |
Sachverhalt
Im Rahmen der Erschließung des Baugebietes „Korbinianstraße“, wurde die „Stichstraße zur Korbinianstraße I“ neu gebaut. Die Straßenfläche befindet sich im Eigentum des Marktes Nandlstadt. Die Straße ist inzwischen fertiggestellt, dient dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage und hat die Funktion einer Ortsstraße. Sie ist nach Art. 6 BayStrWG zu widmen:
Bezeichnung des Straßenzuges: Stichstraße zur Korbinianstraße I
Straßenklasse: Ortsstraße
zu widmendes Straßengrundstück: Fl.-Nr. 778/13 Tfl. Gemarkung Nandlstadt
Anfangspunkt: Einmündung in die Korbinianstraße (Fl.-Nr. 778/13 Tfl. Gemarkung Nandlstadt) bei
Fl.-Nr. 778/9 Gemarkung Nandlstadt
Endpunkt: Nördliche Grundstücksgrenze des Grundstückes Fl.-Nr. 777 Gemarkung Nandlstadt bei
Fl.-Nr. 778/9 Gemarkung Nandlstadt
Länge: 0,024 km
Straßenbaulastträger: Markt Nandlstadt
Widmungsbeschränkung: keine
Beschlussempfehlung
Die „Stichstraße zur Korbinianstraße I“ wird gem. Art. 6 BayStrWG i. V. m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Ortsstraße gewidmet.
Beschluss
Die „Stichstraße zur Korbinianstraße I“ wird gem. Art. 6 BayStrWG i. V. m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Ortsstraße gewidmet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Dokumente
Download TOP 5 Beschlussvorlage Widmung Stichstraße zur Korbinianstraße I.pdf
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6. Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Korbinianstraße“
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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|
6 |
Sachverhalt
Anlass für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 „Korbinianstraße“ ist die Absicht der Marktgemeinde Nandlstadt, die zulässige Dachneigung anzupassen, um die technische Ausführbarkeit der geplanten Dächer zu verbessern und ihre flächige Ausstattung mit Photovoltaikanlagen zu vereinfachen.
Beschlussempfehlung
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 „Korbinianstraße“ in der Fassung vom 01.03.2021, wird gebilligt. Der Marktgemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Beschluss
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 „Korbinianstraße“ in der Fassung vom 01.03.2021, wird gebilligt. Der Marktgemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Dokumente
Download 220914_NANDL_BP22-1Ä_Korbinianstrasse.pdf
Download 220914_NANDL_BP22-1Ä-Korbinianstrasse_Begruendung.pdf
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7. 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung) vom 26.07.2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
|
7 |
Sachverhalt
In § 7 Absatz 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen des Marktes Nandlstadt werden die Kosten für das Mittagessen festgesetzt. Bislang wurde das Mittagessen im Johannes-Kindergarten vom Gasthaus „Zum tapferen Schneiderlein“ aus der Gemeinde Au in der Hallertau (OT Hirnkirchen) geliefert. Jedoch haben wir leider sehr kurzfristig erfahren, dass das Essensangebot im Zuge der aktuellen Preisentwicklungen von nun an nicht mehr unter dem bisherigen Preis (3,65€) angeboten werden kann. Der neue Preis beläuft sich auf 4,10€. Gerade mit Blick auf die gebotene Essensvielfalt und Qualität, gab uns die neue Preiserhöhung Anlass die aktuelle Verpflegung zu überdenken. Ab Oktober 2022 liefert nun die Fa. Ascher Catering aus Oberding/Freising täglich das Mittagessen in den Johannes-Kindergarten und bietet dies zu einem Preis von 3,50€ an.
Beschlussempfehlung
Der Markt Nandlstadt genehmigt den vorliegenden Entwurf der 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung) vom 26.07.2019 und beschließt diesen als Satzung.
Beschluss
Der Markt Nandlstadt genehmigt den vorliegenden Entwurf der 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung) vom 26.07.2019 und beschließt diesen als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Dokumente
Download 3. Änderungssatzung zur Kindertageseinrichtungsgebührensatzung Vorlage Marktrat.pdf
Download Vorlage Marktrat Kindertageseinrichtungsgebührensatzung.pdf
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8. Aufstellung einer neuen Stellplatzsatzung für den Markt Nandlstadt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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8 |
Beschlussempfehlung
Der Markt Nandlstadt genehmigt den vorliegenden Entwurf der Satzung über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen sowie die Anzahl der erforderlichen Fahrradstellplätze und beschließt diesen als Satzung.
Beschluss
Der Markt Nandlstadt genehmigt den vorliegenden Entwurf der Satzung über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen sowie die Anzahl der erforderlichen Fahrradstellplätze und beschließt diesen als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Dokumente
Download TOP 7 Entwurf Stellplatzsatzung.pdf
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9. ISEK – Förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets (Satzungsbeschluss zur Sanierungssatzung)
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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9 |
Beschlussempfehlung
Der Markt Nandlstadt genehmigt den vorliegenden Entwurf der Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes und beschließt diesen als Satzung.
Beschluss
Der Markt Nandlstadt genehmigt den vorliegenden Entwurf der Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes und beschließt diesen als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Dokumente
Download TOP 8 - Auszug ISEK zur Sanierungssatzung.pdf
Download TOP 8 Entwurf Sanierungssatzung.pdf
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10. ISEK - Neugestaltung des seitlichen Rathaus-Vorplatzes
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
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beschließend
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10 |
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat genehmigt den vorliegenden Entwurf zur Neugestaltung des seitlichen Rathaus-Vorplatzes und beschließt die entsprechende Umsetzung unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Regierung von Oberbayern.
Zudem wird der zu errichtende Fahrradunterstand mit einer PV-Anlage ausgestattet, sofern diese Maßnahme mit Fördermitteln bezuschusst wird.
Beschluss 1
Der Marktgemeinderat genehmigt den vorliegenden Entwurf zur Neugestaltung des seitlichen Rathaus-Vorplatzes und beschließt die entsprechende Umsetzung unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Regierung von Oberbayern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
Beschluss 2
Zudem wird der zu errichtende Fahrradunterstand mit einer PV-Anlage ausgestattet, sofern diese Maßnahme mit Fördermitteln bezuschusst wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Dokumente
Download 008 Nandlstadt - Fahrradhäuschen 2022_0914 v2020 - Variante D Greddach (ohne Boxen).pdf
Download Baubeschreibung_.pdf
Download Fahrradhäuschen - Variante D Greddach.pdf
Download Fahrradhäuschen Detail Dach.pdf
Download Fahrradhäuschen Detail Fundamente.pdf
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11. Windkraft
- Klage gegen den Immsissionsschutzrechtlichen Bescheid WKA 2 – Beendigung des Verfahrens
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
|
|
11 |
Beschlussempfehlung
Der Markt Nandlstadt beschließt die Klage gegen den Immissionsschutzrechtlichen Bescheid WKA 2 des Landratsamtes Freising zurückzuziehen.
Beschluss
Der Markt Nandlstadt beschließt die Klage gegen den Immissionsschutzrechtlichen Bescheid WKA 2 des Landratsamtes Freising zurückzuziehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3
Dokumente
Download Stellungnahme.pdf
Download VGH_Anschreiben.pdf
Download VGH_Sitzungsprotokoll.pdf
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12. Bestellung von Lea Rieder als Standesbeamtin für den Markt Nandlstadt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
12 |
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat bestellt Frau Lea Rieder, vorbehaltlich der Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes Freising, als Standesbeamtin des Marktes Nandlstadt.
Beschluss
Der Marktgemeinderat bestellt Frau Lea Rieder, vorbehaltlich der Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes Freising, als Standesbeamtin des Marktes Nandlstadt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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13. Bestellung von Martina Schabenberger zur Leiterin des Standesamtes des Marktes Nandlstadt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
13 |
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat bestellt Frau Martina Schabenberger mit sofortiger Wirkung zur Leiterin des Standesamtes des Marktes Nandlstadt.
Beschluss
Der Marktgemeinderat bestellt Frau Martina Schabenberger mit sofortiger Wirkung zur Leiterin des Standesamtes des Marktes Nandlstadt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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14. Bestellung von Michael Reithmeier zum stellvertretenden Leiter des Standesamtes des Marktes Nandlstadt
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
14 |
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat bestellt Herrn Michael Reithmeier mit sofortiger Wirkung zum stellvertretenden Leiter des Standesamtes des Marktes Nandlstadt.
Beschluss
Der Marktgemeinderat bestellt Herrn Michael Reithmeier mit sofortiger Wirkung zum stellvertretenden Leiter des Standesamtes des Marktes Nandlstadt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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15. Widerruf der Bestellung von Patricia Danker als Kassenverwalterin des Marktes Nandlstadt
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
|
beschließend
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15 |
Beschlussempfehlung
Der Markt Nandlstadt widerruft die Bestellung von Frau Patricia Danker zur Kassenverwalterin des Marktes Nandlstadt mit Ablauf des 30.09.2022.
Beschluss
Der Markt Nandlstadt widerruft die Bestellung von Frau Patricia Danker zur Kassenverwalterin des Marktes Nandlstadt mit Ablauf des 30.09.2022.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
16. Bestellung von Antje Häßler als Kassenverwalterin des Marktes Nandlstadt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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22.09.2022
|
ö
|
beschließend
|
16 |
Beschlussempfehlung
Der Markt Nandlstadt bestellt Frau Antje Häßler mit Wirkung zum 01.10.2022 zur Kassenverwalterin des Marktes Nandlstadt.
Beschluss
Der Markt Nandlstadt bestellt Frau Antje Häßler mit Wirkung zum 01.10.2022 zur Kassenverwalterin des Marktes Nandlstadt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
17. Bekanntgaben und Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.09.2022
|
ö
|
informativ
|
17 |
Diskussionsverlauf
Marktrat Klier verweist noch einmal auf die unübersichtliche Ausfahrt aus der Hopfenstraße bzw. dem neuen Baugebiet Nord-West II in die Mainburger Straße.
Marktrat Selmayer bittet darum, das Verfahren zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraft wieder aufzunehmen. Bauamtsleiter Pichlmaier entgegnet, dass die Verwaltung dies bereits im Dezember 2021 beantragt habe, der Marktgemeinderat sich jedoch dagegen ausgesprochen habe, da das Gremium eine Weiterführung nicht für notwendig erachtet habe.
Auf Nachfrage von Marktrat Forster erläutert der Vorsitzende, dass die PV-Anlage in der Kläranlage mittlerweile an das Stromnetz angeschlossen sei. Gleichzeitig fordert Forster, dass sich das Landratsamt Freising dafür einsetzen müsse, dass PV-Anlagen wesentlich schneller angeschlossen werden.
Marktrat Löffler schlägt vor, bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraft von Anfang an einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
Datenstand vom 17.10.2022 16:42 Uhr