Datum: 08.01.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Nandlstadt
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:04 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:06 Uhr bis 20:31 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 14.12.2023
2 Bekanntgaben von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung
3 Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
3.1 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
3.1.1 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15.12.2023
3.1.2 Bayerischer Bauernverband Erding vom 24.11.2023
3.1.3 Bayernwerk Netz GmbH vom 14.12.2023
3.1.4 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 18.12.2023
3.1.5 Telekom Technik GmbH vom 22.11.2023
3.1.6 Landratsamt Freising, Altlasten und Bodenschutz SG 41 vom 13.12.2023
3.1.7 Landratsamt Freising, Tiefbau SG 61 vom 27.11.2023
3.1.8 Landratsamt Freising, Untere Naturschutzbehörde SG 42 vom 22.12.2023
3.1.9 Landratsamt Freising, Wasserrecht SG 41 vom 13.12.2023
3.1.10 Regionaler Planungsverband München vom 13.12.2023
3.2 Feststellungsbeschluss
4 Bauanträge
4.1 Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und einem Stellplatz - Flur-Nr. 769 der Gemarkung Nandlstadt, Bauernrieder Straße
4.2 Neubau einer Abstellkammer mit anliegendem Carport - Flur-Nr. 577/3 der Gemarkung Nandlstadt, Reichertshausener Str. 42
4.3 Neubau eines Doppelcarports - Flur-Nr. 239/11 der Gemarkung Nandlstadt, Zeilerbergstr. 26a
4.4 Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern (je 7 WE) mit Tiefgarage - Flur-Nr. 751/81 und 751/82 der Gemarkung Nandlstadt, Judith-von-Bayern-Str. 2 und 4
4.5 Neubau einer Garage mit Lager für Gartengeräte - Flur-Nr. 441/3 der Gemarkung Nandlstadt, Kitzberger Feld 19
4.6 Neubau eines Gewerbebetriebes mit Verwaltungsgebäude und Betriebsleiterwohnung - Flur-Nr. 378 und 379/5 der Gemarkung Nandlstadt, Kitzberger Feld
5 Neufestsetzung der westlichen Ortsdurchfahrtsgrenze der Kreisstraße FS 32
6 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 14.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 1

Beschlussempfehlung

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 14.12.2023 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 14.12.2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Bekanntgaben von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö informativ 2

Sachverhalt

In der nichtöffentlichen Sitzung vom 14.12.2023 wurde beschlossen:
Das alte Wasserwachtshaus im Waldbad wird abgerissen. In Abstimmung mit der Wasserwacht wird vor dem Abriss eine adäquate Ersatzlösung geschaffen.

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3. Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Stellungnahmen zum Entwurf der TFNP Wind Nandlstadt




Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (TÖB) nach § 4 Abs. 2 BauGB



Keine Stellungnahmen eingegangen

1
AfDBV Freising

3
ALE Oberbayern München

5
BLFD, München

8
Bund Naturschutz, Freising

13
Deutsche Transalpine Ölleitung, München

15
Flughafen München GmbH

20
Landkreis Freising, Kreisbrandrat

21
Kreishandwerkerschaft Freising

22
LBV Freising

23
LRA Freising, Abgrabungsrecht, SG41

24
LRA Freising, Altlasten und Bodenschutz

28
LRA Freising, Kreisarchälogie

29
LRA Freising, Ortsplanung, SG43

30
LRA Freising, Straßenverkehr, SG33

35
MVV München

36
Polizeinspektion

39
ROB München, Gewerbeaufsichtsamt

48
VG Zolling, Gemeinde Attenkirchen

49
VG Zolling, Gemeinde Zolling

52
LRA Freising, Bauamt




Keine Äußerung

14
Erzbischöfliches Ordinariat München

25
LRA Freising, Bauleitplanung, SG43

26
LRA Freising, Gesundheitsamt

45
Gmd. Hörgertshausen

46
Gmd. Mauern

47
Gmd. Wang

50
WWA München Abteilung 5 Landkreis Freising

51
WZV Baumgartner Attenkirchen




Einverständnis, teilweise unter Beachtung von Hinweisen

2
AELF Ebersberg-Erding, mit Hinweisen

4
BBV Erding, mit Hinweisen

6
Bayernets GmbH

7
Bayernwerk Netz GmbH Regensburg

9
BAIUD der Bundeswehr, mit Hinweisen

10
Bundesamt für Flugsicherung (BAF)

11
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH München-Flughafen

12
Deutsche Telekom, mit Hinweisen

16
Gemeinde Rudelzhausen

17
Handwerkskammer für München und Oberbayern, München

18
Heinz Entsorgungs GmbH, Moosburg

19
IHK München

24
LRA Freising, Altlasten und Bodenschutz, SG41-03, mit Hinweisen

27
LRA Freising, Immissionschutz, SG41-04, mit Hinweisen

31
LRA Freising, Tiefbau, SG43-02, mit Hinweisen

32
LRA Freising, uNB, SG 42, mit Hinweisen

33
LRA Freising, Wasserrecht, SG41-05, mit Hinweisen

34
Markt Au in der Hallertau

37
ROB, Höhere Landesplanungsbehörde, München

38
ROB Luftamt Südbayern, mit Hinweisen

40
ROB, Bergamt Südbayern, München

41
ROB, Brand- und Katastrophenschutz, München

42
Regionaler Planungsverband München

43
Staatliches Bauamt Freising, Servicestelle München

44
TenneT TSO Bayreuth

54
WZV Hörgertshausener Gruppe




Einwand

32
LRA Freising, uNB, SG42


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3.1. Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 3.1

Dokumente
Download 240108_Abwägung Nandlstadt_E.pdf

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3.1.1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 3.1.1

Sachverhalt

Für die Beteiligung an o.g. Planungsvorhaben bedanken wir uns. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab.
Landwirtschaftliche Belange: Landwirtschaftliche Flächen sind nicht betroffen.
Forstfachliche und waldrechtliche Belange: Die gesamte vorgesehene Konzentrationsfläche für Windkraftenergieanlagen ist Wald nach Art.2 BayWaldG. Die Errichtung einer Windkraftenergieanlagen im Wald stellt eine Rodung nach Art. 9 BayWaldG dar, die der Erlaubnis bedarf. Der evtl. notwendige waldrechtliche Ausgleich wird im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens geprüft. (siehe auch Kap. 4.10. der Begründung mit Umweltbericht). Die Planung der Windkraftenergieanlagen sollte möglichst flächensparsam erfolgen. Beispielsweise sollten vorhandene Wege integriert werden. (siehe auch Kap. 6.5.2 der Begründung mit Umweltbericht)
Wir bitten um frühzeitige Beteilung bei den jeweiligen Genehmigungsverfahren

Beschlussempfehlung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im immissionsschutzrechtlichen Verfahren umgesetzt.

Beschluss

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im immissionsschutzrechtlichen Verfahren umgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.1.2. Bayerischer Bauernverband Erding vom 24.11.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö 3.1.2

Sachverhalt

Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 13.07.2023 gilt weiterhin.

Stellungnahme vom 13.07.2023
Es ist sicherzustellen, dass die Landwirte im Bereich der Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen durch mögliche Windräder in Ihrer Bewirtschaftung nicht eingeschränkt werden. Das Zufahrten zu allen Flächen müssen erhalten bleiben. Zudem sollte die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen unterhalb von möglichen Windenergieanlagen weiterhin uneingeschränkt möglich sein.
Der Bau von Windkraftanlagen sollte auch immer an Bedingungen geknüpft werden:
-die Sicherung der Wertschöpfung für den ländlichen Raum (keine großen und nicht ortsansässigen Projektierer und Investoren, Ansprechpartner vor Ort),
-die Akzeptanzsicherung bei Landwirten und Bürger (z.B. durch genossenschaftliche Anlagen) sowie 
-die Berücksichtigung der örtlichen und regionalen agrarstrukturellen Belange.

Beschlussempfehlung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Betroffenheit ist nicht gegeben, da nur eine Fläche im Wald dargestellt wird (WEA2).

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Betroffenheit ist nicht gegeben, da nur eine Fläche im Wald dargestellt wird (WEA2).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.1.3. Bayernwerk Netz GmbH vom 14.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 3.1.3

Sachverhalt

Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen weiterhin keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Mit dem Schreiben vom 04.07.2023 – Unser Zeichen: TAS Ma 8754, haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.
Wir bedanken uns für die erneute Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten, bzw. beim Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.

Beschlussempfehlung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und wurden bereits in den Anhang der Begründung übernommen. 

Beschluss

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und wurden bereits in den Anhang der Begründung übernommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.1.4. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 18.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 3.1.4

Sachverhalt

Hiermit erhalte ich die bereits abgegebene Stellungnahme vom 25.10.2023 (VI-0805-23 FNP) zu o.g. Beteiligung aufrecht. Die Änderungen/Ergänzungen der jetzigen Beteiligung wurden berücksichtigt. Das Plangebiet Zone 2 bleibt weiterhin bestehen. Hierzu verweise ich auf die Seiten 32 und 34 der Begründung vom 12.10.2023 zu den Belangen der Bundeswehr.

Beschlussempfehlung

Die Belange der Bundewehr wurden bereits auf den Seiten 32 und 34 der Begründung vom 12.10.2023 berücksichtigt.

Beschluss

Die Belange der Bundewehr wurden bereits auf den Seiten 32 und 34 der Begründung vom 12.10.2023 berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.1.5. Telekom Technik GmbH vom 22.11.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 3.1.5

Sachverhalt

Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI 21 vom 28.06.2023 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Beschlussempfehlung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im immissionsschutzrechtlichen Verfahren nochmal geprüft.

Beschluss

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im immissionsschutzrechtlichen Verfahren nochmal geprüft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.1.6. Landratsamt Freising, Altlasten und Bodenschutz SG 41 vom 13.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 3.1.6

Sachverhalt

Auf die Stellungnahme vom 21.06.2023 wird verwiesen.

Beschlussempfehlung

Die Information wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise wurden bereits im Entwurf umgesetzt.

Beschluss

Die Information wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise wurden bereits im Entwurf umgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.1.7. Landratsamt Freising, Tiefbau SG 61 vom 27.11.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 3.1.7

Sachverhalt

Sollte die Zufahrt zu den Flächen der Windkraftanlage über die Kreisstraße FS 25 erfolgen, ist darauf zu achten, dass der Einmündungsbereich ausreichend dimensioniert und befestigt ist. Die Sichtfelder müssen freigehalten werden. Beschädigungen der Kreisstraße aufgrund des Zu- und Abfahrtverkehrs sind dem Tiefbauamt des Landkreises mitzuteilen.

Beschlussempfehlung

Die Information wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise wurden bereits im Entwurf umgesetzt.

Beschluss

Die Information wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise wurden bereits im Entwurf umgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.1.8. Landratsamt Freising, Untere Naturschutzbehörde SG 42 vom 22.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 3.1.8

Sachverhalt

1. Tabuzonen
Im Kap. 3.4 der Begründung fehlen Angaben zu gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG. Im Hinblick, darauf, dass diese als Ausschlussgebiete für die Ausweisung von Windenergiezonen zu werten sind und grundsätzlich in der Konzentrationszone vorkommen können, sind entsprechende Aussagen zu ergänzen. 
Da auf Ebene des Teilflächennutzungsplanes keine Kartierungen erforderlich sind, kann die Einschätzung auch anhand der im Gebiet vorhandenen Landnutzung getroffen werden.
Zur Tabelle in Kap. 4.1.2.1 ist anzumerken, dass nur gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG harte Tabuzonen darstellen. 
Entgegen der Darstellung im Teilflächennutzungsplan sind nicht alle in der amtlichen Biotopkartierung erfassten Biotope auch gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG. 
Andere Biotope wie z.B. Hecken sind daher nicht als Tabuzone zu werten. Hier ist dringend eine differenzierte Darstellung im Text erforderlich.
Anzumerken ist hierbei jedoch, dass es in Waldgebieten in Bayern seit Mitte der 1980-er Jahre keine Biotopkartierung mehr gibt. Daher obliegt die Feststellung ob nach § 30 BNatSchg oder Art. 23 BayNatSchG betroffen sein können dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren. 
Hier ist ggfls. durch das Micro-Siting dem Schutz dieser gesetzlichen Flächen ggfls. Rechnung getragen werden. Eine entsprechende Ergänzung zu dieser Sachlage und den sich daraus ergebenden Erfordernissen ist jedoch bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich.

2. Aktuelle Rechtslage bei der Ausweisung von Windenergiegebieten im Rahmen von Bauleitplanverfahren
Gemäß § 6 WindBG gelten in ausgewiesenen Windenergiegebieten für die nachfolgenden Genehmigungsverfahren für WEA Verfahrenserleichterungen insbesondere bzgl. der artenschutzrechtlichen Belange (Genehmigungsebene). Sofern das Windenergiegebiet die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2 Nr. 1 WindBG, § 6 Abs. 1 WindBG) nicht erfüllt, gelten die o.g. Verfahrenserleichterungen nicht. Dies hat zur Folge, dass im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die Anlagen gegebenenfalls eine UVP sowie saP-Prüfung durchzuführen ist.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelungen des § 6 WindBG unter den dort genannten Voraussetzungen (vorerst) für alle Genehmigungsverfahren, die bis zum 30.06.2024 beantragt werden, gültig sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 WindBG). Nach diesem Stichtag können ggf. andere gesetzliche Regelungen für die Abarbeitung artenschutzrechtlicher Belange in immissionsschutzrechtlichen Verfahren einschlägig sein. Diese Information kann für Antragsteller auf Genehmigungsebene von Bedeutung sein und ist folglich korrekt in der Planung darzulegen.
Der Umweltprüfung gemäß § 2 Nr. 4 BauGB und insbesondere der Behandlung des Artenschutzes im Umweltbericht kommt daher bei der Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung besondere Bedeutung zu. Insgesamt betrachtet ergeben sich aus § 6 WindBG keine erhöhten Anforderungen an die Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung. Bzgl. der Durchführung der Umweltprüfung wird auf das Merkblatt „Bauleitplanung für Windenergieanlagen, insbesondere Repowering- Bebauungsplan“ (StMI v. 05.09.2023, [1]) - im Folgenden als „Merkblatt Bauleitplanung“ bezeichnet – verwiesen.
Für folgende grundlegende Hinweise, die sich auf nachgeordnete immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren auswirken, wird eine Ergänzung im Teilflächennutzungsplan empfohlen:
• Nach dem „Merkblatt Bauleitplanung“ [1] stehen einzelne Brutnachweise kollisionsgefährdeter Brutvogelarten außerhalb der Dichtezentren, sofern kein von der Naturschutzbehörde mitgeteilte Artvorkommen von Seeadler, Fischadler oder Sumpfohreule vorliegt, der Ausweisung eines Windenergiegebietes nicht entgegen.
• Es ist keine Ausnahme von den Zugriffsverboten nach § 45 Absatz 7 BNatSchG erforderlich (§ 6 Abs. 1 WindBG).
• Soweit keine ausreichenden Daten vorliegen oder keine geeigneten und verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen verfügbar sind, hat der Anlagenbetreiber jährliche Geldzahlungen für Artenschutzprogramme an den Bund zu leisten (§ 6 Abs. 1 WindBG).

3.      Bestandsaufnahme, Bewertung und Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgut Pflanzen und Tiere, Fauna (Kap. 6.2.5)
Zur Auswertung der weiteren Datengrundlagen (Punkt 3. in Kap. 6.2.5) gelten bzgl. der für die Umweltprüfung in Bauleitplanverfahren relevanten Artvorkommen folgende Maßstäbe bzw.
Wertungskriterien:
• Bei Vögeln fließen lediglich Brutvorkommen in die Bewertung der Betroffenheit von Arten mit ein. Daher müssen die aufgeführten Vorkommen nach Brutvorkommen und Einzelnachweisen differenziert werden. Brutvorkommen sind im Einzelfall durch die entsprechende Angabe des Status erkennbar. Eingang in die Umweltprüfung finden Daten daher zum einem aus einem Gutachten aus dem Jahr 2012 von Schmid, H. und Mayer, R. Hiernach ist ein Brutvorkommen für den Baumfalken (Falco subbuteo) und den Wespenbussard (Pernis apivorus) aufgrund der Habitatausstattung und dem Vorkommen ca. 360 m nördlich der Konzentrationszone, d.h. also im Nahbereich als hoch eingestuft. 
Ebenso gilt dies für den Uhu (Bubo bubo). Bei den Mitteilungen der UNB zu einem evlt. Vorkommen von Uhu wurde mitgeteilt, dass hierzu im November 2023 durch einen lokalen Experten, Herrn Holzer eine Verhörung mittels Klangattrappe durchgeführt wurde. Dabei konnte kein Uhu festgestellt werden. 
Aufgrund der grundsätzlichen Eignung des Waldgebietes kann eine verlässliche Aussage zu einem etwaigen Uhuvorkommen jedoch erst durch eine erneute Verhörung mittels Klangattrappe Ende Januar / Anfang Februar 2024 erfolgen.
• Nachdem sich die Habitateigenschaften des Waldgebietes nicht wesentlich geändert haben bzw. durch aktuelle Sturmereignisse die Habitatstrukturen für die zuvor genannten, kollisionsgefährdeten Vogelarten (Baumfalke, Wespenbussard und Uhu) eher verbessert haben und sich für diese Arten entsprechend dem Gutachten aus dem Jahr 2012 eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Brutvorkommen ergibt, ist der Umweltbericht an den entsprechenden Stellen anzupassen. 
• Sonstige Einzelnachweise von Vögeln haben für die artenschutzrechtliche Bewertung im Hinblick auf die Kollisionsgefährdung allenfalls hinweisenden Charakter. Sie sollten jedoch entsprechend erwähnt werden.
Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass es sich bei dem Waldgebiet um einen angeblich wenig strukturierten Fichtenforst verschiedener Altersstadien handelt. Allerdings wird hierbei innerhalb des engeren Wirkraumes des Vorhabens angegeben, dass hier ältere Bäume (z.T. ältere Rotbuchen) bzw. Laub- und Mischwaldbestände mit älteren Bäumen sowie lichten Waldbereichen mit gut entwickelter Strauch- und Krautschicht handelt.  
Dem Micro-Siting im Rahmen der Genehmigungsplanung kommt daher ebenso eine besondere Bedeutung zu. Daher sind hierzu ebenso bereits im Flächennutzungsplan entsprechende Angaben in der Begründung erforderlich.
• Nicht beachtlich sind weiterhin Brutvorkommen außerhalb der Prüfradien gemäß Anlage 1 BNatSchG für kollisionsgefährdete Vogelarten. Es kann in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko nicht signifikant erhöht ist und artspezifische Minderungsmaßnahmen nicht erforderlich sind (§ 45b Abs. 5 BNatSchG).
• Artbezogene Daten, die älter als 5 Jahre alt sind, gelten nicht mehr als aktuell, sind aber im Einzelfall heranzuziehen, wenn sich die Habitateigenschaften in der Zwischenzeit nicht wesentlich verschlechtert haben. Dies ist im vorliegenden Fall unter Hinweis auf die obigen Ausführungen der Fall. Daher sind die älteren Aussagen und Artangaben im Gutachten aus dem Jahr 2012 von Schmid, H. und Mayer, R. zu berücksichtigen.
• Sonstige relevante Artvorkommen anderer Tiergruppen, die z.B. bauzeitlich betroffen sein und für die Verbotstatbestände verwirklicht werden können, sind ebenso zu beachten.
Das Artenspektrum ist auf Basis der vorgenannten Punkte für jede Konzentrationszone abzuschichten.
Die Herleitung der nach Rechtslage und den Ministerialschreiben gewählten Methodik für die Umweltprüfung in Kap. 6.1.3 ist nicht ganz zutreffend. 
Im Anschluss an Punkt 3 der Aufzählung ist bei der Prüfung der Datenlage eine Einschätzung zu treffen, ob bei Realisierung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können. 
Für den Fall, dass Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werden können, sind artspezifische geeignete und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen in den Maßnahmenkatalog zu übernehmen. Allgemeine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind im Sinne des Vorsorgeprinzips immer aufzuführen. Zudem sind die Nachweise den einzelnen Prüfbereichen gemäß Anlage 1 zum BNatSchG zuzuordnen.
Insgesamt fehlt dem Umweltbericht eine Bewertung der Betroffenheit der nach Datenlage vorhandenen Brutvorkommen kollisionsgefährdeter Vogelarten und anderer artenschutzrechtlich relevanter Arten, die für eine Prognose von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen bei Durchführung der Planung erforderlich ist. 
Obwohl Artvorkommen in den jeweiligen Prüfradien genannt werden, fehlt die fachliche Einschätzung für die relevanten Vogelarten, ob sich daraus Verbotstatbestände ergeben können. 
Eine Kollisionsgefährdung wird lediglich auf Seite 49 für Fledermäuse angeführt. Auch hierbei wird nur ansatzweise erläutert, unter welchen Voraussetzungen das Tötungs- und Verletzungsrisiko existiert. Es wird jedoch nicht erläutert, dass das Tötungsrisiko signifikant erhöht sein kann, auf das ermittelte Artenspektrum wird diese Methodik aber nicht angewandt. 
Eine fachliche Einschätzung, ob sich durch die Planung in einem nachgeordneten Genehmigungsverfahren artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ergeben können, entspricht durchaus den üblichen Maßstäben an die Umweltprüfung auf dieser Planungsebene. Erhöhte Anforderungen an die Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung nach § 6 WindBG ergeben sich daraus nicht (Merkblatt Bauleitplanung).
Die  Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums im gegenständlichen Umweltbericht erfolgte durch eine Übersichtsbegehung in einem 1 –Kilometer Radius um die Zone WEA 2 außerhalb des Planungsgebiets in der Marktgemeinde.Nandlstadt. Die Ergebnisse dieser Übersichtsbegehung werden fachgutachterlich jedoch nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere fehlen hierzu geeignete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen z.B. für Gelbbauunke und Zauneidechse. Die vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen sind z.T. zu allgemein gehalten und für die Windkraftzone 2 im Markt Nandlstadt nicht relevant, da in diesem Waldgebiet z.B. nicht mit einem Vorkommen der Kiebitz zu rechnen ist, weil die auszuweisende Zone WEA 2 in der Gemeinde Nandlstadt vollständig im Wald liegt. 
Für die kollisionsgefährdeten Arten von Fledermäusen und Vögeln sind geeignete Schutzmaßnahmen in die Flächennutzungsplanung für nachfolgende Anlagengenehmigungen aufzunehmen, da die Aufenthaltswahrscheinlichkeit in der Zone aufgrund der Eignung als hoch bewertet werden.
Für das mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmendeanzunehmenden Brutvorkommen von Baumfalke, Wespenbussard im Nahbereich wie auch des potentiellen Vorkommens von Uhu kommen als artspezifische Minderungsmaßnahme neben allgemeinen Maßnahmen die kleinräumige Standortwahl  (Micro-Siting), die Anlage von Ausweichhabitaten und die phänologiebedingte Abschaltung in Betracht, die in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren festgesetzt werden können. 
Für die kollisionsgefährdeten Fledermausarten ist ein Gondelmonitoring erforderlich. Eine Vergitterung der Gondel ist erforderlich, da mit Vorkommen von relevanten Fledermausarten zu rechnen ist.
Eine Minimierung des betriebsbedingten Tötungs- und Verletzungsrisikos tritt aber nur dann ein, wenn diese Maßnahmen aufgrund der Flächenverfügbarkeit und Zumutbarkeit von der Genehmigungsbehörde angeordnet werden können. 
Soweit keine geeigneten und verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen verfügbar sind, hat der Anlagenbetreiber jährliche Geldzahlungen für Artenschutzprogramme an den Bund zu leisten. Dabei ist zu beachten, dass der Realkompensation immer der Vorrang vor etwaigen Ausgleichszahlungen einzuräumen ist.
Die Bewertung des signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisikos im Bereich der Zone 2 hat zur Folge, dass für das Schutzgut Tiere und Pflanzen statt einer bisher bewerteten geringen Beeinträchtigung hohe Auswirkungen bei Durchführung der Planung festzustellen sind. Dies ist in der Begründung zum Flächennutzungsplan zu ändern.
Insbesondere sind dadurch auch Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) und aufgrund der nachfolgenden Ausführungen für die Bauausführung eine Umweltbaubegleitung erforderlich. Dies ist unter Punkt 6.8 zu berichtigen.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für weitere kollisionsgefährdete Vogelarten sind rein nach vorhandenen und im Umweltbericht aufgeführten und wertbaren Daten nicht von Vornherein zu konstatieren. Entweder handelt es sich nicht um Brutnachweise oder die Nachweise liegen außerhalb der artspezifischen Prüfradien bzw. die Daten weisen keine ausreichende räumliche Genauigkeit auf. Die vielen nicht systematisch erfassten Einzelnachweise kollisionsgefährdete Vogelarten aus der Artendatenbank des LfU, die den Wertungskriterien nicht entsprechen zeigen aber, dass das Planungsgebiet durchaus genutzt wird und Beeinträchtigungen sowie Verbotstatbestände nicht vollständig auszuschließen sind. Letztendlich stehen nach dem „Merkblatt Bauleitplanung“ einzelne Brutnachweise kollisionsgefährdeter Brutvogelarten außerhalb der Dichtezentren, sofern kein von der Naturschutzbehörde mitgeteilte Artvorkommen von Seeadler, Fischadler oder Sumpfohreule vorliegt, der Ausweisung eines Windenergiegebietes nicht entgegen und eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist nach § 6 Abs. 1 WindBG nicht erforderlich.
Nach dem Umweltbericht sind Verbotstatbestände für sonstige artenschutzrechtlich relevanten Arten anderer Tiergruppen (z.B. Reptilien, Amphibien) möglich. Daher sind hier im Rahmen der nachgeordneten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechende fachgutachtliche Vorkommen der erwähnten Arten wie z.B. Gelbbauunke und Zauneidechse erforderlich und bedürfen einer fachgutachterlichen Einschätzung sowie ggfls. erforderlicher Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen.
Bei der Bewertung und Prognose fehlt der entscheidende Hinweis, dass nach dem „Merkblatt Bauleitplanung“ einzelne Brutnachweise kollisionsgefährdeter Brutvogelarten außerhalb der Dichtezentren, sofern kein von der Naturschutzbehörde mitgeteilte Artvorkommen von Seeadler, Fischadler oder Sumpfohreule vorliegt, der Ausweisung eines Windenergiegebietes nicht entgegenstehen. 
Erst danach kann der Hinweis erfolgen, dass in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren durch die Genehmigungsbehörde aufgrund eines anzunehmenden Verbotstatbestandes Minderungsmaßnahmen angeordnet werden können. 
Es muss im Umweltbericht weiterhin klargestellt werden, dass nur für die Arten, für die bei Realisierung der Planung Verbotstatbestände als erfüllt anzusehen sind, spezielle Minderungsmaßnahmen angeordnet werden können. Diese sind dann im Umweltbericht auch vorzusehen.

4.    Schutzgutbezogene Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung Kap. 6.5.1
Artenschutz
Grundlage für die Darstellung von geeigneten und verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen ist Anlage 1 Abschnitt 2 zum BNatSchG. Da der Maßnahmenkatalog nicht als abschließend zu betrachten ist, können auf dieser Basis weitere Maßnahmen für die betroffenen Arten angeführt werden.
Bzgl. der Minderungsmaßnahmen zum Gondelmonitoring der betroffenen Artengruppe der Fledermäuse ist auf die Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz“ (StMUV v. 14.08.2023) – im Folgenden als „Hinweise Windenergieanlagen“ bezeichnet) hinzuweisen [4].
Insgesamt werden die Maßnahmen aus dem Maßnahmenkatalog als geeignet eingestuft. 
Es wird empfohlen nur für die Arten spezielle Minderungsmaßnahmen darzustellen, für die das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen angenommen werden kann (vgl. Punkt 3.).
Schutzgut Landschaft
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, anders als im Umweltbericht dargestellt, vorrangig mittels Realkompensation auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). 
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, anders als im Umweltbericht dargestellt, vorrangig mittels Realkompensation auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). 
Erst wenn Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen oder ersetzt werden können ist Ersatz in Form von Geld zu leisten (§ 15 Abs. 6 BNatSchG). 
Lediglich für unvermeidbare Beeinträchtigungen in das Landschaftsbild ist für Windenergieanlagen eine Ersatzzahlung vorgesehen. 
Es ist bzgl. der Methodik zur Bemessung der Ersatzzahlung im Text auf die „Hinweise Windenergieanlagen“ zu verweisen.
Dies gilt auch für Kap. 6.2.3 zum Schutzgut Landschaft. Im Literaturverzeichnis ist die Quelle richtig angeben.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
In welchen Zusammenhang die Sicherung von alten Waldbeständen / Altbäumen mit dem Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG steht, ist genauer zu erläutern.

5.    Ausgleichsbedarf Kap. 6.5.2
Der Bayerische Windenergie-Erlass (BayWEE) ist nach UMS vom 30.08.2023 außer Kraft getreten und durch die „Hinweise Windenergieanlagen“ ersetzt worden. Die Verweise im Text sind an die aktuellen Regelwerke anzupassen.

Fazit zur Umweltprüfung im Teilflächennutzungsplan:
Aus unserer Sicht bestehen aus den in der Stellungnahme genannten Punkten Zweifel, ob der vorliegende Flächennutzungsplan mit Umweltbericht den Anforderungen des § 2 Absatz 4 BauGB entspricht. Es verbleibt ein erhöhtes Maß an Rechtsunsicherheit, ob auf Genehmigungsebene die Verfahrenserleichterungen des § 6 WindBG Anwendung finden können.
Von der UNB getroffene fachliche Einschätzungen basieren auf neuen gesetzlichen Änderungen, ministerieller Schreiben, die in der Themenplattform Windenergie (Themenplattform Windenergie | Energie-Atlas BayernThemenplattform Windenergie | Energie-Atlas Bayern) zu finden und auf vorhandenen Daten. 

Beschlussempfehlung

Die Angaben zu den gesetzlich geschützten Biotopen nach §30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG werden in Kap. 3.4 der Begründung ergänzt sowie in Kap. 4.1.2.1 präzisiert bzw. eine differenzierte Darstellung im Text in Kap. 4.1.2.1 umgesetzt. Des Weiteren wird in Kap. 4.1.2.1 angemerkt, dass es in Waldgebieten in Bayern seit Mitte der 1980er-Jahre keine Biotopkartierung mehr gibt. Daher obliegt die Feststellung, ob nach § 30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG betroffen sein können dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren. Eine Ergänzung zur Sachlage einer der in Waldgebieten fehlenden Biotopkartierung wird durchgeführt (Micro-Siting).

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass für Genehmigungsverfahren, welche nach dem 30.06.2024 beantragt werden, ggf. andere gesetzliche Regelungen für die Abarbeitung artenschutzrechtlicher Belange im immissionsschutzrechtlichen Verfahren einschlägig sein können.

Eine Ergänzung der nachfolgenden Hinweise (Punkt 1 und 2) wird in Kap. 6.1.3 der Begründung durchgeführt.
Die Information, dass nach dem "Merkblatt Bauleitplanung" einzelne Brutnachweise kollisiongefährdeter Brutvogelarten außerhalb der Dichtezentren, sofern kein von der Naturschutzbehörde mitgeteilte Artvorkommen von Seeadler, Fischadler oder Sumpfohreule vorliegt, der Ausweisung eines Windenergiegebiets nicht entgegensteht, wird in die Begründung übernommen.
Die Information, dass keine Ausnahme von den Zugriffsverboten nach § 45 Absatz 7 BNatSchg erforderlich ist (§ 6 Abs. 1 WindBG) wird in die Begründung übernommen.
Der Sachverhalt zu § 6 Abs. 1 WindBG steht bereits auf Seite 39 am Ende von Kap. 6.1.3.

Die Einschätzung, dass sich " Nachdem sich die Habitateigenschaften des Waldgebietes nicht wesentlich geändert haben bzw. durch aktuelle Sturmereignisse die Habitatstrukturen für die zuvor genannten, kollisionsgefährdeten Vogelarten (Baumfalke, Wespenbussard und Uhu) eher verbessert haben und sich für diese Arten entsprechend dem Gutachten aus dem Jahr 2012 eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Brutvorkommen ergibt" wird in Kap. 6.2.5 unter Fauna Punkt 3 ergänzt.

In Kap. 6.2.5 wird unter Artenschutz Punkt 3 aufgeführt, dass "z.B. durch das Micro-Siting die Standorte von einzelnen älteren strukturgebenden Bäumen berücksichtigt werden (siehe dazu Kap. 6.5.1) können.

Eine Einschätzung, ob bei Realisierung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können, wird in Kap. 6.2.5 unter Fauna Punkt 3 ergänzt.

Schutzgutbezogene Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung wurden bereits in Kap. 6.5.1 ausgeführt. Nach Einschätzung des Planungsbüros ist eine Zuordnung der Nachweise zu den einzelnen Prüfbereichen gemäß Anlage 1 zu BNatSchG nicht erforderlich.

Nach Einschätzung des Planungsbüros wurde die Bewertung der Betroffenheit bereits durchgeführt, die für eine Prognose von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen bei Durchführung der Planung erforderlich ist (siehe dazu Kap. 6.1.1, Absatz 2 und Kap. 6.9). 

Eine Einschätzung, ob bei Realisierung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können, wird in Kap. 6.2.5 unter Fauna Punkt 3 ergänzt.

Nach Einschätzung des Planungsbüros wurde die Kollisionsgefährdung für Fledermäuse ausreichend dargestellt.

Eine Einschätzung, ob bei Realisierung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können, wird in Kap. 6.2.5 unter Fauna Punkt 3 ergänzt.

Nach Einschätzung des Planungsbüros sind die geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen umfassend und präzise dargestellt.

Nach Einschätzung des Planungsbüros sind die geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen umfassend und präzise dargestellt.

Die Schutzmaßnahmen für evtl. Brutvorkommen von Baumfalke, Wespenbussard im Nahbereich wie auch das potentielle Vorkommen von Uhu sind in Kap. 6.5.1 unter Punkt 4 "Spezielle Schutzmaßnahmen für die Artgruppe der Vögel" bereits dargestellt.

Die Schutzmaßnahmen für kollisionsgefährdete Fledermausarten sind in Kap. 6.5.1 unter Punkt 3 "Spezielle Schutzmaßnahmen für die Artgruppe der Fledermäuse" bereits dargestellt.

Der Textbaustein "Eine Minimierung des betriebsbedingten Tötungs- und Verletzungsrisikos tritt aber nur dann ein, wenn diese Maßnahmen aufgrund der Flächenverfügbarkeit und Zumutbarkeit von der Genehmigungsbehörde angeordnet werden können. " wird am Ende von Kap. 6.5.1 eingefügt.

Der Textbaustein "Eine Minimierung des betriebsbedingten Tötungs- und Verletzungsrisikos tritt aber nur dann ein, wenn diese Maßnahmen aufgrund der Flächenverfügbarkeit und Zumutbarkeit von der Genehmigungsbehörde angeordnet werden können. " wird am Ende von Kap. 6.5.1 eingefügt.

Der Textbaustein "Soweit keine geeigneten und verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen verfügbar sind, hat der Anlagenbetreiber jährliche Geldzahlungen für Artenschutzprogramme an den Bund zu leisten. Dabei ist zu beachten, dass der Realkompensation immer der Vorrang vor etwaigen Ausgleichszahlungen einzuräumen ist." wird am Ende von Kap. 6.5.1 eingefügt.

In der Begründung wird die Bewertung für das Schutzgut Tiere und Pflanzen wird bei der Beurteilung der Auswirkungen von gering auf hoch geändert.

Im Kap. 6.8 der Begründung werden als Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) für die Bauphase eine Umweltbaubegleitung ergänzt.

Der Sachverhalt bzgl. sonstige artenschutzrechtlich relevante Arten wurde in Kap. 6.2.5, Punkt 3 sowie in Kap. 6.5.1 unter Artenschutz, Punkt 2 bereits berücksichtigt.

Der Satz, dass "nach dem „Merkblatt Bauleitplanung“ einzelne Brutnachweise kollisionsgefährdeter Brutvogelarten außerhalb der Dichtezentren, sofern kein von der Naturschutzbehörde mitgeteilte Artvorkommen von Seeadler, Fischadler oder Sumpfohreule vorliegt, der Ausweisung eines Windenergiegebietes nicht entgegenstehen" wird ergänzt. 
Der Satz, dass " dass nur für die Arten, für die bei Realisierung der Planung Verbotstatbestände als erfüllt anzusehen sind, spezielle Minderungsmaßnahmen angeordnet werden können. Diese werde im Umweltbericht vorgesehen." wird ergänzt.

Bzgl. der Minderungsmaßnahmen zum Gondelmonitoring der betroffenen Artengruppe der Fledermäuse wird auf die Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz“ (StMUV v. 14.08.2023) – im Folgenden als „Hinweise Windenergieanlagen“ bezeichnet) ind Kap. 6.5.1 unter Punkt 3 "Spezielle Schutzmaßnahmen für die Artgruppe des Vögel" hingewiesen [4].

Der Textbaustein "Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, anders als im Umweltbericht dargestellt, vorrangig mittels Realkompensation auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG)." wird in Kap. 6.2.3 übernommen.

Der Textbaustein "Erst wenn Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen oder ersetzt werden können ist Ersatz in Form von Geld zu leisten (§ 15 Abs. 6 BNatSchG)." wird in Kap. 6.2.3 übernommen.

Der Textbaustein "Lediglich für unvermeidbare Beeinträchtigungen in das Landschaftsbild ist für Windenergieanlagen eine Ersatzzahlung vorgesehen." wird in Kap. 6.2.3 übernommen.

Der Sachverhalt der Methodik zur Bemessung von Ersatzzahlung wurde bereits in Kap. 6.2.3 im letzten Absatz beschrieben.

In Kap. 6.5.1 wurde eine Erläuterung zum Störungsverbot hinsichtlich der Durchführung von Micro-Siting ergänzt.

Die Verweise im Text (Hinweise Windenergieanlagen) sind bereits an die aktuellen Regelwerke angepasst.

Beschluss

Die Angaben zu den gesetzlich geschützten Biotopen nach §30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG werden in Kap. 3.4 der Begründung ergänzt sowie in Kap. 4.1.2.1 präzisiert bzw. eine differenzierte Darstellung im Text in Kap. 4.1.2.1 umgesetzt. Des Weiteren wird in Kap. 4.1.2.1 angemerkt, dass es in Waldgebieten in Bayern seit Mitte der 1980er-Jahre keine Biotopkartierung mehr gibt. Daher obliegt die Feststellung, ob nach § 30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG betroffen sein können dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren. Eine Ergänzung zur Sachlage einer der in Waldgebieten fehlenden Biotopkartierung wird durchgeführt (Micro-Siting).

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass für Genehmigungsverfahren, welche nach dem 30.06.2024 beantragt werden, ggf. andere gesetzliche Regelungen für die Abarbeitung artenschutzrechtlicher Belange im immissionsschutzrechtlichen Verfahren einschlägig sein können.

Eine Ergänzung der nachfolgenden Hinweise (Punkt 1 und 2) wird in Kap. 6.1.3 der Begründung durchgeführt.
Die Information, dass nach dem "Merkblatt Bauleitplanung" einzelne Brutnachweise kollisiongefährdeter Brutvogelarten außerhalb der Dichtezentren, sofern kein von der Naturschutzbehörde mitgeteilte Artvorkommen von Seeadler, Fischadler oder Sumpfohreule vorliegt, der Ausweisung eines Windenergiegebiets nicht entgegensteht, wird in die Begründung übernommen.
Die Information, dass keine Ausnahme von den Zugriffsverboten nach § 45 Absatz 7 BNatSchg erforderlich ist (§ 6 Abs. 1 WindBG) wird in die Begründung übernommen.
Der Sachverhalt zu § 6 Abs. 1 WindBG steht bereits auf Seite 39 am Ende von Kap. 6.1.3.

Die Einschätzung, dass sich " Nachdem sich die Habitateigenschaften des Waldgebietes nicht wesentlich geändert haben bzw. durch aktuelle Sturmereignisse die Habitatstrukturen für die zuvor genannten, kollisionsgefährdeten Vogelarten (Baumfalke, Wespenbussard und Uhu) eher verbessert haben und sich für diese Arten entsprechend dem Gutachten aus dem Jahr 2012 eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Brutvorkommen ergibt" wird in Kap. 6.2.5 unter Fauna Punkt 3 ergänzt.

In Kap. 6.2.5 wird unter Artenschutz Punkt 3 aufgeführt, dass "z.B. durch das Micro-Siting die Standorte von einzelnen älteren strukturgebenden Bäumen berücksichtigt werden (siehe dazu Kap. 6.5.1) können.

Eine Einschätzung, ob bei Realisierung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können, wird in Kap. 6.2.5 unter Fauna Punkt 3 ergänzt.

Schutzgutbezogene Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung wurden bereits in Kap. 6.5.1 ausgeführt. Nach Einschätzung des Planungsbüros ist eine Zuordnung der Nachweise zu den einzelnen Prüfbereichen gemäß Anlage 1 zu BNatSchG nicht erforderlich.

Nach Einschätzung des Planungsbüros wurde die Bewertung der Betroffenheit bereits durchgeführt, die für eine Prognose von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen bei Durchführung der Planung erforderlich ist (siehe dazu Kap. 6.1.1, Absatz 2 und Kap. 6.9). 

Eine Einschätzung, ob bei Realisierung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können, wird in Kap. 6.2.5 unter Fauna Punkt 3 ergänzt.

Nach Einschätzung des Planungsbüros wurde die Kollisionsgefährdung für Fledermäuse ausreichend dargestellt.

Eine Einschätzung, ob bei Realisierung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können, wird in Kap. 6.2.5 unter Fauna Punkt 3 ergänzt.

Nach Einschätzung des Planungsbüros sind die geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen umfassend und präzise dargestellt.

Nach Einschätzung des Planungsbüros sind die geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen umfassend und präzise dargestellt.

Die Schutzmaßnahmen für evtl. Brutvorkommen von Baumfalke, Wespenbussard im Nahbereich wie auch das potentielle Vorkommen von Uhu sind in Kap. 6.5.1 unter Punkt 4 "Spezielle Schutzmaßnahmen für die Artgruppe der Vögel" bereits dargestellt.

Die Schutzmaßnahmen für kollisionsgefährdete Fledermausarten sind in Kap. 6.5.1 unter Punkt 3 "Spezielle Schutzmaßnahmen für die Artgruppe der Fledermäuse" bereits dargestellt.

Der Textbaustein "Eine Minimierung des betriebsbedingten Tötungs- und Verletzungsrisikos tritt aber nur dann ein, wenn diese Maßnahmen aufgrund der Flächenverfügbarkeit und Zumutbarkeit von der Genehmigungsbehörde angeordnet werden können. " wird am Ende von Kap. 6.5.1 eingefügt.

Der Textbaustein "Eine Minimierung des betriebsbedingten Tötungs- und Verletzungsrisikos tritt aber nur dann ein, wenn diese Maßnahmen aufgrund der Flächenverfügbarkeit und Zumutbarkeit von der Genehmigungsbehörde angeordnet werden können. " wird am Ende von Kap. 6.5.1 eingefügt.

Der Textbaustein "Soweit keine geeigneten und verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen verfügbar sind, hat der Anlagenbetreiber jährliche Geldzahlungen für Artenschutzprogramme an den Bund zu leisten. Dabei ist zu beachten, dass der Realkompensation immer der Vorrang vor etwaigen Ausgleichszahlungen einzuräumen ist." wird am Ende von Kap. 6.5.1 eingefügt.

In der Begründung wird die Bewertung für das Schutzgut Tiere und Pflanzen wird bei der Beurteilung der Auswirkungen von gering auf hoch geändert.

Im Kap. 6.8 der Begründung werden als Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) für die Bauphase eine Umweltbaubegleitung ergänzt.

Der Sachverhalt bzgl. sonstige artenschutzrechtlich relevante Arten wurde in Kap. 6.2.5, Punkt 3 sowie in Kap. 6.5.1 unter Artenschutz, Punkt 2 bereits berücksichtigt.

Der Satz, dass "nach dem „Merkblatt Bauleitplanung“ einzelne Brutnachweise kollisionsgefährdeter Brutvogelarten außerhalb der Dichtezentren, sofern kein von der Naturschutzbehörde mitgeteilte Artvorkommen von Seeadler, Fischadler oder Sumpfohreule vorliegt, der Ausweisung eines Windenergiegebietes nicht entgegenstehen" wird ergänzt. 
Der Satz, dass " dass nur für die Arten, für die bei Realisierung der Planung Verbotstatbestände als erfüllt anzusehen sind, spezielle Minderungsmaßnahmen angeordnet werden können. Diese werde im Umweltbericht vorgesehen." wird ergänzt.

Bzgl. der Minderungsmaßnahmen zum Gondelmonitoring der betroffenen Artengruppe der Fledermäuse wird auf die Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz“ (StMUV v. 14.08.2023) – im Folgenden als „Hinweise Windenergieanlagen“ bezeichnet) ind Kap. 6.5.1 unter Punkt 3 "Spezielle Schutzmaßnahmen für die Artgruppe des Vögel" hingewiesen [4].

Der Textbaustein "Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, anders als im Umweltbericht dargestellt, vorrangig mittels Realkompensation auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG)." wird in Kap. 6.2.3 übernommen.

Der Textbaustein "Erst wenn Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen oder ersetzt werden können ist Ersatz in Form von Geld zu leisten (§ 15 Abs. 6 BNatSchG)." wird in Kap. 6.2.3 übernommen.

Der Textbaustein "Lediglich für unvermeidbare Beeinträchtigungen in das Landschaftsbild ist für Windenergieanlagen eine Ersatzzahlung vorgesehen." wird in Kap. 6.2.3 übernommen.

Der Sachverhalt der Methodik zur Bemessung von Ersatzzahlung wurde bereits in Kap. 6.2.3 im letzten Absatz beschrieben.

In Kap. 6.5.1 wurde eine Erläuterung zum Störungsverbot hinsichtlich der Durchführung von Micro-Siting ergänzt.

Die Verweise im Text (Hinweise Windenergieanlagen) sind bereits an die aktuellen Regelwerke angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.1.9. Landratsamt Freising, Wasserrecht SG 41 vom 13.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 3.1.9

Sachverhalt

Der Arbeitsbereich Gewässerausbau/-benutzung teilt mit: Es wurde nur die Bekanntmachung der erneuten Betei-ligung in das Internet eingestellt, mit dem Hinweis, dass nur noch die Zone 2 geplant wird. In dem angegeben Gebiet befindet sich kein Gewässer. Eine Bitte um weitere Unterlagen blieb unbeantwortet. Es kann daher sein, dass die Stellungnahme unvollständig ist.

Die Fachkundige Stelle nimmt zum FNP Konzentrationszonen Windkraft der Gemeinde Nandlstadt wie folgt Stellung: Windkraftanlagen verwenden größere Mengen von wassergefährdenen Stoffen. In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) werden die Anforderungen für diesen Umgang genannt. Der ordnungsgemäße Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist in den nachgelagerten Genehmigungs- oder Bebauungsplanverfahren zu beschreiben und nachzuweisen.

Der Arbeitsbereich Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete teilt mit: Die Flurnummern in Zone 2 (999 T, 1000 T, 1008 T, 1008/1 T, 913 T, 1007/3 T, 1009/2 T, 1011 T, 1009/5 T und 1007/4 T, alle Gde. und Gmk. Nandlstadt) liegen -wie bereits auch in der Stellungnahme vom 30.05.2023 (Az.: 509/23) ausgeführt - weder in einem vorläufig gesicherten noch in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Ein faktisches Überschwemmungsgebiet (HQ100 oder HQextrem) ist dort ebenfalls nicht bekannt. Von Seiten des Fachbereichs Überschwemmungsgebiete bestehen daher grds. keine Einwände gegen die Aufstellung des FNP Konzentrationszone Windkraft.

Der Bereich von Zone 2 wird im nördlichen Bereich allerdings von einem wassersensiblen Bereich tangiert. Wassersensible Bereich können ein erster Hinweis auf ein faktisches Überschwemmungsgebiet sein, eine hinreichend konkrete Aussage bzw. Abgrenzung eines faktischen Überschwemmungsgebiets ist hierdurch allein aber nicht ableitbar. Es wird daher auf Folgendes hingewiesen: Sollten dem Markt Nandlstadt insbesondere durch fachliche Einwendungen Erkenntnisse zugehen, dass durch die Planung HQ100-relevante Rückhalteflächen betroffen sein könnten (z.B. Kenntnis über historisches Hochwasserereignis) so verlangt der BayVGH (Urteil v. 16.12.2016, 15 N 15.1201), dass der Markt vor der Schlussabwägung und dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchführen muss, um sicherzugehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, um die abstimmenden Marktratsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen.

Beschlussempfehlung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im immissionsschutzrechtlichen Verfahren nochmal geprüft.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im immissionsschutzrechtlichen Verfahren nochmal geprüft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.1.10. Regionaler Planungsverband München vom 13.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 3.1.10

Sachverhalt

Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o. g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Regionale Planungsverband München in der Planungsausschuss-Sitzung vom 19.09.2023 den Aufstellungsbeschluss gefasst hat, den Regionalplan München zur Steuerung der Windenergienutzung fortzuschreiben.

Beschlussempfehlung

Die Information wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss

Die Information wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3.2. Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 3.2

Beschlussempfehlung

Die Feststellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Konzentrationszonen Windkraft“ vom 08.01.2024 wird beschlossen, die Entwurfsbegründung sowie der Umweltbericht werden gebilligt.

Beschluss

Die Feststellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Konzentrationszonen Windkraft“ vom 08.01.2024 wird beschlossen, die Entwurfsbegründung sowie der Umweltbericht werden gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Dokumente
Download 240104_TFNP_Nandlstadt_AP.pdf

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4. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö informativ 4

Dokumente
Download doc04567920240102080816.pdf
Download doc04567920240102080816.pdf

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4.1. Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und einem Stellplatz - Flur-Nr. 769 der Gemarkung Nandlstadt, Bauernrieder Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 4.1

Beschlussempfehlung

Das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 Abs. 1 BauGB für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und einem Stellplatz auf der Flur-Nr. 769 der Gemarkung Nandlstadt wird mit einer Befreiung gegenüber der Einbeziehungssatzung „Bauernrieder Straße“ wegen Überschreitung der Garagengröße erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 Abs. 1 BauGB für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und einem Stellplatz auf der Flur-Nr. 769 der Gemarkung Nandlstadt wird mit einer Befreiung gegenüber der Einbeziehungssatzung „Bauernrieder Straße“ wegen Überschreitung der Garagengröße erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4.2. Neubau einer Abstellkammer mit anliegendem Carport - Flur-Nr. 577/3 der Gemarkung Nandlstadt, Reichertshausener Str. 42

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 4.2

Beschlussempfehlung

Das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 Abs. 1 BauGB für den Neubau einer Abstellkammer mit anliegendem Carport auf der Flur-Nr. 577/3 der Gemarkung Nandlstadt wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 Abs. 1 BauGB für den Neubau einer Abstellkammer mit anliegendem Carport auf der Flur-Nr. 577/3 der Gemarkung Nandlstadt wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4.3. Neubau eines Doppelcarports - Flur-Nr. 239/11 der Gemarkung Nandlstadt, Zeilerbergstr. 26a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 4.3

Beschlussempfehlung

Das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 Abs. 1 BauGB für den Neubau eines Doppelcarports auf der Flur-Nr. 239/11 der Gemarkung Nandlstadt wird mit einer Befreiung von der Festsetzung Nr. 1.56 der 3. Änderung des Bebauungsplans „Zeilerberg II“ für ein Glasdach anstelle eines Gründachs erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 Abs. 1 BauGB für den Neubau eines Doppelcarports auf der Flur-Nr. 239/11 der Gemarkung Nandlstadt wird mit einer Befreiung von der Festsetzung Nr. 1.56 der 3. Änderung des Bebauungsplans „Zeilerberg II“ für ein Glasdach anstelle eines Gründachs erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4.4. Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern (je 7 WE) mit Tiefgarage - Flur-Nr. 751/81 und 751/82 der Gemarkung Nandlstadt, Judith-von-Bayern-Str. 2 und 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 4.4

Beschlussempfehlung

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit je 7 Wohneinheiten und mit Tiefgarage auf den Flur-Nummern 751/81 und 751/82 der Gemarkung Nandlstadt wird mit einer Befreiung von der Festsetzung Nr. 5.4 des Bebauungsplans „Nord-West II“ zur Errichtung von Schleppgauben auf der Nordseite erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit je 7 Wohneinheiten und mit Tiefgarage auf den Flur-Nummern 751/81 und 751/82 der Gemarkung Nandlstadt wird mit einer Befreiung von der Festsetzung Nr. 5.4 des Bebauungsplans „Nord-West II“ zur Errichtung von Schleppgauben auf der Nordseite erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4.5. Neubau einer Garage mit Lager für Gartengeräte - Flur-Nr. 441/3 der Gemarkung Nandlstadt, Kitzberger Feld 19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 4.5

Beschlussempfehlung

Das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 Abs. 1 BauGB für den Neubau einer Garage mit Lager für Gartengeräte auf der Flur-Nr. 441/3 der Gemarkung Nandlstadt wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 Abs. 1 BauGB für den Neubau einer Garage mit Lager für Gartengeräte auf der Flur-Nr. 441/3 der Gemarkung Nandlstadt wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4.6. Neubau eines Gewerbebetriebes mit Verwaltungsgebäude und Betriebsleiterwohnung - Flur-Nr. 378 und 379/5 der Gemarkung Nandlstadt, Kitzberger Feld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 4.6

Beschlussempfehlung

Das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 Abs. 1 BauGB für den Neubau eines Gewerbebetriebs mit Verwaltungsgebäude und Betriebsleiterwohnung auf den Flur-Nummern 378 und 379/5 wird mit einer Befreiung vom Bebauungsplan „Kitzberger Feld II“ zur Übernahme von Abstandflächen gegenüber dem Regenrückhaltebecken auf der Nordseite erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 Abs. 1 BauGB für den Neubau eines Gewerbebetriebs mit Verwaltungsgebäude und Betriebsleiterwohnung auf den Flur-Nummern 378 und 379/5 wird mit einer Befreiung vom Bebauungsplan „Kitzberger Feld II“ zur Übernahme von Abstandflächen gegenüber dem Regenrückhaltebecken auf der Nordseite erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Neufestsetzung der westlichen Ortsdurchfahrtsgrenze der Kreisstraße FS 32

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Durch die Erschließung des Baugebiets „Nord-West II“ und die stetige Fertigstellung der neuen Wohnungen hat der Markt Nandlstadt die Neufestsetzung der westlichen Ortsdurchfahrtsgrenze der Kreisstraße FS 32 bei der Regierung von Oberbayern beantragt. Der Vorschlag der Regierung von Oberbayern wird aus beiliegendem Lageplan ersichtlich. 

Beschlussempfehlung

Der GR stimmt der Neufestsetzung der westlichen Ortsdurchfahrtsgrenze der FS 32 von Abs. 120, St. 3, 212 nach Abs. 120, Stat. 3, 122 nach dem Lageplan vom 13.12.2023 zu.

Beschluss

Der GR stimmt der Neufestsetzung der westlichen Ortsdurchfahrtsgrenze der FS 32 von Abs. 120, St. 3, 212 nach Abs. 120, Stat. 3, 122 nach dem Lageplan vom 13.12.2023 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 08.01.2024 ö informativ 6
Datenstand vom 19.04.2024 08:45 Uhr