Umnutzung eines ehem. Einzelhandelsbetriebes in ein Cafe auf dem Grundstück Fl.Nr. 6/6, Gemarkung Nersingen, Ulmer Str. 39
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.10.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das geplante Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes und muss sich deswegen an der Umgebungsbebauung orientieren. Das Grundstück liegt laut Flächennutzungsplan in einem Mischgebiet, dort sind Wohnen und nicht störendes Gewerbe zulässig, sowie Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsgewerbe. Da hier keinerlei baurechtlich relevanten Veränderungen (nur Innenausbau) am Bestandsgebäude Ulmer Str. 39 vorgenommen werden sollen, ist nur die beabsichtige Nutzung des Gebäudes zu beurteilen.
Der Bauherr beabsichtigt die teilweise Umnutzung des ehemaligen Einzelhandelsbetriebes 2-Rad-Stegmaier in ein Café. Der andere Teil des ehemaligen Fahrradgeschäfts wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 03.03.2020 behandelt, hier wurde das gemeindliche Einvernehmen für die Umnutzung in eine Wettannahmestelle erteilt, die Baugenehmigung wurde am 25.06.2020 durch das Landratsamt Neu-Ulm erteilt.
Der ursprünglich eingereichte Bauantrag (Februar 2020) beinhaltete Räumlichkeiten für die Wettannahmestelle und einen Raum der als Café genutzt werden sollte, dort sollten Getränke und Snacks gereicht werden.
Durch die Schaffung eines Cafés in Verbindung mit der Wettannahmestelle wäre diese Betriebsform als räumlich-funktionale Einheit zu sehen und somit als Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung eingestuft worden. Eine Vergnügungsstätte ist in einem Mischgebiet nur ausnahmsweise zulässig. Das gemeindliche Einvernehmen wurde auf verwaltungsebene versagt und die erforderliche Ausnahme nicht erteilt. Die untere Bauaufsichtsbehörde sah ebenfalls keine Möglichkeit das Vorhaben in dieser Form zu genehmigen, daher hat der Bauherr diesen Antrag zurückgezogen.
Es handelt sich bei beiden Bauanträgen, für die Wettannahmestelle und des Cafés, um unterschiedliche Bauherren. Die Räumlichkeiten von Wettannahmestelle und Büro sind baulich völlig voneinander getrennt und somit auch nicht als räumlich-funktionale Einheit zu werten. Da die beiden Gewerbebetriebe von unterschiedlichen Personen betrieben werden und die Räumlichkeiten getrennt genutzt werden, liegt keine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung vor.
Die beabsichtige Nutzungsart fügt sich in das bestehende Mischgebiet ein und ist laut § 6 Abs. 2 BauNVO dort auch zulässig, somit kann das gemeindliche Einvernehmen nicht versagt werden. Der gesamte Sachverhalt wurde bereits im Vorfeld mit der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Neu-Ulm) besprochen. Die Unterschriften der Nachbarn wurden nicht eingeholt. Es werden insgesamt 5 Stellplätze errichtet, dies ist laut Stellplatzsatzung ausreichend.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem vorliegenden Bauantrag zu.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem vorliegenden Bauantrag unter der Voraussetzung zu, dass die Räumlichkeiten separate Eingangstüren besitzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4
Datenstand vom 05.01.2022 10:48 Uhr