Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 1 „Unteres Äule“ – Leibi.
Der Bebauungsplan sieht im Bereich der Fl.Nr. 27/3, Gemarkung Leibi ein Allgemeines Wohngebiet mit max. zweigeschossiger Bebauung vor. Im Plangebiet sind für Hauptgebäude nur Dächer mit einer Dachneigung von 25 - 38 Grad zulässig. Die Grundflächenzahl wurde auf 0,4 (40% der Grundstücksfläche überbaubar) und die Geschossflächenzahl auf 0,8 (80% der Grundstücksfläche ist als Wohnfläche auf allen Stockwerken zulässig) festgelegt.
Die Bauherren planen dort den Umbau eines bestehenden Doppelhauses, das Gebäude soll mit einem Dachaufbau auf 3 Vollgeschosse erweitert und mit einem Bogendach (siehe Schnittzeichnungen) erstellt werden.
Der Bauherr beantragt zwei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 „Unteres Äule“, die Aufstockung auf 3 Vollgeschosse und die abweichende Dachform bzw. Dachneigung, diese Befreiungen sind zu erteilen, wenn die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, das Vorhaben städtebaulich verträglich ist und auch die nachbarschaftlichen Interessen gewahrt wurden.
Im Bereich der Straße „Im Giesen“ treffen drei Bebauungsplanbereiche aufeinander (Unteres Äule, Giesa, Historischer Ortskern Leibi) daher gibt es in diesem Bereich auch unterschiedliche Festsetzungen für die Bebauung. Im Bereich des Bebauungsplans „Unteres Äule“ wurden noch keine Befreiungen für ein drittes Vollgeschoss erteilt, jedoch setzt der Planbereich auf der gegenüberliegenden Straßenseite drei Vollgeschosse fest (Im Knoblach, Mehrfamilienhäuser). Aus der natürlichen Betrachtungsweise ergibt sich somit kein homogenes Straßenbild, dies gilt auch für die Dachform, da die Mehrfamilienhäuser mit Flachdächern ausgeführt sind und die restliche Bebauung aus Wohnhäusern mit Satteldach bzw. Nebengebäude mit Sattel-, Pult,- und Flachdächern besteht.
Um einen gestalterischen Zusammenhang zu der anderen Doppelhaushälfte herzustellen, soll die Trauflinie und die ursprüngliche Dachneigung von 30 Grad im unteren Dachbereich beibehalten werden. Der Dachfirst erhöht sich gegenüber dem derzeitigen Bestand um ca. 65 cm.
Der Bau-und Umweltausschuss wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.