Bebauungsplanänderung Nr. 12 "Kreuzeck 3.Änderung" - Aufstellungsbeschluss der Bebauungsplanänderung und Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 30.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 30.11.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

I.        Ausgangslage, Anlass der Planung

Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan "Kreuzeck, 1. Änderung " mit Stand vom 20.05.2015. Die Art der baulichen Nutzung ist darin als Gewerbegebiet mit differenzierten flächenbezogenen Schallleistungspegeln festgesetzt.

Für die Gewerbegebiete 1b und 1c liegt der Gemeinde Nersingen eine Anfrage zur Ansiedlung von örtlichen Gewerbebetrieben vor, welche jedoch ergänzend eine Betriebsleiterwohnung benötigen.

Zur planungsrechtlichen Sicherung der gewünschten Betriebsleiterwohnungen ist es notwendig die bisher festgesetzten Zulässigkeiten der Art der baulichen Nutzung in den Gewerbegebieten 1b und 1c entsprechend zu ändern.

Il.        Angaben zum Bestand

Das Plangebiet liegt am östlichen Rand des Ortsteils Straß in Verlängerung der Gewerbegebiete entlang der Römerstraße.

Direkt angrenzend an das Plangebiet bestehen im Süden die Flächen des ehemaligen MUNA-Geländes. Im Norden und Osten grenzen weitere Acker- und Wiesenflächen an. Westlich besteht ein ehemaliger metallverarbeitender Betrieb sowie die Wohnbebauung der Schiersiedlung.

Der östliche Teil des Plangebietes wird bereits gewerblich genutzt. Auch die Erschließung wurde hergestellt. Die Gewerbeflächen 1b/c stehen der gewerblichen Nutzung noch zur Verfügung.

Unmittelbar durch den Geltungsbereich umgeben besteht die Moschee des Türkisch-Islamischen Vereins. Das Grundstück der Moschee wurde aus der Bebauungsplanänderung ausgespart, da dieses von der geänderten Art der baulichen Nutzung nicht betroffen ist.

Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst die Teilflächen der Grundstücke Fl.st. Nr. 73, 73/2, 73/3, 74, 74/2, 74/3, 74/4, 75, 75/1, 75/2, 75/3, 75/6, 75/7, 75/8, sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 49/2 (Römerstraße) und 88/2 (Landwirtschaftlicher Weg) der Gemarkung Unterfahlheim und weist insgesamt eine Fläche von ca. 5,4 ha auf.

Ill.        Vorgesehene Änderung

Die Art der baulichen Nutzung wird in Anlehnung an die bereits vorhandenen und vor-gesehenen Nutzungen als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lager und Lagerplätze, sowie Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude. Hingegen sind keine Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke und Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten, die an letzte Verbraucher verkaufen, erlaubt.

Die unter § 8 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen sind für die Gewerbegebiete 1a und 1d nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Für die Gewerbegebiete 1b und 1c ist die unter § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aufgeführte Ausnahme (Wohnungen für Aufsicht - und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind) zulässig.

Für die Gewerbegebiete 1b und 1c sind die unter § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 aufgeführten Ausnahmen nach nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten) Mit dem Ausschluss von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, sowie Vergnügungsstätten, soll erreicht werden, dass die schützenswerte Nutzung (Wohnen im GE) nur auf die Grundstücke reduziert wird, für die konkrete Anfragen vorhanden sind.

Mit den getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung kann sichergestellt werden, dass die vorgesehenen baulichen Anlagen und Nutzungen realisiert werden können.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung, zu überbaubaren Grundstücksflächen, zur Bauweise, sowie zur Verkehrserschließung und zum Grün bleiben unverändert und entsprechen dem rechtskräftigen Bebauungsplan "Kreuzeck, 1. Änderung" mit Stand vom 20.05.2015.

IV.                 Art der Verfahrensbetreuung

Die Bebauungsplanänderung kann gemäß § 13 BauGB als Bebauungsplan im Vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die vorgegebenen Kriterien des § 13 BauGB, dass eine Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berühren darf, werden eingehalten.

Maß der baulichen Nutzung/ Überbaubare Grundstücksflächen,
Bauweise / Verkehrserschließung / Grün

Durch die Bebauungsplanänderung werden die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu Überbaubaren Grundstücksflächen, zur Verkehrserschließung, als auch zu den grünordnerischen Festsetzungen nicht geändert und behalten weiterhin ihre Gültigkeit.


V.        Immissionsschutz

Im Zuge des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes wurde die schalltechnische Untersuchung der Firma ACCON GmbH vom 12.02.2015 mit der Berichts-Nr. ACB-0115-6836/02 angefertigt, um für die geänderten Gewerbegebietsflächen die an der umliegenden, schützenswerten Wohnnachbarschaft zulässigen Lärmimmissionen quantifizieren zu können.
Hierzu wurden den Gewerbegebietsflächen sog. Emissionskontingente LEK und teilweise Zusatzkontingente LEK, jeweils in dB(A) pro Quadratmeter Grundstücksfläche zugewiesen.

Auf Grund dessen, dass auf den Gewerbeflächen 1b und 1c eine Wohnnutzung hinzu-kommt, wurde im Rahmen der zweiten Bebauungsplanänderung von der Firma igi Consult GmbH eine Lärmtechnische Stellungnahme vom 02.09.2021 erstellt.
Dies ist Bestandteil der Bebauungsplanänderung „Kreuzeck, 2. Änderung".

Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass durch die neu hinzukommende schützenswerte Nutzung (Wohnen im GE) keine Einschränkungen für die bestehenden und geplanten gewerblichen Nutzungen ausgehen.

Beschlussvorschlag

  1. Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Aufstellung der Bebauungsplanänderung „Kreuzeck, 3.Änderung“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB.

  1. Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grundlage der aufgeführten Sachdarstellung.

Diskussionsverlauf

Herr Häußler stellt den Sachverhalt vor. Die Gemeinderäte nehmen die Ausführungen zur Kenntnis. 

Beschluss

  1. Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Aufstellung der Bebauungsplanänderung „Kreuzeck, 3.Änderung“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB.

  1. Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grundlage der aufgeführten Sachdarstellung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.11.2022 14:16 Uhr