Im Zuge der Energiekrise ist auch die Gemeinde Nersingen zum Energiesparen angehalten. In diesem Zusammenhang hat die SPD-Gemeinderatsfraktion einen Antrag auf temporäre Abschaltung der Straßenbeleuchtung gestellt.
In der Sitzung werden neben dem Antrag der SPD-Fraktion weitere Möglichkeiten zur Energieeinsparung aufgezeigt und die damit verbundenen Vor- und Nachteile sowie der Kostenaspekt erläutert.
Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion
Die SPD-Gemeinderatsfraktion hat mit Schreiben vom 03.09.2022 einen Antrag auf Abschaltung der Straßenbeleuchtung in definierten Zeiträumen gestellt. Konkret wird die Abschaltung der Straßenbeleuchtung in der Zeit von Sonntag bis Donnerstag zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr sowie freitags und samstags in der Zeit von 0.00 Uhr bis 06.00 Uhr beantragt. Der gesamte Antrag befindet sich als Anlage im Anhang.
Mit dem zuständigen Mitarbeiter der im Antrag erwähnten Stadt Regensburg wurde Kontakt aufgenommen. Dieser erläuterte, dass eine Abschaltung der Straßenbeleuchtung in Regensburg aus sicherheitsrechtlichen Aspekten nicht erfolgt. Da es die technische Ausstattung der Beleuchtung jedoch zulässt, wird diese lediglich gedimmt.
Rechtlicher Aspekt einer temporären Abschaltung:
Nach Art. 51 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz haben die Gemeinden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu beleuchten (...), wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind.
Da Beleuchtungspflichten anderer nur im Einzelfall bestehen, erfolgt die Straßenbeleuchtung in der Regel durch die Gemeinden. Die gemeindliche Verpflichtung besteht in diesem Fall für alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen, auch für die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen.
Die Beleuchtung im Verkehrsraum soll für den Verkehrsteilnehmer, besonders für den Fußgänger, die Möglichkeit schaffen, den Verlauf und die Begrenzung der Straßen, der Wege, von Plätzen und Zugängen, sowie Gefahrenstellen und Hindernisse leicht und rechtzeitig zu erkennen. Die sog. dringende Erforderlichkeit lässt sich aus dieser Schilderung ableiten.
Eine allgemeine Regel für den Umfang und die Dauer der Straßenbeleuchtung lässt sich aber nicht aufstellen. Das Maß der Beleuchtungspflicht ist abhängig von den örtlichen Bedürfnissen und den sonstigen örtlichen Verhältnissen, insbesondere von der Bedeutung der jeweiligen Straße für den Verkehr, aber auch von der Größe der Gemeinde und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Auch die Lage der jeweiligen Straße im Gemeindegebiet spielt eine Rolle. Vor diesem Hintergrund kann im Einzelfall auch eine stundenweise Abschaltung der Straßenbeleuchtung in der Nacht in Betracht kommen. Gemeinden haben dann die Straßenlaternen innerhalb geschlossener Ortschaften, die nicht die ganze Nacht brennen, mit einem roten Ring zu kennzeichnen.