Bebauungsplan Kreuzeck 3.Änderung - Beschluss zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.10.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

I.        Ausgangslage, Anlass der Planung

Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan "Kreuzeck, 1. Änderung " mit Stand vom 20.05.2015. Die Art der baulichen Nutzung ist darin als Gewerbegebiet mit differenzierten flächenbezogenen Schallleistungspegeln festgesetzt.

Für die Gewerbegebiete 1b und 1c liegt der Gemeinde Nersingen eine Anfrage zur An-siedlung von örtlichen Gewerbebetrieben vor, welche jedoch ergänzend eine Betriebsleiterwohnung benötigen.

Zur planungsrechtlichen Sicherung der gewünschten Betriebsleiterwohnungen ist es notwendig die bisher festgesetzten Zulässigkeiten der Art der baulichen Nutzung in den Gewerbegebieten 1b und 1c entsprechend zu ändern.


II.        Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs einschließlich Begründung, jeweils mit Stand vom 25.10.2022, fand in der Zeit vom 28.03.2022 bis einschließlich 29.04.2022 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung bei der Gemeinde Nersingen vorgebracht werden.

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.


III.        Prüfung und Abwägung der Gemeinde zu den vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB


Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 23.03.2022 an insgesamt 23 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgebracht:


  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Amt für ländliche Entwicklung Schwaben
  • Bayerischer Bauernverband
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Bund Naturschutz in Bayern
  • Landratsamt Neu-Ulm, Kreisbrandrat
  • Staatliches Bauamt Krumbach
  • SWU Energie GmbH
  • Terranets bw GmbH


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwendungen zu der Planung vorgebracht:


  • Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, mit Schreiben vom 25.03.2022
  • Handwerkskammer für Schwaben, mit Schreiben vom 29.03.2022
  • Transnet BW, mit Schreiben vom 29.03.2022
  • Schwaben Netz GmbH, mit Schreiben 04.04.2022
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit Schreiben vom 11.04.2022
  • Lech Elektrizitätswerke AG, mit Schreiben vom 20.04.2022
  • Bayernnetz GmbH, mit Schreiben vom 23.04.2022
  • Vodafone Kabel Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 27.04.2022


Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden von der Gemeinde wie folgt geprüft und abgewogen:

1.        Reginalverband Donau-Iller, Schreiben vom 07.04.2022
Die Gesamtfortschreibung des Regionalplans erhält in Kapitel B IV 2 Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel. Gemäß Plansatz B IV 2 Z (3) dürfen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Ansiedlung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur innerhalb der zentralörtlichen Versorgungskerne geschaffen werden.

Die Begrünung zur 3. Änderung des Bebauungsplans „Nr. 12 Kreuzeck“ enthält unter Ziffer 6.1 den Hinweis, dass Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten, die an letzt Verbraucher verkaufen, nicht zulässig sind. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hingegen fehlt dieser Hinweis, dort werden Gewerbebetriebe aller Art, somit auch Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten für zulässig erklärt. Es wird um eine entsprechende Ergänzung der Festsetzungen gebeten. Die entspricht den Zielsetzungen der Gesamtfortschreibung des Regionalplans Donau-Iller.

Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Beschluss 1:

Aufgrund dessen, dass das Plangebiet mit Ausnahme von zwei Grundstücken nahezu vollständig mit kleinen bis mittleren Betrieben bebaut ist, kann eine Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortimentsbereich ausgeschlossen werden. Trotzdem wird unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ergänzt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind.

2.        Regierung von Schwaben, Schreiben vom 23.03.2022

Die Regierung von Schwaben ist seitens der obersten Landesplanungsbehörde angehalten, bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf hinzuweisen, dass durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist.







Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Beschluss 2:

Aufgrund dessen, dass das Plangebiet mit Ausnahme von zwei Grundstücken nahezu vollständig mit kleinen bis mittleren Betrieben bebaut ist, kann eine Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortimentsbereich ausgeschlossen werden. Trotzdem wird unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ergänzt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind.


3.        Landratsamt Neu-Ulm, Schreiben vom 04.05.2022

Im Gebiet des Bebauungsplans befinden sich an zwei Standorten Funk- und Radaranlagen. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis aufzunehmen, dass für Wohnnutzungen die notwendigen Mindestabstände einzuhalten sind. Es wird angeregt, die Mindestabstände in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zu ermitteln und zeichnerisch in den Bebauungsplan einzutragen.


Stellungnahme und Beschlussvorschlag der Gemeinde:

Beschluss 3:

Im Nachgang an die Stellungnahme wurde zur Abschätzung einer möglichen Belastung durch Funk- und Radaranlagen eine Anfrage an die Bundesnetzagentur gestellt. Diese teilte mit, dass sich derzeit für 3 Radaranlagen eine Standortbescheinigung erteilt wurde. In diesen Standortbescheinigungen sind die jeweiligen Sicherheitsabstände (horizontal und vertikal) angegeben. Die größten Sicherheitsabstände weißt dabei die Anlage STOB-Nr.: 27012789 mit 30,99 m vertikal und 2,60 m horizontal auf. D.h. erst bei einem Abstand von weniger als 30,99 m ab einer Höhe von 2,60 m über Grund werden die Personenschutzgrenzwerte überschritten.
Aufgrund dessen, dass die Anlagen am östlichen Ende des Grundstücks Fl.Nr. 75 aufgestellt sind, besteht zu den von der Bebauungsplanänderung betroffenen Bereichen GE 1b und GE 1c ein Abstand von rund 120 m. Somit kann der angeführte Mindestabstand der Anlage eingehalten und eine Personengefährdung ausgeschlossen werden.


IV.        Planänderungen aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen

Auf Grund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind nachfolgende Planänderungen an dem Bebauungsplan erforderlich. 

  • Ergänzung der Art der baulichen Nutzung unter Ziffer 1.1.1.4. dahingehend, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind 

Durch die oben genannten Planänderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, es besteht kein erneuter materieller Regelungsbedarf so dass der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden kann.

Beschlussvorschlag

Beschluss 4:

Dem Bau-und Umweltauschuss wird vorgeschlagen, die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zu beschließen. 

Weiterhin wird dem Bau-und Umweltauschuss empfohlen, den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 01.07.2022 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

Beschluss 1

Aufgrund dessen, dass das Plangebiet mit Ausnahme von zwei Grundstücken nahezu vollständig mit kleinen bis mittleren Betrieben bebaut ist, kann eine Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortimentsbereich ausgeschlossen werden. Trotzdem wird unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ergänzt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Aufgrund dessen, dass das Plangebiet mit Ausnahme von zwei Grundstücken nahezu vollständig mit kleinen bis mittleren Betrieben bebaut ist, kann eine Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit innenstadtrelevantem Sortimentsbereich ausgeschlossen werden. Trotzdem wird unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ergänzt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 3

Im Nachgang an die Stellungnahme wurde zur Abschätzung einer möglichen Belastung durch Funk- und Radaranlagen eine Anfrage an die Bundesnetzagentur gestellt. Diese teilte mit, dass sich derzeit für 3 Radaranlagen eine Standortbescheinigung erteilt wurde. In diesen Standortbescheinigungen sind die jeweiligen Sicherheitsabstände (horizontal und vertikal) angegeben. Die größten Sicherheitsabstände weißt dabei die Anlage STOB-Nr.: 27012789 mit 30,99 m vertikal und 2,60 m horizontal auf. D.h. erst bei einem Abstand von weniger als 30,99 m ab einer Höhe von 2,60 m über Grund werden die Personenschutzgrenzwerte überschritten.
Aufgrund dessen, dass die Anlagen am östlichen Ende des Grundstücks Fl.Nr. 75 aufgestellt sind, besteht zu den von der Bebauungsplanänderung betroffenen Bereichen GE 1b und GE 1c ein Abstand von rund 120 m. Somit kann der angeführte Mindestabstand der Anlage eingehalten und eine Personengefährdung ausgeschlossen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 4

Dem Bau-und Umweltauschuss wird vorgeschlagen, die von der Verwaltung vorgenommene Abwägung der zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zu beschließen. 

Weiterhin wird dem Bau-und Umweltauschuss empfohlen, den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 01.07.2022 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.11.2022 13:59 Uhr