Am Sonntag, 23.02.2025 findet die 21. Bundestagswahl in Deutschland statt. Gemäß den Vorschriften der Bundeswahlordnung steht allen am Wahltag eingesetzten Wahlhelfern ein sog. „Erfrischungsgeld“ als Aufwandsentschädigung für ihren ehrenamtlichen Wahldienst zu.
In analoger Anwendung von Nr. 10.2 der Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung (GLKrWBek) vom 15.11.2012, zuletzt geändert am 19.08.2013, obliegt dem Gemeinderat als zuständigem Gremium die Entscheidung über die Höhe des zu zahlenden „Erfrischungsgeldes“.
Im Hinblick auf die Höhe dieses „Erfrischungsgeldes“ bietet es sich an, sich an den in der Vergangenheit bezahlten Beträgen zu orientieren. Bei den vergangenen Wahlen erhielten die Wahlhelfer von der Gemeinde Nersingen folgende Aufwandsentschädigungen:
Europawahl 2024: 50,00 Euro/Wahlhelfer, 70,00 Euro/Wahlvorsteher
Landratswahl 2024: 50,00 Euro/Wahlhelfer
Bundestagswahl 2021: 60,00 Euro/Wahlhelfer
In die Entscheidung ist mit einzustellen, dass die Kosten, die bei den Kommunen individuell für das „Erfrischungsgeld“ anfallen, vom Bund nicht in voller Höhe rückerstattet werden. Nach § 10 Abs. 2 Bundeswahlordnung (BWO) sind je Vorsitzendem 35,00 € und je 25,00 € für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes vorgesehen.
In Anbetracht der Tatsache, dass es für die Kommunen bei den vergangenen Wahlen immer schwieriger wurde, ehrenamtliche Wahlhelfer zu gewinnen, weil sich die Wahlhelfer mittlerweile umhören welche Gemeinde mehr bezahlt, erscheint ein die gesetzliche Aufwandsentschädigung übersteigendes „Erfrischungsgeld“ sachgerecht und angemessen.
Unter Berücksichtigung aller Aspekte schlägt die Verwaltung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70,00 €/Person vor. Wahlvorsteher erhalten 20,00 € mehr.