Flurneuordnung Kemnath bei Fuhrn und Wundsheim; Übernahme der Feld- und Waldwege und Ausgleichs- und Ersatzflächen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 15.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (01 - Stadt Neunburg vorm Wald) Sitzung des Stadtrates 15.10.2020 ö 6

Beschluss 1

Der Stadtrat hat anhand der vorgelegten Pläne über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach  § 41 FlurbG (Wundsheim: Stand - April 2007; Kemnath: Stand: Juli 2020) sowie den ausführlichen Anlagen- und Maßnahmenverzeichnissen (Bauweise, Baulänge, Unterhaltspflichtigkeit) von den Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaften Wundsheim und Kemnath b.F. Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Stadt Neunburg vom Wald verpflichtet sich in den Verfahren Wundsheim und Kemnath b. Fuhrn die erforderlichen Widmungen, Umstufungen und Einziehungen öffentlicher Straßen und Wege zum Zeitpunkt der Ausführungsanordnung nach § 62 FlurbG zu verfügen und bekannt zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Stadt Neunburg vorm Wald stimmt der Übernahme der Straßenbaulast an den ausgebauten (7a- und 4a-Wegtrassen) wie auch an den nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen (Bautyp 8 und Grünwege) in den Verfahren Wundsheim und Kemnath b. Fuhrn zu. Hierzu ergänzend, da viele Trassen bereits vor mehr als 5 Jahre fertiggestellt worden sind: Die Straßenbaulast an den im Flurbereinigungsverfahren ausgewiesenen öffentlichen Feld- und Waldwegen, die nach den Merkmalen der Verordnung vom 19. November 1968 (BayRS 91-1-3-I) ausgebaut wurden, geht kraft Gesetzes (Art. 54 Abs. 2 BayStrWG) mit der Beendigung des Ausbaues bzw. mit der Verkehrsübergabe auf die Stadt Neunburg vorm Wald über.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 4

Im Zuge des Trassenausbaus (siehe Punkt 3) wurden Erdbecken zur Wasserrückhaltung in der Fläche hergestellt. Die Stadt Neunburg vorm Wald verpflichtet sich zur Übernahme und Unterhaltung dieser Becken in den Verfahren Wundsheim und Kemnath b. Fuhrn, da diese Bestandteil der Wegtrassen sind, ein schadloses Abfließen und Versickern von Niederschlägen ermöglichen und zur Langlebigkeit der jeweiligen Trasse beitragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 5

Im Zuge des Wegausbaus und den Eingriffen in den Naturhaushalt aufgrund der Neugestaltung des jeweiligen Verfahrensgebietes wurden Kompensationsmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht in den Verfahren Wundsheim und Kemnath b. Fuhrn notwendig. Diese Flächen werden im späteren Verfahrensschritt in das Ökoflächenkataster aufgenommen. Öffentliche Eigentümer, hier zukünftig die Stadt Neunburg vorm Wald, sind verpflichtet, diese Flächen im Sinne der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterhalten und auf ihnen alles zu unterlassen, was den Biotopcharakter beeinträchtigen kann (Art. 1 BayNatSchG). Bei Veräußerung ist diese Pflicht im Grundbuch durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu sichern, bei sonstiger Überlassung, z. B. bei Verpachtung, durch entsprechende vertragliche Regelung (Art. 1 Satz 5 BayNatSchG). Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich hauptsächlich um Heckenstrukturen, Obstbaumpflanzungen, Waldmantelpflanzungen sowie ökologische Wegseitengräben. Die Stadt Neunburg vorm Wald verpflichtet sich zur Übernahme und Unterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen in den Verfahren Wundsheim und Kemnath b. Fuhrn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.05.2021 09:47 Uhr